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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 4751792 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn jemand über eine einzige Sache zwei verschiedene Eide schwört, für die unterschiedliche Sühneleistungen erforderlich sind, so obliegt ihm für jeden der beiden Eide die entsprechende Sühne.“

Übersetzung · DE

1792 - Fragestellung: Er sagte: (Und wenn er auf eine einzige Sache mit zwei Eiden schwört, die unterschiedliche Sühneleistungen erfordern, so ist für jeden der beiden Eide dessen Sühneleistung fällig.)

Dies gleicht dem Schwören bei Allah, dem Zihar-Eid oder der Freilassung seines Sklaven. Wenn er den Eid bricht, so ist eine Sühneleistung für den Eid und eine für den Zihar fällig, und der Sklave wird frei. Denn ein Ineinanderfließen (tadakhul) von Urteilen tritt nur bei Gleichartigkeit ein, wie bei den Hudud-Strafen derselben Gattung. Die Sühneleistungen sind hier jedoch verschiedenartig, und ihre Gründe sind unterschiedlich, daher fließen sie nicht ineinander, wie beim Hadd-Strafmaß für Unzucht, Diebstahl, Verleumdung oder Alkoholkonsum.

1793 - Fragestellung: Er sagte: (Und wer beim Recht des Korans schwört, für den ist bei jeder Sure eine Sühneleistung für einen Eid fällig.)

Dies hat Ahmad explizit festgelegt. Es ist die Ansicht von Ibn Mas'ud und al-Hasan. Eine andere Überlieferung von ihm besagt, dass eine einzige Sühneleistung verpflichtend ist. Dies entspricht der Analogie der Rechtsschule (Madhhab) und ist die Ansicht von al-Shafi'i und Abu 'Ubayd. Denn das Schwören bei allen Eigenschaften Allahs sowie das Wiederholen des Eides bei Allah, dem Erhabenen, erfordert nicht mehr als eine einzige Sühneleistung; daher ist es noch eher angemessen, dass beim Schwören bei einer einzigen Eigenschaft Allahs eine einzige Sühneleistung ausreicht. Der Grund für die erste Ansicht ist das, was Mujahid überlieferte: Er sagte, der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Wer bei einer Sure aus dem Koran schwört, der hat für jeden Vers eine Sühneleistung eines Eides zu leisten; wer will, der erfüllt seinen Eid, und wer will, der begeht einen Eidbruch." Dies überlieferte al-Athram. Zudem sagte Ibn Mas'ud: Er hat für jeden Vers eine Sühneleistung zu erbringen. Wir kennen keinen unter den Gefährten (Sahaba), der ihm darin widersprochen hätte, daher gilt es als Konsens (Ijma'). Ahmad sagte: "Ich kenne nichts, was dem entgegensteht." Es ist möglich, dass Ahmads Aussage, für jeden Vers sei eine Sühneleistung fällig, auf Empfehlung (Istihbab) für denjenigen zu verstehen ist, der dazu in der Lage ist; denn er sagte: "Er hat für jeden Vers eine Sühneleistung zu erbringen, und wenn dies nicht möglich ist, dann eine einzige." Dass er es bei Unfähigkeit auf eine einzige Sühneleistung zurückführt, ist ein Beweis dafür, dass das, was darüber hinausgeht, nicht verpflichtend ist.

Anmerkungen

(1) In M ausgelassen. (1) In M: "wa-madhhab" (und die Lehrmeinung). (2) Nicht enthalten in: Original, A, B. (3) Al-Bayhaqi führte es an in: Kapitel über das, was über das Schwören bei den Eigenschaften Allahs, des Erhabenen, überliefert wurde, aus dem Buch der Eide. Al-Sunan al-Kubra 10/43. Und 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über das Schwören beim Koran und das Urteil dazu, aus dem Buch der Eide und Gelübde. Al-Musannaf 8/473. (4) Al-Bayhaqi führte es an in: Kapitel über das, was über das Schwören bei den Eigenschaften Allahs, des Erhabenen, überliefert wurde, aus dem Buch der Eide. Al-Sunan al-Kubra 10/43. Und 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über das Schwören beim Koran..., aus dem Buch der Eide und Gelübde. Al-Musannaf 8/472.

Arabisch (Quelle)

١٧٩٢ - مسألة؛ قال: (وَلَو حَلَفَ عَلَى شَىْءٍ وَاحِدٍ بِيَمِينَيْنِ مُخْتَلِفَىِ الكَفَّارَةِ، لَزِمَتْه فِى كُلِّ وَاحِدَةٍ مِنَ الْيمِينَيْن كَفّارَتُهَا)

هذا مِثْلُ الحَلِفِ باللَّهِ وبالظِّهارِ، وبعِتْقِ عَبْدِه، فإذا حَنِثَ، فعليه كَفَّارَةُ يَمِينٍ، وكفَّارَةُ ظِهارٍ، ويَعْتِقُ العَبْدُ؛ لأنَّ تداخُل الأَحْكامِ إنَّما يَكُونُ مع اتِّحادِ الجِنْسِ، كالحُدُودِ من جنسٍ، والكَفَّاراتُ ههُنا أَجْناسٌ، وأسْبابُها مُخْتَلِفَةٌ، فلم تَتَداخَلْ، كحَدِّ (١) الزِّنَى والسَّرِقَةِ والقَذْفِ والشُّرْبِ.

١٧٩٣ - مسألة؛ قال: (ومَنْ حَلَفَ بِحَقِّ القُرْآنِ، لَزِمَتْهُ بِكُلِّ آيَةٍ كَفَّارَةُ يَمِينٍ)

نَصَّ على هذا أحمدُ. وهو قولُ ابنِ مَسْعودٍ، والحسنِ. وعنه، أَنَّ الواجبَ كَفَّارَةٌ واحِدَةٌ. وهو قياسُ المذهبِ. [وهو مذهبُ] (١) الشافِعِىِّ، وأَبِى عُبَيْدٍ، لأَنَّ الحَلِفَ بصِفَاتِ اللَّه كُلِّها، وتَكَرُّرَ اليَمِينِ باللَّهِ سبحانَه، لا يُوجِبُ أكثرَ من كَفّارَةٍ واحِدَةٍ (٢)، فالحَلِفُ بصِفَة واحِدَةٍ من صِفَاتِه أَولَى أَنْ تُجْزِئَه كَفّارَةٌ واحِدَةٌ. ووَجْهُ الأَوَّلِ، ما رَوَى مُجاهِدٌ، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ حَلَفَ بِسُورَةٍ مِنَ الْقُرآنِ، فَعَلَيْهِ بكُلِّ آيَةٍ كَفَّارَةُ يَمِينٍ صَبَرَ، فَمَنْ شَاءَ بَرَّ، ومَنْ شَاءَ فَجَرَ". روَاه الأثْرَمُ (٣). ولأنَّ ابنَ مسعودٍ قال: عليه بكُلِّ آيةٍ كفّارَةُ يَمينٍ (٤). ولم نَعْرِفْ مُخالِفًا له فى الصَّحابَةِ، فكان إجْماعًا. قال أحمد: وما أَعْلَمُ شيئًا يدفَعُه. ويَحْتَمِلُ أَنَّ كلامَ أحمدَ، فى كلِّ آيةٍ كَفّارَةٌ، على الاسْتِحْبابِ لمَنْ قَدَرَ عليه، فإنَّه قال: عليه بكُلِّ آيةٍ كَفّارَةٌ، فإنْ لم يُمْكِنْه فكفَّارَةٌ واحِدَةٌ. وردُّه إلى واحِدَةٍ عندَ العَجْزِ، دليلٌ على أَنَّ ما زادَ عليها غيرُ واجِبٍ. وكلامُ ابنِ

Anmerkungen

(١) سقط من: م.(١) فى م: "ومذهب".(٢) لم يرد فى: الأصل، أ، ب.(٣) وأخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى الحلف بصفات اللَّه تعالى، من كتاب الأيمان. السنن الكبرى ١٠/ ٤٣. وعبد الرزاق، فى: باب الحلف بالقرآن والحكم فى، من كتاب الأيمان والنذور. المصنف ٨/ ٤٧٣.(٤) أخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى الحلف بصفات اللَّه تعالى، من كتاب الأيمان. السنن الكبرى ١٠/ ٤٣. وعبد الرزاق، فى: باب الحلف بالقرآن. . .، من كتاب الأيمان والنذور. المصنف ٨/ ٤٧٢.

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