Er sagte darin: "Leiste die Sühne für deinen Eid und befreie deine Sklavin." Dies ist eine zusätzliche Information, die akzeptiert werden muss. Es ist zudem möglich, dass sie außer ihr keine Sklaven besaß.
Abschnitt: Falls er jedoch sagt: "Wenn ich dies tue, so ist es Allah gegenüber meine Verpflichtung, meinen Sklaven freizulassen", oder Ähnliches, dann erfolgt bei seinem Meineid keine Freilassung, und er leistet die Sühne für einen Eid, wie wir es bereits beim Gelübde des Zorns (nadhr al-lajaj) dargelegt haben. Denn dieser hat die Freilassung nicht an eine Bedingung geknüpft, sondern er hat einen Eid auf die Bedingung der Freilassung geschworen, anders als im vorherigen Fall.
Abschnitt: Wenn er meineidig wird, werden seine Sklaven, Sklavinnen, Mudabbars, Umm al-Walads, Mukatabs und die Anteile, die er an Sklaven und Sklavinnen besitzt, frei. Dies ist die Ansicht von Abu Thawr, al-Muzani und Ibn al-Mundhir. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach der Anteil (an einem Sklaven) nur dann frei wird, wenn er dies beabsichtigt hat. Möglicherweise vertrat er die Auffassung, dass auf den Anteil nicht der Name "Sklave" zutrifft. Abu Hanifa, seine beiden Gefährten und Ishaq sagten: Der Mukatab wird nicht frei. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i, weil er aus der Verfügungsgewalt und dem Besitz seines Herrn herausgetreten ist, weshalb er nicht unter den Begriff seiner Sklaven fällt, ähnlich wie ein Freier. Al-Rabi' sagte: "Ich habe von al-Schafi'i gehört, dass er frei wird." Unser Argument ist, dass er sein Sklave ist, also wird er frei, wie der Mudabbar. Ein Beweis dafür, dass er sein Sklave ist, ist die Aussage des Propheten (Friede sei auf ihm): "Der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von ihm aussteht." Und sein (des Propheten) Wort zu 'A'ischa: "Kaufe Barira und befreie sie." Sie war eine Mukataba, und es ist nicht zulässig, jemanden zu kaufen, der kein Sklave ist, noch ihn zu befreien. Zudem ist ihre Befreiung einmütig zulässig, ihre Bestimmungen entsprechen denen der Sklaven, und da er ein Sklave ist, muss er einen Eigentümer haben. Weil zudem seine unmittelbare Freilassung zulässig ist, fällt er unter die bedingte Freilassung, genau wie seine anderen Sklaven. Was nun den Anteil (an einem Sklaven) betrifft, so ist dieser sein Eigentum und für die Freiheit empfänglich, daher fällt er unter die Allgemeingültigkeit seines Wortlauts.
Abschnitt: Falls er sagt: "Der Sklave von soundso ist frei, wenn ich das Haus betrete", und er es danach betritt, wird der Sklave ohne Meinungsverschiedenheit nicht frei; denn er wird durch seine direkte Freilassung (ohne Bedingung) nicht frei, also erst recht nicht durch eine Bedingung. Muss er eine Sühneleistung erbringen?
(5) Im Original, A, B: "Befreiung". (6) In B Hinzufügung: "befreien". (7) In B Hinzufügung: "und der Zorn". (8) Im Original: "der Sklave", in M: "die Befreiung des Sklaven". (9) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits bei: 9/124. (10) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits bei: 6/326. (11) In M Hinzufügung: "Eid".
قال فيه: كَفِّرِى يَمِينَكِ، وأَعْتِقِى جارِيَتَكِ. وهذه زيادَةٌ يجِبُ قبُولُها. ويَحْتَمِلُ أنَّها لم يكُنْ لها مملوكٌ سِوَاها.
فصل: فأمَّا إنْ قال: إنْ فَعَلْتُ، فللَّهِ علىَّ أَنْ أعْتِقَ (٥) عَبْدِى أو أُحَرِّرَه. أو نحو هذا، لم يَعْتِقْ بحِنْثِه، وكفَّرَ كفَّارَةَ يَمِينٍ، على ما ذكَرْنا فى (٦) نَذْرِ اللَّجاجِ (٧)؛ لأنَّ هذا لم يُعَلِّقِ العِتْقَ (٨)، إنَّما حلَفَ على تَعْلِيقِ العِتْقِ بشَرْطٍ، بخلافِ الذى قبلَه.
فصل: وإذا حَنِثَ، عَتَقَ عليه عَبِيدُه، وإماؤُه، ومُدَبَّرُوه، وأُمَّهاتُ أولادِه، ومُكاتَبُوه، والأشْقاصُ التى يَمْلِكُها من العَبِيدِ والإماءِ. وبهذا قال أبو ثَوْرٍ، والْمُزَنِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرى، لا يَعْتِقُ الشِّقْصُ إلَّا أَنْ يَنْوِيَه. ولعلّه ذَهَبَ إلى أَنَّ الشِّقْصَ لا يقَعُ عليه اسمُ العَبْدِ. وقال أبو حنيفةَ، وصاحِبَاه، وإسْحاقُ: لا يَعْتِقُ المُكاتَبُ. وهو قولُ الشافِعِىِّ؛ لأنّه خارِجٌ عن مِلْكِ سَيِّدِه وتَصَرُّفِه، فلم يدْخُلْ فى اسمِ مَماليكِه، كالحُرِّ. وقال الرَّبِيعُ: سَماعِى من الشافِعىِّ، أنَّه يَعْتِقُ. ولَنا، أنَّه مَمْلُوكُه، فيَعْتِقُ، كالمُدَبَّرِ؛ ودليلُ كَوْنِه مَمْلوكَه، قولُه عليه السلام: "الْمُكَاتَبُ عَبْدٌ مَا بَقِىَ عَلَيْه دِرْهَمٌ" (٩). وقولُه لعائشةَ: "اشْتَرِى بَرِيرَةَ، وأَعْتِقِيهَا" (١٠). وكانت مُكاتبَةً، ولا يصحُّ شِراءُ غيرِ الْمَملوكِ ولا عِتْقُه، ولأنَّه يصِحُّ إعْتاقُه بالإجْماعِ، وأحكامُه أحكامُ العَبِيدِ، ولأنّه مملوكٌ، فلا بُدَّ له من مالِكٍ، ولأنَّه يصِحُّ إعْتاقُه بالمُباشَرَةِ، فدخَلَ فى العِتْقِ بالتَّعْليقِ، كسائِرِ عَبِيدِه. وأمَّا الشِّقْصُ، فإنَّه مَمْلوكٌ له، قابلٌ للتَّحْرِيرِ، فيدْخُلُ فى عُمومِ لَفْظِه.
فصل: فإنْ قال: عبدُ فلانٍ حُرٌّ، إنْ دَخَلْتُ الدارَ. ثم دَخَلَها، لم يَعْتِقِ العبدُ، بغيرِ خلافٍ؛ لأَنّه لا يَعْتِقُ بإعْتاقِه ناجِزًا، فلا يَعْتِقُ بالتَّعْليقِ أوْلَى. وهل تَلْزَمُه كفّارَةٌ (١١)؟
(٥) فى الأصل، أ، ب: "عتق".(٦) فى ب زيادة: "عتق".(٧) فى ب زيادة: "والغضب".(٨) فى الأصل: "العبد"، وفى م: "عتق العبد".(٩) تقدم تخريجه، فى: ٩/ ١٢٤.(١٠) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٣٢٦.(١١) فى م زيادة: "يمين".