Diesbezüglich gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen, die Ibn Abi Musa erwähnte: Die erste besagt, dass ihn eine Sühneleistung trifft, da er einen Eid auf die Befreiung geleistet hat, in einem Fall, der bei einem Meineid nicht eintritt; daher obliegt ihm eine Sühneleistung, so als ob er gesagt hätte: "Es ist meine Verpflichtung gegenüber Allah, diesen soundso zu befreien." Die zweite Überlieferung besagt, dass ihn keine Sühneleistung trifft, da er einen Eid auf die Freigabe des Vermögens eines anderen geschworen hat, weshalb ihn nichts verpflichtet, so als ob er gesagt hätte: "Das Vermögen von soundso ist als Almosen zu geben, wenn ich das Haus betrete." Und auch deshalb, weil es eine an eine Bedingung geknüpfte Freilassung ist, weshalb durch sie keine Sühneleistung obligatorisch wird, wie bei anderen Arten der Bedingungserfüllung. Wenn er hingegen sagt: "Es ist meine Verpflichtung gegenüber Allah, einen Sklaven zu befreien", so ist dies ein Gelübde (Nadhr), das die Sühneleistung erforderlich macht, da das Gelübde einem Eid gleicht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn er hat die Freilassung lediglich an eine Bedingung geknüpft, und das Eintreten der Bedingung bewirkte, dass das Bedingte wie ein sofort Vollzogenes behandelt wird. Wäre die Freilassung sofort vollzogen worden, hätte ihn nichts verpflichtet; so ist es auch hier.
Abschnitt: Falls er sagt: "Wenn ich dies und jenes tue, so ist das Vermögen von soundso Almosen (Sadaqa)", oder "So ist für soundso eine Pilgerfahrt (Hajj) fällig", oder "Das Vermögen von soundso ist ihm verboten (Haram)", oder "Er ist vom Islam losgesagt", und Ähnliches, so ist dies kein Eid, und es wird dadurch keine Sühneleistung fällig. Uns ist unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit darüber bekannt, da die Gesetzgebung hierfür keine Sühneleistung vorsieht und dies auch nicht dem Sinn dessen entspricht, wofür die Gesetzgebung eine solche vorgesehen hat.
1796 – Rechtsfrage: Er sagte: "Wer einen Eid schwört, hat die Wahl bezüglich der Sühneleistung vor dem Meineid und danach. Es ist gleich, ob die Sühneleistung im Fasten besteht oder in etwas anderem, außer bei Zihar (dem Vergleich der Ehefrau mit der eigenen Mutter) und dem Haram (dem Eid auf ein Verbot), denn hier ist die Sühneleistung vor dem Meineid zu erbringen."
Zihar und Haram sind ein und dasselbe; dass er eines nach dem anderen nennt, liegt nur an der Verschiedenheit der Wortwahl. Es gibt unter den Gelehrten, soweit uns bekannt, keinen Dissens darüber, dass die Sühneleistung vor dem Geschlechtsverkehr zu erbringen ist. Die Grundlage dafür ist das Wort Allahs des Erhabenen: "...dann [ist die Sühne] die Befreiung eines Sklaven, bevor sie einander berühren" (Sure al-Mujadila 3). Was die Sühneleistung für andere Eide betrifft, so ist sie nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten sowohl vor als auch nach dem Meineid zulässig, sei es durch Fasten oder anderes. Dies ist auch die Ansicht von Malik. Zu denjenigen, von denen überliefert ist, dass die vorzeitige Sühneleistung zulässig ist, gehören 'Umar ibn al-Khattab, sein Sohn, Ibn 'Abbas, Salman al-Farisi und Maslama ibn Mukhallad – möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Dies vertraten auch al-Hasan, Ibn Sirin, Rabi'a, al-Awza'i, al-Thawri, Ibn al-Mubarak, Ishaq, Abu 'Ubayd, Abu Khaythama und Sulayman ibn Dawud. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Die Sühneleistung vor dem Meineid ist nicht ausreichend, denn dies ist eine Sühneleistung vor dem Eintreten ihres Grundes, was dem Fall gleicht, als würde er vor der Eidesleistung sühnen. Der Beweis dafür ist, dass der Grund der Sühne der Meineid ist, da dieser die Verletzung des [hochgeachteten, heiligen] Namens darstellt, was hier noch nicht eingetreten ist. Al-Schafi'i vertrat bezüglich der Freilassung, der Speisung und der Bekleidung die gleiche Ansicht wie wir, und bezüglich des Fastens die gleiche wie sie (die Anhänger der Vernunft), weil es eine körperliche Anbetung ist. Daher ist deren Ausführung vor ihrer Fälligkeit nicht zulässig, ohne dass eine Notwendigkeit besteht, ähnlich wie beim Gebet.
(1) Sure al-Mujadila 3.
فيه عن أحمدَ رِوَايتان، ذَكَرَهما ابنُ أبى موسى؛ إحداهُما؛ عليه كَفّارَةٌ؛ لأنَّه حَلَفَ بالعِتْقِ فيما لا يقعُ بالحِنْثِ، فلَزِمَتْه كفارَةٌ، كما لو قال: للَّهِ علىَّ أَنْ أعْتِقَ فُلانًا. والثانِيَةُ، لا كَفَّارَةَ عليه؛ لأنَّه حَلَفَ بإخْراجِ مالِ غَيْرِه، فلم يَلْزَمْه شىءٌ، كما لو قال. مالُ فلانٍ صدَقَةٌ، إنْ دَخَلْتُ الدَّارَ. ولأنَّه تَعْلِيقٌ للعِتْقِ على صِفَةٍ، فلم تَجِبْ به كَفَّارَةٌ، كسائِرِ التَّعْليقِ. وأمَّا إذا قال: للَّهِ عَلَىَّ أَنْ أَعْتِقَ عَبْدًا. فإنَّه نذْرٌ، فأوجَبَ الكفَّارَةَ؛ لكَوْنِ النَّذْرِ كاليَمِينِ، وليس كذلك ههنا، فإنَّه إنَّما عَلَّقَ العِتْقَ على صِفَةٍ، فوُجودُ الصِّفَةِ أثَّرَ فى جَعْلِ المُعلَّقِ كالمُنْجَزِ، ولو نَجَزَ العِتْقُ لم يَلْزمْهُ شىءٌ، فكذلك ههُنا.
فصل: فإنْ قال: إنْ فَعَلْتُ كذا، فمالُ فلانٍ صَدَقَةٌ، أو فَعَلَى فلانٍ حِجَّةٌ، أو فمالُ فلانٍ حَرامٌ عليهْ، أو هو بَرِىءٌ من الإِسْلامِ. وأشْباهَ هذا، فليس ذلك بيَمِينٍ، ولا تَجِبُ به كفَّارَةٌ. ولا نعلمُ بينَ أهلِ العلمِ فيه خِلافًا؛ لأنَّه لم يَرِدِ الشَّرعُ فيه بكفَّارةٍ، ولا هو فى معنى ما وَرَدَ الشَّرْعُ به.
١٧٩٦ - مسألة؛ قال: (ومَنْ حَلَفَ فَهُوَ مُخيَّرٌ فى الْكَفَّارَةِ قَبْلَ الْحِنْثِ وبَعْدَهُ، وسَوَاءٌ كَانَتِ الْكَفَّارَةُ صَوْمًا، أَوْ غَيْرَهُ، إِلَّا فِى الظِّهَارِ والْحَرَامِ، فَعَلَيْه الْكَفَّارَةُ قَبْلَ الْحِنْثِ)
الظِّهارُ والحرامُ شىءٌ واحِدٌ، وإنَّما عَصَفَ أحدَهما على الآخَرِ لاخْتِلافِ اللَّفْظَيْنِ، ولا خِلافَ بينَ العُلَماءِ، فيما عَلِمْناه، فى وُجوبِ تَقْديمِ كَفَّارَتِه على الوَطْءِ، والأَصْلُ فيه قولُ اللَّه تعالى: {فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مِنْ قَبْلِ أَنْ يَتَمَاسَّا} (١). فأمَّا كَفّارَةُ سائِرِ الأَيْمانِ، فإنَّها تجوزُ قبلَ الحِنْثِ وبعدَه، صَوْمًا كانَتْ أو غيرَه، فى قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ. وبه قال مالِكٌ. وممَّنْ رُوِىَ عنه جَوازُ تقديِم التَّكْفِيرِ عمرُ بنُ الخطّابِ، وابنُه، وابنُ عَبّاسٍ، وسَلْمانُ الفارِسِىُّ، ومَسْلَمَةُ بنُ مَخْلَدٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنهم. وبه قال الحسنُ، وابنُ سِيرينَ، وربيعةُ، والأَوزَاعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وابنُ المُبارَكِ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو خَيْثَمَةَ، وسليمانُ بنُ داود. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: لا تُجْزِئُ الكَفّارَةُ قبلَ الحِنْثِ؛ لأَنَّه تكفيرٌ
(١) سورة المجادلة ٣.