…und vor dem Tod. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Es ist erstaunlich bei den Anhängern von Abu Hanifa, dass sie die vorzeitige Entrichtung der Zakat erlauben, ohne dass sie in dieser Sache Berichte (Athar) vorweisen können, wie jene, die hinsichtlich der vorzeitigen Entrichtung der Sühne überliefert sind, während sie die vorzeitige Entrichtung der Sühne ablehnen, obwohl zahlreiche Überlieferungen dazu existieren. Das Beweismittel liegt in der Sunna, und wer ihr widerspricht, dem wird sie entgegengehalten. Was die Anhänger von al-Shafi'i betrifft, so werden ihnen die Hadithe entgegengehalten, obwohl sie sich in einigen Punkten auf sie stützen und in anderen widersprechen, indem sie zwischen Fällen unterscheiden, die der Text (Nass) vereint hat. Zudem ist das Fasten eine Art der Sühne, daher ist es vor dem Meineid zulässig, so wie die Sühne durch Vermögen. Der Vergleich der Sühne mit der Sühne ist vorzugswürdiger als der Vergleich mit dem Pflichtgebet, das grundsätzlich anders begründet ist.
Abschnitt: Was die Sühne vor dem Eiden betrifft, so ist dies bei keinem der Gelehrten zulässig; denn dies stellt eine Vorziehung des Urteils vor dessen Grund dar, was nicht erlaubt ist, so wie die Entrichtung der Zakat vor dem Besitz des Mindestvermögens (Nisab) oder die Sühne für einen Totschlag vor der Verwundung.
Abschnitt: Die Sühne vor dem Meineid und nach ihm sind in der Tugend gleich. Ibn Abi Musa sagte: Danach ist sie bei Ahmad vorzüglicher. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Malik und al-Thawri, da dies den Ausgang aus dem Meinungsstreit bedeutet und Gewissheit über die Entlastung der Schuldigkeit verschafft. Unser Beweis ist, dass die dazu überlieferten Hadithe einmal die Vorziehung und einmal die Verzögerung erwähnen, was auf Gleichstellung hindeutet. Zudem handelt es sich um die vorzeitige Erfüllung eines Vermögenswertes, dessen vorzeitige Leistung erlaubt ist, daher ist eine Verzögerung nicht vorzüglicher, wie bei der vorzeitigen Zakat und der Sühne für Totschlag. Was sie erwähnten, steht im Widerspruch zur vorzeitigen Nutzbarmachung für die Armen und der freiwilligen Leistung dessen, was nicht verpflichtend war. Zudem bewirkt ein Dissens, der den Texten widerspricht, keine Vorzüglichkeit gegenüber dem Konsens, so wie beim Unterlassen der Zusammenlegung zweier Gebete.
Abschnitt: Wenn der Meineid (Hinth) im Eid verboten ist, er aber die Sühne vorab leistet, gibt es dazu zwei Auffassungen: Erstens: Sie genügt, da er die Sühne nach ihrem Grund geleistet hat, was ausreichend ist, genauso als wenn der Meineid erlaubt wäre. Zweitens: Sie genügt nicht, da die vorzeitige Leistung eine Konzession (Rukhsa) ist, die durch eine Sünde nicht in Anspruch genommen werden darf, so wie die Verkürzung des Gebets auf einer Reise zur Begehung einer Sünde. Der Hadith umfasst keine Sünde, denn er sagt: "Wenn du einen Eid schwörst und dann etwas anderes als besser als diesen erkennst, so leiste Sühne." Er hat hier aber nichts anderes als besser erkannt. Bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es dazu, wie erwähnt, ebenfalls zwei Auffassungen.
(12) Im Original: "bi-ta'ajjuli" (durch das Vorziehen).
الجَرْحِ وقبلَ الزُّهُوقِ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: العَجبُ من أصْحابِ أبى حنيفةَ، أجازُوا تَقْديمَ الزَّكاةِ من غيرِ أَنْ يَرْوُوا فيها مثلَ هذه الآثارِ الوارِدَةِ فى تَقْديمِ الكَفَّارَةِ، ويأبَون تقديمَ الكفَّارَةِ مع كَثْرةِ الرِّوايَةِ الوارِدَةِ فيها، والحُجَّةُ فى السُّنَّةِ، ومَنْ خالَفَها مَحْجُوجٌ بها. فأمَّا أصْحابُ الشافعِىِّ فهم مَحْجُوجُون بالأَحادِيثِ، مع أنَّهم قد احْتَجُّوا بها فى البَعْضِ، وخالَفُوها فى البعض، وفَرَّقُوا بينَ ما جَمَعَ بينَه النَّصُّ. ولأنَّ الصِّيامَ نَوْعُ تَكْفيرٍ، فجازَ قبلَ الحِنْثِ، كالتَّكْفيرِ بالمالِ، وقياسُ الكَفَّارَةِ على الكفّارَةِ، أوْلَى من قياسِها على الصّلاةِ المَفْروضَةِ بأصْلِ الوَضْعِ.
فصل: فأمَّا التَّكْفيرُ قبلَ اليَمِينِ، فلا يجوزُ عندَ أَحَدٍ من العُلَماءِ؛ لأنَّه تَقْديمٌ للحُكْمِ قبلَ سَبَبِه، فلم يَجُزْ، كتَقْديمِ الزَّكاةِ قبلَ مِلْكِ النِّصابِ، وكَفَّارَةِ القَتْلِ قبل الجَرْحِ.
فصل: والتَّكْفيرُ قبلَ الحِنْثِ وبعدَه سَواءٌ فى الفَضِيلَةِ. وقال ابنُ أبى موسى: بعدَه أَفْضَلُ عندَ أحمدَ. وهو قولُ الشافعِىِّ، ومالِكٍ، والثَّوْرِىِّ، لما فيه من الْخُروجِ منِ الخِلافِ، وحُصولِ اليَقِينِ ببَراءَةِ الذِّمَّةِ. ولَنا، أَنَّ الأحادِيثَ الوارِدَةَ فيه، فيها التقديمُ مرَّةً والتَّأْخِيرُ أُخْرَى، وهذا دليلُ التَّسْوِيَةِ، ولأنَّه تَعْجِيلُ مالٍ يجوزُ تَعْجِيلُه قبلَ وُجوبِه، فلم يكُنِ التَّأْخِيرُ أفضلَ، كتَعْجيلِ الزَّكاةِ وكفَّارَةِ القَتْلِ، وما ذكَرُوه مُعارَضٌ بِتَعْجِيلِ (١٢) النَّفْعِ للفقراءِ، والتَّبَرُّعِ بما لم يَجِبْ عليه، وعلى أَنَّ الخِلافَ المُخالِفَ للنُّصوصِ لا يُوجِبُ تَفْضِيلَ المُجْمَعِ عليه، كتَرْكِ الجَمْعِ بين الصَّلاتَيْن.
فصل: وإِنْ كان الحِنْثُ فى اليَمِينِ مَحْظورًا، فعجَّلَ الكَفَّارةَ قبْلَه، ففيه وَجْهان؛ أحَدُهما، تُجْزِئُه؛ لأنَّه عجَّلَ الكفَّارَةَ بعدَ سَبَبِها، فأجْزَأَتْه، كما لو كان الحِنْثُ مُباحًا. والثانِى، لا تُجْزِئُه؛ لأنَّ التَّعْجِيلَ رُخْصَةٌ، فلا يُسْتَباحُ بالمَعْصِيَةِ، كالقَصْرِ فى سَفَرِ المعْصِيَةِ، والحديثُ لم يتناولِ المَعْصِيَةَ، فإنَّه قال: "إِذَا حَلَفْتَ عَلَى يَمِينٍ، فَرَأَيْتَ غَيْرَها خَيْرًا مِنْهَا، فَكَفِّرْ". وهذا لم يَرَ غيرَها خيرًا منها. ولأَصْحابِ الشافِعِىِّ فى هذا وَجْهان، كما ذَكَرْنا.
(١٢) فى الأصل: "بتعجل".