ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 483Abschnitt

Übersetzung · DE

…und vor dem Tod. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Es ist erstaunlich bei den Anhängern von Abu Hanifa, dass sie die vorzeitige Entrichtung der Zakat erlauben, ohne dass sie in dieser Sache Berichte (Athar) vorweisen können, wie jene, die hinsichtlich der vorzeitigen Entrichtung der Sühne überliefert sind, während sie die vorzeitige Entrichtung der Sühne ablehnen, obwohl zahlreiche Überlieferungen dazu existieren. Das Beweismittel liegt in der Sunna, und wer ihr widerspricht, dem wird sie entgegengehalten. Was die Anhänger von al-Shafi'i betrifft, so werden ihnen die Hadithe entgegengehalten, obwohl sie sich in einigen Punkten auf sie stützen und in anderen widersprechen, indem sie zwischen Fällen unterscheiden, die der Text (Nass) vereint hat. Zudem ist das Fasten eine Art der Sühne, daher ist es vor dem Meineid zulässig, so wie die Sühne durch Vermögen. Der Vergleich der Sühne mit der Sühne ist vorzugswürdiger als der Vergleich mit dem Pflichtgebet, das grundsätzlich anders begründet ist.

Abschnitt: Was die Sühne vor dem Eiden betrifft, so ist dies bei keinem der Gelehrten zulässig; denn dies stellt eine Vorziehung des Urteils vor dessen Grund dar, was nicht erlaubt ist, so wie die Entrichtung der Zakat vor dem Besitz des Mindestvermögens (Nisab) oder die Sühne für einen Totschlag vor der Verwundung.

Abschnitt: Die Sühne vor dem Meineid und nach ihm sind in der Tugend gleich. Ibn Abi Musa sagte: Danach ist sie bei Ahmad vorzüglicher. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Malik und al-Thawri, da dies den Ausgang aus dem Meinungsstreit bedeutet und Gewissheit über die Entlastung der Schuldigkeit verschafft. Unser Beweis ist, dass die dazu überlieferten Hadithe einmal die Vorziehung und einmal die Verzögerung erwähnen, was auf Gleichstellung hindeutet. Zudem handelt es sich um die vorzeitige Erfüllung eines Vermögenswertes, dessen vorzeitige Leistung erlaubt ist, daher ist eine Verzögerung nicht vorzüglicher, wie bei der vorzeitigen Zakat und der Sühne für Totschlag. Was sie erwähnten, steht im Widerspruch zur vorzeitigen Nutzbarmachung für die Armen und der freiwilligen Leistung dessen, was nicht verpflichtend war. Zudem bewirkt ein Dissens, der den Texten widerspricht, keine Vorzüglichkeit gegenüber dem Konsens, so wie beim Unterlassen der Zusammenlegung zweier Gebete.

Abschnitt: Wenn der Meineid (Hinth) im Eid verboten ist, er aber die Sühne vorab leistet, gibt es dazu zwei Auffassungen: Erstens: Sie genügt, da er die Sühne nach ihrem Grund geleistet hat, was ausreichend ist, genauso als wenn der Meineid erlaubt wäre. Zweitens: Sie genügt nicht, da die vorzeitige Leistung eine Konzession (Rukhsa) ist, die durch eine Sünde nicht in Anspruch genommen werden darf, so wie die Verkürzung des Gebets auf einer Reise zur Begehung einer Sünde. Der Hadith umfasst keine Sünde, denn er sagt: "Wenn du einen Eid schwörst und dann etwas anderes als besser als diesen erkennst, so leiste Sühne." Er hat hier aber nichts anderes als besser erkannt. Bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es dazu, wie erwähnt, ebenfalls zwei Auffassungen.

Anmerkungen

(12) Im Original: "bi-ta'ajjuli" (durch das Vorziehen).

ZurückBand 13 · Seite 483Weiter
Zurück13·483Weiter