1798 - Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn er bei der Scheidung (Talaq) und der Freilassung (Itaq) eine Ausnahme macht, so ist die vorherrschende Überlieferung von Abu Abdullah, möge Gott ihm gnädig sein, dass er sich einer Antwort enthielt. An einer Stelle hat er jedoch entschieden, dass ihm die Ausnahme nicht nützt."
Das heißt, wenn er zu seiner Ehefrau sagt: "Du bist geschieden, so Gott will", oder zu seinem Sklaven: "Du bist frei, so Gott will". Ahmad hat sich hierzu der Antwort enthalten, da die Meinungen der Menschen darüber auseinandergehen und sich die Beweise widersprechen. An einer Stelle hat er entschieden, dass ihm die Ausnahme in beiden Fällen nicht nützt. In der Überlieferung von Ishaq ibn Mansur und Hanbal sagte er: Wer einen Eid leistet und sagt: "So Gott will", der bricht seinen Eid nicht, doch gibt es für ihn keine Ausnahme bei Scheidung und Freilassung. Hanbal sagte: Er sagte: "Weil dies keine Eide sind." Dies vertraten auch Malik, al-Awza'i, al-Hasan und Qatada. Tawus, Hammad, asch-Schafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y) sagten hingegen: Die Ausnahme ist in beiden Fällen zulässig, aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Wer einen Eid leistet und sagt: 'So Gott will', der bricht den Eid nicht." Und weil er die Scheidung und die Freilassung an eine Bedingung geknüpft hat, deren Eintreten nicht sichergestellt war; daher traten sie nicht ein, so als ob er sie an den Willen von Zayd geknüpft hätte und dessen Wille nicht eingetreten wäre. Wir entgegnen: Er hat die Scheidung und die Freilassung an einem dafür geeigneten Gegenstand vollzogen, also sind sie eingetreten, so als ob er keine Ausnahme gemacht hätte. Der Hadith bezieht sich nur auf Eide, und dies ist kein Eid, sondern eine Bedingungserfüllung. Ibn Abd al-Barr sagte: Die Bestimmung bezüglich der Ausnahme kam nur beim Eid bei Gott dem Erhabenen vor. Dass die Früheren sagten: "Eide durch Scheidung und Freilassung", geschah nur im Sinne einer weiten Auslegung und Annäherung; in Wahrheit gibt es keinen Eid außer bei Gott dem Erhabenen, und dies hier ist eine Scheidung und eine Freilassung. Wir haben diese Frage im Kapitel über die Scheidung ausführlicher behandelt.
1799 - Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn er sagt: 'Wenn ich die und die Frau heirate, ist sie geschieden', so ist sie nicht geschieden, wenn er sie heiratet. Und wenn er sagt: 'Wenn ich den und den besitze, ist er frei', so wird er frei, wenn er ihn besitzt."
Es gibt verschiedene Überlieferungen von Ahmad zu diesen beiden Rechtsfragen. Eine Überlieferung besagt: Es tritt keine Scheidung und keine Freilassung ein. Dies wurde überliefert...
(1) Fehlt in: M. (2) Die Quellenangabe wurde bereits erwähnt, siehe: 10/472. (3) In A: "Existenz seines Grundes" (Wujud musabbibihi). In B: "Existenz seines Grundes" (Wujud sababihi). (4) In M: "Jaza" (zulässig), eine Verfälschung. (5) Siehe: Das Vorangegangene unter: 10/472, 473.
١٧٩٨ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا اسْتَثْنَى فِى الطَّلَاقِ والْعَتَاقِ، فَأَكْثَرُ الرِّوَايَاتِ عَنْ أبِى عَبْدِ اللَّهِ، رَحِمَهُ اللَّهُ، أنَّه تَوَقَّفَ عَنِ الْجَوَابِ. وقَدْ قَطَعَ فِى مَوْضِعٍ، أَنَّهُ لَا يَنْفَعُه الِاسْتِثْنَاءُ)
يعنى إذا قال لزَوْجَتِه: أنتِ طالِقٌ، إِنْ شاءَ اللَّه. أو لِعَبْدِه: أنتَ حُرٌّ، إِنْ شاءَ اللَّهُ. فقد تَوَقَّفَ أحمدُ فى الجوابِ؛ لاخْتِلافِ النّاسِ فيها، وتَعارُضِ الأَدِلَّةِ، وفى موضِعٍ قَطَعَ أنَّه لا يَنْفَعُه الاسْتِثناءُ فيهما. قال، فى روايَةِ إسحاقِ بنِ منصورٍ، وحَنْبَلٍ: مَن حَلَفَ، فقال: إِنْ شاءَ اللَّه. لم يَحْنَثْ، وليس له استِثْناءٌ فى الطلاق والعَتَاقِ. قال حَنْبَلٌ: قال (١): لأنَّهُما ليسا من الأيْمانِ. وبه قال مالِكٌ، والأوْزَاعِىُّ، والحسنُ، وقَتادَةُ. وقال طاوُسٌ، وحَمَّادٌ، والشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: يجوزُ الاسْتِثْناءُ فيهما؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ حَلَفَ، فَقَالَ: إِنْ شَاءَ اللَّهُ. لَمْ يَحْنَثْ" (٢). ولأنَّه عَلَّقَ الطَّلاقَ والْعَتاقَ بشَرْطٍ لم يَتَحَقَّقْ وُجودهُ، فلم يَقَعَا، كما لو عَلَّقَه بمشيئَةِ زَيْدٍ، ولم تَتَحَقَّقْ مَشيئَتُه (٣). ولَنا، أنَّه أَوْقَعَ الطَّلاقَ والعَتاقَ فى مَحَلٍّ قابِلٍ، فوَقَعَ، كما لو لم يَسْتَثْنِ، والحديثُ إنَّما تَناوَلَ الأيْمان، وليس هذا بيَمِينٍ، إنَّما هو تَعْلِيقٌ على شَرْطٍ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: إنَّما وَرَد التوقيفُ بالاسْتِثْناء فى اليَمِينِ باللَّهِ تعالَى، وقولُ المتقدِّمين: الأَيمانُ بالطَّلاقِ والْعَتاقِ. إنّما جاء (٤) على الاتِّساعِ والتَّقْرِيبِ، ولا يَمِينَ فى الحَقِيقَةِ إلَّا باللَّه تعالى، وهذا طَلاقٌ وعَتاقٌ. وقد ذكَرْنا هذه المَسْأَلَةَ فى الطَّلاقِ بأَبْسَط من هذا (٥).
١٧٩٩ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا قَالَ: إِنْ تَزَوَّجْتُ فُلَانَةَ، فَهِىَ طَالِقٌ. لَمْ تَطْلُقْ إِنْ تَزَوَّجَ بِهَا. وإِنْ قَالَ: إِنْ مَلَكْتُ فُلَانًا فَهُوَ حُرٌّ. فَمَلَكَهُ صَارَ حُرًّا)
اخْتَلَفَت الرِّوايةُ عن أحمدَ فى هاتَيْنِ المَسْأَلَتَيْنِ، فعنه: لا يقَعُ طلاقٌ، ولا عِتْقٌ. رُوِىَ
(١) سقط من: م.(٢) تقدم تخريجه، فى: ١٠/ ٤٧٢.(٣) فى أ: "وجود مسببه". وفى ب: "وجود سببه".(٤) فى م: "جاز" تحريف.(٥) انظر: ما تقدم فى: ١٠/ ٤٧٢، ٤٧٣.