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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 491Abschnitt

Übersetzung · DE

leistet er in beidem einen Meineid. Unser Argument ist, dass es sich um eine ungültige Eheschließung und einen ungültigen Verkauf handelt, weshalb er dadurch keinen Meineid leistet, ebenso wie bei dem, worüber Konsens bezüglich seiner Ungültigkeit herrscht.

Abschnitt: Vergangenheit und Zukunft sind diesbezüglich gleich. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Wenn er schwört, nicht zu heiraten, nicht zu verkaufen und nicht zu beten, und er dies bereits in ungültiger Weise getan hat, so leistet er einen Meineid. Denn bei der Vergangenheit ist nichts anderes beabsichtigt als die Bezeichnung (des Begriffs), und die Bezeichnung umfasst sie; bei der Zukunft ist es anders, denn beim Heiraten und Verkaufen ist der Besitz (durch den Vertrag) gemeint, und beim Gebet die gottesdienstliche Annäherung (Qurba). Unser Argument ist, dass das, was der Begriff in der Zukunft nicht umfasst, auch in der Vergangenheit nicht umfasst wird, wie beim Angebot (Ijab), und wie das, was nicht explizit benannt wurde. Was er anführte, ist nicht korrekt, denn der Begriff wird nur durch die rechtliche Bestimmung (Shar') erfasst, welche hier nicht gegeben ist.

Abschnitt: Wenn er schwört, nicht zu verkaufen, und dann einen Verkauf mit einem Wahlrecht (Khiyar) tätigt, so leistet er einen Meineid. Abu Hanifa sagte: Er leistet keinen Meineid, denn der Besitz tritt während der Dauer des Wahlrechts nicht ein, weshalb es dem ungültigen Verkauf ähnelt. Unser Argument ist, dass es sich um einen gültigen, rechtmäßigen Verkauf handelt, weshalb er durch ihn einen Meineid leistet, genau wie beim verbindlichen Verkauf. Was er anführte, ist nicht korrekt, denn beim Verkauf mit Wahlrecht tritt der Besitz nach Ablauf des Wahlrechts ein, worüber Konsens herrscht, und der Verkauf ist dessen Ursache. Wir akzeptieren nicht, dass der Besitz während der Dauer des Wahlrechts nicht eintritt.

Abschnitt: Wenn er schwört, nicht zu verkaufen oder nicht zu verheiraten, und er dann das Angebot (Ijab) für einen Verkauf oder eine Heirat ausspricht, der Käufer oder der zu Heiratende dies aber nicht annimmt, so leistet er keinen Meineid. Dies vertrat auch Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Uns ist darüber kein Dissens bekannt; denn Verkauf und Heirat sind Verträge, die erst durch die Annahme (Qabul) vollzogen werden. Daher trifft die Bezeichnung nicht auf das bloße Angebot ohne die Annahme zu, weshalb er dadurch keinen Meineid leistet. Wenn er schwört, nicht zu schenken oder nicht zu verleihen, und er das Angebot dafür ausspricht, der andere dies aber nicht annimmt, so sagte der Qadi: Er leistet einen Meineid. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Ibn Surayj; denn bei der Schenkung und der Leihe gibt es keine Gegenleistung (Iwadh), daher ist deren Bezeichnung das Angebot, während die Annahme lediglich eine Bedingung für die Übertragung des Besitzes ist, aber nicht Teil des Grundes (Sabab). Somit leistet er durch das bloße Angebot in diesen beiden Fällen einen Meineid, wie beim Vermächtnis. Asch-Schafi'i sagte: Er leistet durch das bloße Angebot keinen Meineid, denn es ist ein Vertrag, der erst durch die Annahme vollzogen wird. Daher leistet er hier durch das bloße Angebot keinen Meineid, wie bei der Heirat und beim Verkauf. Was das Vermächtnis, das Geschenk und die Almosen angeht, so sagte Abu al-Khattab: Er leistet darin bereits durch das bloße Angebot einen Meineid. Die Ansicht von asch-Schafi'i ist mir dazu nicht bekannt.

Anmerkungen

(3) In B und M: "Sie führten an".

Arabisch (Quelle)

حَنِثَ فيهما جميعًا. ولَنا، أنَّه نِكاحٌ فاسِدٌ، وبَيْعٌ فاسِدٌ، فلم يَحْنَثْ بهما، كالمُتَّفَقِ على فَسادِهما.

فصل: والماضِى والمُسْتَقْبَلُ سواءٌ فى هذا. وقال محمدُ بنُ الحسن: إذا حَلَفَ لا تَزَوَّجْتُ، ولا بِعْتُ، وما صَلَّيْتُ. وكان قد فَعَلَه فاسِدًا، حَنِثَ، لأَنَّ الماضِىَ لا يُقْصَدُ منه إلَّا الاسْمُ، والاسمُ يَتَناوَلُه، والمُسْتقْبَلُ بخِلافِه، فإنَّه يُرادُ بالنِّكاحِ والبيعِ المِلْكُ، وبالصَّلاةِ القُرْبَةُ. ولَنا، أَنَّ ما لا يَتنَاوَلُة الاسْمُ فى المُسْتقبَلِ، لا يتناوَلُه فى الماضِى، كالإيجابِ، كغيرِ المُسَمَّى، وما ذكَره (٣) لا يَصِحُّ؛ لأَنَّ الاسْمَ لا يتناوَلُه إلَّا الشَّرْعِىُّ، ولا يحْصُلُ.

فصل: وإِنْ حَلَفَ لا يَبِيعُ، فباعَ بَيْعًا فيه الخِيارُ، حَنِثَ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَحْنَثُ؛ لأنَّ المِلْكَ لا يثْبُتُ فى مُدَّةِ الخِيارِ، فأشْبَهَ البَيْعَ الفاسِدَ. ولَنا، أنَّه بَيْعٌ صحيحٌ شَرْعِىٌّ، فيَحْنَثُ به، كالبيعِ اللَّازمِ، وما ذَكرَه (٣) لا يَصِحُّ، فإنَّ بَيْعَ الخِيارِ يثْبُتُ المِلْكُ به بعدَ انْقِضاءِ الخِيَارِ بالاتِّفاقِ، وهو سَبَبٌ له، ولا نُسَلِّمُ أَنَّ المِلْكَ لا يثْبُتُ فى مُدَّةِ الخِيارِ.

فصل: وإِنْ حَلَفَ لا يَبِيعُ، أو لا يُزَوِّجُ، فأؤْجَبَ البَيْعَ والنِّكاحَ، ولم يقْبَلِ المُتَزوِّجُ والمُشْتَرِى، لم يَحْنَثْ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشافعِىُّ. ولا نعلمُ فيه خِلافًا؛ لأنَّ البيعَ والنكاحَ عَقْدان لا يَتِمَّان إلَّا بالقَبولِ، فلم يقَع الاسْمُ على الإِيجابِ بدُونِه، فلم يحْنَثْ به. وإِنْ حَلَفَ لا يَهَبُ، ولا يُعِيرُ، فأوْجَبَ ذلك، ولم يقْبَل الآخَرُ، فقال القاضى: يَحْنَثُ. وهو قولُ أبى حنيفةَ، وابنِ سُرَيْجٍ؛ لأنَّ الهِبَةَ والعارِيَّةَ لا عِوَضَ فيهما، فكان مُسَمَّاهما الإِيجابُ، والقَبُولُ شَرْط لنَقْلِ المِلْكِ، وليس هو من السَّبَبِ، فيَحْنَثُ بمُجَرَّدِ الإِيجابِ فيهما، كالوصِيَّةِ. وقال الشافِعِىُّ: لا يَحْنَثُ بمُجَرَّدِ الإِيجابِ؛ لأنَّه عَقْدٌ لا يَتِمُّ إلا بالقَبُولِ، فلم يَحْنَثْ، فيه بمُجَرَّدِ الإِيجابِ، كالنكاحِ والبيعِ. فأمَّا الوَصِيَّةُ والهَدِيَّةُ والصَّدَقَةُ، فقال أبو الخَطَّاب: يَحْنَثُ فيها بمُجرَّدِ الإِيجابِ. ولا أعلمُ قولَ الشافِعِىِّ

Anmerkungen

(٣) فى ب، م: "ذكروه".

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