Festlegung dessen – anders als beim Eid. Wenn er jedoch mit seinem Eid die unmittelbare Ausführung desjenigen beabsichtigte, worauf der Eid abgelegt wurde, oder wenn der Anlass seines Eides dies erforderte, oder die Umstände darauf hindeuteten, so wird er darauf begrenzt; denn die allgemeine Aussage wird durch seine Absicht oder das, was darauf hinweist, eingeschränkt, was dem gleicht, als hätte er es ausdrücklich ausgesprochen. Wenn er schwört, dass er kaufen, verkaufen oder schlagen wird, und er jemanden beauftragt, der dies tut, so erfüllt er seinen Eid; dies aufgrund dessen, was wir bereits in Bezug auf das Verbot dargelegt haben. Deshalb sagte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Möge Allah die Scherer gnädig sein“ (9), was auch denjenigen einschließt, dessen Kopf auf seine Anweisung hin geschoren wurde.
Abschnitt: Wenn er schwört, dass er seine Ehefrau scheiden wird, oder dass er sie nicht scheiden wird, und er jemanden beauftragt, der sie scheidet, oder er zu ihr sagt: „Scheide dich selbst“, und sie ihn scheidet, oder er sagt: „Wähle“, oder: „Deine Angelegenheit liegt in deiner Hand“, und sie sich selbst scheidet, so erfüllt oder bricht er den Eid. Die Meinungsverschiedenheit darüber ist wie bereits erwähnt. Wenn er sagt: „Du bist geschieden, wenn du es willst“, oder „wenn du aufstehst“, und sie will es oder steht auf, so bricht er den Eid ohne Meinungsverschiedenheit; denn die Scheidung geht von ihm aus, und sie hat lediglich dessen Bedingung erfüllt.
Abschnitt: Wenn er schwört, seine Ehefrau nicht zu schlagen, und er sie ohrfeigt, stößt, oder sie mit einem Stock oder etwas anderem schlägt (11), so leistet er einen Meineid ohne Meinungsverschiedenheit. Wenn er sie beißt, würgt oder ihre Haare in einer Weise abschneidet, die ihr Schmerzen bereitet, mit der Absicht, ihr Schaden zuzufügen, so leistet er einen Meineid. Dies vertrat auch Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Er leistet keinen Meineid; denn dies wird nicht als Schlagen bezeichnet, weshalb er dadurch keinen Meineid leistet, genauso wie wenn er sie beleidigt, was ihr Schmerzen bereitet. Von Ahmad ist etwas überliefert, das darauf hindeutet; denn Muhanna hat von ihm über jemanden überliefert, der zu seiner Frau sagt: „Wenn ich dich heute nicht schlage, so bist du geschieden.“ Er biss sie, zwickte sie oder hielt ihre Haare fest; er ist hierbei an das gebunden, was er davon beabsichtigt hat. Der Qadi sagte: Der offensichtliche Sinn davon ist, dass er dies nicht unter die allgemeine Bezeichnung des Schlagens subsumiert hat. Unser Argument ist, dass dies im gesellschaftlichen Sprachgebrauch (Urf) für das Zufügen körperlichen Schmerzes verwendet wird, weshalb alles, worüber wir uns uneinig sind, darunter fällt. Deshalb sagt man: „Sie haben sich geschlagen“ (tadaraba), wenn jeder der beiden dies dem anderen antut, auch wenn sie keine Hilfsmittel bei sich haben. Dies unterscheidet sich vom Beleidigen, da dieses dem Körper keine Schmerzen zufügt, sondern nur dem Herzen.
(9) Die Belegstelle wurde bereits angeführt in: 5/303, 304. (10) In A, B ausgelassen. (11) In B: „bi-ghayriha“ (mit anderem).
تَعْيِينِه، بخلافِ اليَمِينِ. فأمَّا إِنْ نَوَى بيَمِينِه المُباشَرَةَ للمَحْلوفِ عليه، أو كان سبَبُ يَمِينه يَقْتَضِيها، أو قرينَةُ حالِه، تَخَصَّصَ بها؛ لأَنَّ إطْلاقَه يُقَيَّدُ بنيَّتِه، أو بما دَلَّ عليها، فأشْبَهَ ما لو صَرَّحَ به بلَفْظِه. وإِنْ حَلَفَ ليَشْتَرِيَنَّ، أو لِيَبيعَنَّ، أو ليَضْرِبَنَّ، فوكَّلَ مَنْ فعلَ ذلك، بَرَّ؛ لما ذكرْنا فى طَرَفِ النَّفْىِ، ولذلك لمَّا قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "رَحِمَ اللَّهُ المُحَلِّقِينَ" (٩). تناوَل مَنْ حُلِقَ رَأْسُه بأَمْرِه.
فصل: وإِنْ حَلَفَ لَيُطَلِّقَنَّ زَوْجَتَه، أو لا يُطَلِّقُها، فَوَكَّلَ مَنْ طَلَّقَها، أو قال لها: طَلِّقِى نَفْسَكِ. فَطَلَّقَها، أو قال لها (١٠): اخْتارِى، أو أمْرُكِ بِيَدِك. فَطَلَّقَتْ نَفْسَها، بَرَّ، وحَنِثَ. والخِلافُ فيه على ما تَقَدَّمَ. وإِنْ قال: أنْتِ طالِقٌ إِنْ شِئْتِ، أو إِنْ قمْتِ. فشاءَتْ، أو قامَتْ، حَنِثَ. بغيرِ خِلافٍ؛ لأنَّ الطَّلاقَ منه، وإنَّما هى حَقَّقَتْ شَرْطَه.
فصل: وإن حَلَفَ لا يَضْرِبُ امْرَأتَه، فلَطمَها، أو لَكَمَها، أو ضَرَبَها بعَصًا أو غيرِها (١١)، حَنِثَ. بغيرِ خِلافٍ. وإِنْ عَضَّها، أو خَنَقَها، أو جَزَّ شَعْرَها جَزَّا يُؤْلِمُها، قاصِدًا للإِضرارِ بها، حَنِثَ. وبه قال أبو حنيفةَ. وقال الشافِعِىُّ: لا يَحْنَثُ؛ لأنَّ ذلك لا يُسَمَّى ضَرْبًا، فلا يَحْنَثُ به، كما لو شَتَمَها شَتْمًا آلمَها. وقد نُقِلَ عن أحمدَ ما يدُلُّ على هذا؛ فإِنَّ مُهَنَّا نَقَلَ عنه، فى مَن قال لا مْرَأَتِه: إِنْ لم أضْرِبْكِ اليومَ، فأَنْتِ طالِقٌ. فعَضَّها، أو قَرَصَها، أو أَمْسَكَ شَعْرَها، فهو على ما نَوَى من ذلك. قال القاضى: فظاهِرُ هذا أنَّه لم يُدْخِلْه فى إِطْلاقِ اسمِ الضَّرْبِ. ولَنا، أَنَّ هذا فى العُرْفِ يُسْتَعْمَلُ لكَفِّ الأَذَى المُؤْلمِ للجسمِ، فيَدْخُلُ فيه كُلُّ ما اخْتَلَفْنا فيه، ولهذا يُقال: تَضارَبا. إذا فَعَلَ كُلُّ واحِدٍ منهما هذا بصاحِبِه، وإِنْ لم يكُنْ معهما آلة، وفارق الشَّتْمَ؛ فإنَّه لا يُؤْلِمُ الجِسْمَ، وإنّما يُؤْلمُ القَلْبَ.
(٩) تقدم تخريجه، فى: ٥/ ٣٠٣، ٣٠٤.(١٠) سقط من: أ، ب.(١١) فى ب: "بغيرها".