Vier Kriterien werden bei den Empfängern berücksichtigt: Erstens, dass sie bedürftig (Maskin) sind. Sie bilden die beiden Kategorien, an die die Zakat ausgezahlt wird, wie sie am Anfang der Kategorien (3) im Wort Allahs, des Erhabenen, erwähnt wurden: {„Die Almosen sind nur für die Armen und Bedürftigen...“} (4). Die Armen (Fuqara) sind Bedürftige (Masakin) und noch mehr, da der Arme bedürftiger ist als der Bedürftige, gemäß dem, was wir bereits dargelegt haben (5), und weil Armut (Faqr) und Bedürftigkeit (Maskana) außerhalb der Zakat dasselbe bezeichnen; denn beide Begriffe benennen gleichermaßen den Bedarf an dem, was zur Deckung des Lebensunterhalts unerlässlich ist. Aus diesem Grund gilt: Wenn jemand ein Vermächtnis für die Armen oder eine Stiftung für sie oder für die Bedürftigen einsetzt, so gilt dies für beide Gruppen (6) gleichermaßen. Dass sie in der Zakat als zwei separate Kategorien aufgeführt und unterschieden wurden, liegt daran, dass Allah, der Erhabene, beide Kategorien namentlich erwähnte, weshalb eine Unterscheidung notwendig war. Außerhalb der Zakat jedoch wird jeder der beiden Begriffe verwendet, um beide Gruppen zu bezeichnen, da die Art ihres Anspruchs identisch ist, nämlich der Bedarf an dem, was zur Deckung des Lebensunterhalts nötig ist. Es ist nicht zulässig, die Sühneleistung an andere als diese zu entrichten, unabhängig davon, ob sie zu den Kategorien der Zakat gehören oder nicht; denn Allah, der Erhabene, hat die Speisung für die Bedürftigen angeordnet und sie ihnen vorbehalten, daher darf sie nicht an andere gezahlt werden. Zudem ist der Betrag, der an jeden Einzelnen aus der Sühneleistung gezahlt wird, ein geringer Betrag, der den Bedarf eines Tages an Lebensunterhalt decken soll; die anderen Kategorien könnten ihren Bedarf damit nicht decken, da ihr Bedarf zu groß ist. Würden sie das, was sie erhalten, für ihre Grundbedürfnisse ausgeben, würden sie es für einen Zweck verwenden, der nicht für diese Sühneleistung vorgesehen ist. Das zweite Kriterium ist, dass sie frei sein müssen. Daher ist es nicht zulässig, die Sühneleistung an einen Sklaven (7), einen vertraglich zur Freilassung verpflichteten Sklaven (Mukatab) oder eine Mutter seines Kindes (Umm al-Walad) zu entrichten. Dies ist die Ansicht von Malik und asch-Schafi'i. Al-Sharif Abu Ja'far wählte die Ansicht, dass die Zahlung an einen Mukatab, der für sich selbst oder andere zahlt, zulässig sei. Abu al-Khattab sagte: Es lässt sich ableiten, dass die Zahlung an ihn zulässig ist, basierend darauf, dass seine Freilassung im Rahmen der Sühneleistung zulässig ist, da er aufgrund seines Bedarfs aus der Zakat erhält und somit dem Bedürftigen (Maskin) gleicht. Unsere Argumentation dazu ist, dass Allah, der Erhabene, ihn in der Zakat als eine von der Kategorie der Bedürftigen (Masakin) verschiedene Gruppe gezählt hat, und er ist auch nicht im Sinne der Bedürftigen zu verstehen; denn sein Bedarf ist von anderer Art als ihr Bedarf, was darauf hinweist (9), dass er kein Bedürftiger ist. Die Sühneleistung ist jedoch für die Bedürftigen bestimmt, wie der Vers belegt. Zudem wird dem Bedürftigen gezahlt, damit sein Bedarf gedeckt wird, während der Mukatab nur nimmt, um seine Freilassung zu erkaufen. Was nun
(3) In M: „ihre Kategorien“. (4) Sure at-Tawba 60. (5) In M: „wir haben es dargelegt“. Dies wurde bereits zitiert in: 9/306. (6) In B und M: „für beide“. (7) Erscheint nicht in: Urtext. (8) Fehlt in: M. (9) In M: „so deutet dies darauf hin“.
أوْصافٍ؛ أَنْ يكونُوا مَساكِينَ، وهم الصِّنْفانِ اللَّذانِ تُدْفَعُ إليهم الزَّكَاةُ، المَذْكُورَانِ فى أَوَّلِ أصْنافِها (٣)، فى قولِه تعالى: {إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ} (٤). والفُقَراءُ مَساكِينُ وزِيادَةٌ؛ لكَوْنِ الفقيرِ أشَدَّ حاجَةً من المِسْكينِ، على ما قَرَّرْناهُ (٥)، ولأنَّ الفَقْرَ والمَسْكَنَةَ فى غيرِ الزَّكاةِ شىءٌ واحِدٌ؛ لأنَّهُما جَمِيعًا اسمٌ للحاجَةِ إلى ما لابُدَّ منه فى الكِفايَةِ، ولذلك لو وَصَّى للفُقَراءِ، أو وَقَفَ عليهم، أو للمساكِينِ، لَكانَ ذلك لهما (٦) جميعًا، وإنَّما جُعِلَا صِنْفَيْنِ فى الزَّكَاةِ، وفُرِّقَ بينهما؛ لأنَّ اللَّه تعالى ذكرَ الصِّنْفَيْن جميعًا باسْمَيْن، فاحْتِيجَ إلى التَّفْرِيقِ بينهما، فأمَّا فى غيرِ الزَّكاةِ، فكُلُّ واحِدٍ من الاسْمَيْنِ يُعَبَّرُ به عن الصِّنْفَيْنِ؛ لأَنَّ جِهَةَ اسْتِحْقاقِهِم واحِدَةٌ، وهى الحاجَةُ إلى ما تَتِمُّ به الكِفايَةُ، ولا يجوزُ صَرْفُها إلى غيرِهم، سواءٌ كان مِن أصْنافِ الزّكاةِ، أو لم يَكُنْ؛ لأَنَّ اللَّه تعالى أمَرَ بها للمَساكِينِ، وخَصَّهم بها، فلا تُدْفَعُ إلى غيرِهم، ولأنَّ القَدْرَ المَدْفوعَ إلى كلِّ واحدٍ من الكَفَّارةِ قَدْرٌ يَسِيرٌ، يُرادُ به دَفْعُ حاجَةِ يَوْمِه فى مُؤْنَتِه، وغيرُهم من الأَصْنافِ لا تَنْدَفِعُ حاجَتُهم بهذا؛ لكَثْرَةِ حاجَتِهم، وإذا صَرَفُوا ما يَأْخُذُونَه فى حاجَتِهم، صَرَفُوه إلى غيرِ ما شُرِعَ له. الثانى، أَنْ يكونُوا أحْرارًا، فلا يُجْزِئُ دَفْعُها إلى عَبْدٍ (٧)، ولا مُكاتَبٍ، ولا أُمِّ وَلَدٍ. وبهذا قال مالِكٌ، والشافِعِىُّ. واختارَ الشريفُ أبو جعفر جَوازَ دَفْعِها إلى مُكاتَبِ نفسِه وغيرِه. وقال أبو الخَطَّاب: يتَخرَّجُ جَوازُ دَفْعِها إليه، بناءً على جَوازِ إعْتاقِه فى كَفَّارَتِه؛ لأنَّه يأْخُذُ من الزكاةِ لحاجَتِه، فأشْبَهَ المِسْكِينَ. ولَنا، أَنَّ اللَّه تعالَى عَدَّه صِنْفًا فى الزَّكاةِ غيرَ صِنْفِ الْمَساكينِ، ولا هو فى مَعْنى المساكِينِ؛ لأنَّ حاجَتَهُ مِن (٨) غيرِ جِنْسِ حاجَتِهم، فيَدُلُّ (٩) على أنَّه ليس بمِسْكين، والكفَّارَةُ إنَّما هى للمساكينِ؛ بدليلِ الآيَةِ، ولأَنَّ المِسْكينَ يُدْفَعُ إليه لتتمَّ كفايَتُه، والمُكاتَبُ إنَّما يأْخذُ لِفَكاكِ رَقَبَتِه، أمَّا
(٣) فى م: "أصنافهم".(٤) سورة التوبة ٦٠.(٥) فى م: "بيناه". وتقدم فى: ٩/ ٣٠٦.(٦) فى ب، م: "لهم".(٧) لم يرد فى: الأصل.(٨) سقط من: م.(٩) فى م: "فدل".