Seine Bedürftigkeit wird bereits durch seinen Erwerb und sein Vermögen gedeckt. Hat er jedoch weder Erwerb noch Vermögen, so erklärt ihn sein Herr für unfähig, und er fällt wieder in den Zustand der Bedürftigkeit zurück und wird durch dessen Unterhalt versorgt. Dies unterscheidet sich (10) von der Zakat, da diese auch an den Reichen ausgezahlt wird, während die Sühneleistung sich davon unterscheidet. Das dritte Kriterium ist, dass sie Muslime sein müssen. Es ist nicht zulässig, die Sühneleistung an einen Ungläubigen (Kafir) zu entrichten, ganz gleich, ob es sich um einen Dhimmi (unter dem Schutz des islamischen Staates lebend) oder einen Harbi (im Kriegszustand befindlich) handelt. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, an-Nakha'i, al-Awza'i, Malik, asch-Schafi'i, Ishaq und Abu 'Ubayd. Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y) sagten hingegen: Es ist zulässig, sie an einen Dhimmi zu zahlen, da er unter den Begriff der Bedürftigen (Masakin) fällt und somit von der Allgemeinheit des Verses umfasst wird. Zudem ist er ein Bedürftiger aus dem islamischen Herrschaftsgebiet, weshalb die Zahlung als Sühneleistung ausreicht, ebenso wie beim Muslim. Ähnliches wurde auch von asch-Scha'bi überliefert. Abu al-Khattab leitete dies als eine mögliche Lehrmeinung (Wajh) innerhalb der Rechtsschule ab, basierend auf der Zulässigkeit seiner Freilassung im Rahmen der Sühneleistung. Ath-Thawri sagte: Man gibt es ihnen, wenn man keine anderen findet. Unsere Argumentation dazu ist: Da sie Ungläubige sind, ist es nicht zulässig, ihnen etwas zu geben, ebenso wie denjenigen, die Schutz der Kriegsgegner genießen (Musta'min); der Vers ist in dieser Hinsicht spezifisch, und wir ziehen einen Analogieschluss (Qiyas). Das vierte Kriterium ist, dass sie die Speise bereits zu sich genommen haben müssen. Wenn es sich um ein Kind handelt, das noch nicht isst, ist die Zahlung an dieses nach der offenkundigen Aussage von al-Khiraqi und der Meinung des Qadi nicht zulässig. Dies entspricht auch der offenkundigen Ansicht von Malik; denn er sagte: Die Zahlung an ein Kind, das bereits abgestillt ist, ist zulässig. Dies (11) ist eine der beiden Überlieferungen von Ahmad. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Zahlung an ein Kleinkind, das noch nicht isst, zulässig ist und der Vormund (Wali) es für das Kind entgegennimmt. Dies (11) ist die Lehrmeinung, die Abu al-Khattab (12) erwähnte. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung. Abu al-Khattab sagte: Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten, da es sich um einen freien, bedürftigen Muslim handelt, weshalb er dem Erwachsenen gleicht. Zudem ist das tatsächliche Essen der Sühnespeise keine Bedingung; man gibt die Sühneleistung für das, was das Kind benötigt, um seinen Bedarf (13) zu decken, weshalb es dem Erwachsenen gleicht. Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen: {„...die Speisung von zehn Bedürftigen“}. Dies setzt voraus, dass sie sie essen. Wenn also die Wirklichkeit [ihres Essens nicht berücksichtigt wird, muss deren] (14) Möglichkeit und wahrscheinliche Gegebenheit berücksichtigt werden, und diese ist bei jemandem, der nicht isst, nicht gegeben. Zudem: Wäre das Ziel nur die Deckung eines Bedarfs (15), so wäre auch die Zahlung des Gegenwertes (in Geld) zulässig, und die Speisung wäre nicht fest vorgegeben. Dies schränkt das ein, was sie erwähnten. Wenn also diese vier Kriterien bei einer Person zusammentreffen, ist die Zahlung an sie zulässig, egal ob sie...
(10) In M: „und er widersprach“. (11) In M: „und es ist“. (12) In M eine Ergänzung: „in“. (13) Fehlt in: B. (14) In M: „das Essen wurde berücksichtigt“. (15) In M: „seinen Bedarf“.
كِفايَتُه فإنَّها حاصِلَةٌ بكَسْبِه ومالِه، فإنْ لم يكُنْ له كسبٌ ولا مالٌ، عَجَّزه سَيِّدُه، ورجَعَ إليه، واسْتَغْنى بإنْفاقِه، ويُخالِفُ (١٠) الزَّكاةَ؛ فإنَّها تُصْرَفُ إلى الغَنِىِّ، والكَفَّارَةُ بخلافِها. الثالث، أَنْ يكونُوا مسلمين، ولا يجوزُ صَرْفُها إلى كافِرٍ، ذِمِّيًّا كان أو حَرْبِيًّا. وبذلك قال الحسنُ، والنَّخَعِىُّ، والأَوْزَاعِىُّ، ومالكٌ، والشافِعِىُّ، وإِسْحاقُ، وأبو عُبَيْد. وقال أبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: يجوزُ دَفْعُها إلى الذِّمِّىِّ؛ لدُخولِه فى اسْمِ المساكينِ، فيدْخُلُ فى عُمومِ الآيةِ، ولأنَّه مِسْكينٌ من أهلِ دارِ الإِسْلامِ، فأَجْزَأَ الدَّفْعُ إِليه من الكَفَّارَةِ، كالمسلمِ. ورُوِىَ نحوُ هذا عن الشَّعْبِىِّ. وخَرجَه أبو الخَطَّاب وَجْهًا فى المذهب؛ بِناءً على جوازِ إعْتاقِه فى الكَفَّارَةِ. وقال الثَّوْرِىُّ: يُعْطِيهم إِنْ لم يَجِدْ غيْرَهم. ولَنا، أنَّهُم كُفَّارٌ، فلم يَجُزْ إعْطاؤُهم، كمُسْتَأْمنِى أهلِ الحربِ، والآيَةُ مَخْصُوصَةٌ بهذا، فَنَقِيسُ. الرابعُ، أَنْ يكونُوا قد أَكلُوا الطَّعامَ، فإنْ كان طِفْلًا لم يَطْعَمْ، لم يَجُزِ الدَّفْعُ إليه، فى ظاهِرِ كلامِ الْخِرَقِىِّ، وقوْلِ القاضِى. وهو ظاهِرُ قولِ مالكٍ؛ فإنَّه قال: يجوزُ الدَّفْعُ إلى الفَطِيمِ. وهذا (١١) إحْدَى الرِّوايَتَيْن عن أحمدَ. والرِّوايَةُ الثانية، يجوزُ دَفْعُها إلى الصَّغيرِ الذى لم يَطْعَمْ، ويَقْبِضُ للصَّغِيرِ وَلِيُّه. وهذا (١١) الذى ذَكَرَه أبو الخَطَّاب (١٢) المَذْهبُ. وهو مذهبُ الشافِعِىّ، وأصحابِ الرَّأْى. قال أبو الخَطَّاب: وهو قولُ أكثرِ الفُقَهاءِ؛ لأنَّه حُرٌّ مُسْلِمٌ مُحْتاجٌ، فأَشْبَهَ الكبيرَ، ولأَنَّ أكْلَه للكَفَّارَةِ ليس بشَرْطٍ، وهذا يصْرِفُ الكفَّارَةَ إلى ما يحْتاجُ إليه، ممَّا تَتِمُّ به (١٣) كِفايَتُه، فأشْبَهَ الكبيرَ. ولَنا، قولُه تعالَى: {إِطْعَامُ عَشَرَةِ مَسَاكِينَ}. وهذا يَقْتَضِى أَكْلَهُم له، فإذا لم تُعْتَبَرْ حَقِيقَةُ [أكْلِهم، يجبُ اعْتبارُ] (١٤) إمْكانِه ومَظِنَّتِه، ولا تَتَحَقَّقُ مَظِنَّتُه فى مَن لا يأكُلُ، ولأنَّهُ لو كانْ المَقْصُودُ دَفْعَ حاجةٍ (١٥)، لَجازَ دَفْع القِيمَةِ، ولم يتَعيَّنِ الإطعامُ، وهذا يُقَيِّدُ ما ذَكَرُوه. فإذا اجْتَمَعَت هذه الأَوْصافُ الأَرْبَعَةُ فى واحدٍ، جازَ الدَّفْعُ إليه، سَواءٌ كان
(١٠) فى م: "وخالف".(١١) فى م: "وهو".(١٢) فى م زيادة: "فى".(١٣) سقط من: ب.(١٤) فى م: "أكله اعتبر".(١٥) فى م: "حاجته".