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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 5131808 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wer keinen anderen als einen einzigen Bedürftigen findet, der darf ihn an jedem Tag erneut speisen, bis er zehn Tage vollendet hat.'

Übersetzung · DE

Zakat. Die zweite Meinung besagt, dass sie nicht ausgeschlossen sind, da dies keine durch die Grundlagen der Scharia (als Zakat) verpflichtende Abgabe ist, weshalb sie der freiwilligen Almosenabgabe gleicht.

1808 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer niemanden außer einem einzigen Armen findet, der lässt ihn an jedem Tag den Rest von zehn Tagen zukommen.)

Zusammenfassend gilt: Derjenige, der die Sühne leistet, findet entweder die Bedürftigen in der vollständigen Anzahl oder er findet sie nicht. Findet er sie, so genügt es ihm nicht, weniger als zehn in der Sühne für einen Meineid zu speisen, und nicht weniger als sechzig in der Sühne für den Zihar (Rücktritt von der Ehefrau durch Vergleich mit dem Rücken der Mutter) oder für den Geschlechtsverkehr im Ramadan. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i und Abu Thawr. Al-Awza'i erlaubte es, sie einem einzigen zu geben. Abu 'Ubaid sagte: Wenn er damit die Mitglieder eines Haushalts mit besonders großer Not auszeichnet, ist dies zulässig, da der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) demjenigen, der im Ramadan Geschlechtsverkehr hatte, als dieser ihm von seiner großen Not und der Not seiner Angehörigen berichtete, sagte: "Speise damit deine Familie" (1). Zudem hat er einen Anspruch Allahs, des Erhabenen, an jemanden ausgehändigt, der zu den Anspruchsberechtigten gehört, weshalb es genügt, so wie wenn er seine Zakat an einen Einzigen gibt. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Es ist zulässig, sie über zehn Tage hinweg einem einzigen Armen zukommen zu lassen, falls es eine Sühne für einen Meineid ist, oder über sechzig Tage, falls die Pflicht das Speisen von sechzig Armen ist; es ist jedoch nicht zulässig, sie ihm an einem einzigen Tag zu geben. Abu al-Khattab überlieferte dies als eine Ansicht von Ahmad, denn er hat an jedem Tag einen Armen mit dem gespeist, was für den Armen verpflichtend ist, weshalb es genügt, so als hätte er jemand anderem gegeben. Da er, wenn er diesen Armen aus einer anderen Sühne speisen würde, damit seine Pflicht erfüllte, so gilt dies auch, wenn er ihn aus dieser Sühne speist. Wir aber führen das Wort Allahs, des Erhabenen, an: {…dessen Sühne ist die Speisung von zehn Armen} (3). Wer nur einen speist, hat nicht zehn gespeist und somit dem Befehl nicht entsprochen, weshalb es nicht genügt. Zudem hat Allah, der Erhabene, dessen Sühne als die Speisung von zehn Armen festgelegt; speist er also nicht zehn, so hat er die Sühne nicht vollzogen. Wer am ersten Tag nicht berechtigt war, den Betrag zu erhalten, ist dies auch am zweiten Tag nicht, bei gleichbleibenden Umständen, wie etwa beim Kind. Was den Fall betrifft, der die eigene Familie betrifft: Allah, der Erhabene, hat die Sühne von ihm erlassen aufgrund seiner Unfähigkeit dazu; denn es gibt keinen Widerspruch darüber, dass ein Mensch nicht die Sühne für sich selbst verzehrt und diese auch nicht seiner Familie gibt, obwohl er dazu angewiesen wurde. Der zweite Fall: Wer unfähig ist, die gesamte Anzahl der Armen zu finden, soll sie den vorhandenen Armen an jedem Tag zukommen lassen, bis zehn erreicht sind. Findet er nur einen, so lässt er ihn

Anmerkungen

(1) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 4/373. (2) Nicht enthalten in: al-Asl. (3) Sure al-Ma'ida 89. (4) In B: "in".

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