Dabei gilt: Wenn es ein Mann ist, so ist ein Kleidungsstück erforderlich, in dem das Gebet gültig ist, und wenn es eine Frau ist, ein Hemd (Dir') und ein Kopftuch (Khimar). Dies ist die Meinung von Malik. Zu denen, die sagten, dass eine Hose (Sirwal) nicht ausreicht, gehören al-Awza'i und Abu Yusuf. Ibrahim sagte: Ein umfassendes Gewand. Al-Hasan sagte: Für jeden Armen ein Anzug (Hulla), bestehend aus einem Lendentuch (Izar) und einem Umhang (Rida'). Ibn Umar, 'Ata', Tawus, Mujahid, 'Ikrimah und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sagten: Es genügt jeweils ein Kleidungsstück. Sie unterschieden nicht zwischen Mann und Frau. Von al-Hasan wurde überliefert, dass er sagte: Ein Turban genügt. Sa'id ibn al-Musayyab sagte: Ein Umhang (Aba'a) und ein Turban. Al-Shafi'i sagte: Es genügt das Geringste, was unter die Bezeichnung fällt, sei es eine Hose, ein Lendentuch, ein Umhang, ein Kopfschleier oder ein Turban; bezüglich einer Kopfbedeckung (Qalansuwa) gibt es zwei Ansichten. Sie argumentierten, dass dies unter den Namen „Kleidung“ fällt und somit genügt, wie das, worin das Gebet gültig ist. Unser Standpunkt ist, dass die Kleidung eine der Arten der Sühneleistung ist, daher genügt nicht alles, was unter den Namen fällt, wie bei der Speisung und der Freilassung eines Sklaven. Zudem ist die Sühneleistung eine gottesdienstliche Handlung (Ibadah), für die eine bestimmte Kleidung vorausgesetzt wird, daher ist nicht weniger zulässig als das, was wir erwähnt haben, wie beim Gebet. Auch ist sie für die Armen in der Sühneleistung bestimmt, weshalb sie bemessen wird, wie bei der Speisung. Zudem wird jemand, der etwas trägt, das seine Scham (Awrah) nicht bedeckt, als nackt bezeichnet, nicht als bekleidet; ebenso wird jemand, der nur eine Hose oder nur ein Lendentuch trägt, als nackt bezeichnet, weshalb es nicht ausreicht; dies aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: {oder ihre Kleidung}.
Wenn dies feststeht: Wenn er eine Frau bekleidet, gibt er ihr ein Hemd und ein Kopftuch, denn dies ist das Wenigste, was ihre Scham bedeckt und womit ihr Gebet gültig ist. Wenn er ihr ein weites Gewand gibt, mit dem sie ihren Körper und ihren Kopf bedecken kann, so genügt das. Wenn er einen Mann bekleidet, so genügt ein Hemd oder ein Gewand, mit dem er seine Scham bedecken kann und von dem er etwas auf seine Schulter legen kann, oder zwei Kleidungsstücke, wobei er sich mit einem umhüllt und das andere als Umhang trägt. Ein Lendentuch allein genügt nicht, ebenso wenig wie eine Hose allein, gemäß den Worten des Gesandten Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): „Keiner von euch soll in einem einzigen Kleidungsstück beten, wenn er nichts davon auf seiner Schulter hat.“
Abschnitt: Es ist zulässig, sie mit allen Arten von Kleidung zu bekleiden, aus Baumwolle, Leinen, Wolle, Ziegenhaar, Fell, Seide oder feinem Stoff; denn Allah, der Erhabene, ordnete ihre Bekleidung an, ohne die Art zu spezifizieren. Welche Art er ihnen also auch gibt, er ist seiner Verpflichtung nachgekommen, da die befohlene Kleidung vorhanden ist. Es ist zulässig, sie mit gebrauchter oder neuer Kleidung zu bekleiden, außer wenn sie so abgenutzt ist, dass ihr Nutzen verloren gegangen ist; dann genügt sie nicht, da sie mangelhaft ist, wie mangelhaftes Getreide oder ein Sklave, dessen Nutzen verloren gegangen ist. Es ist gleich, ob das, was er ihnen gibt, gefärbt oder ungefärbt ist, ob es Rohstoff oder verarbeitet ist, denn dadurch wird die befohlene Bekleidung und der damit beabsichtigte Zweck erreicht.
Abschnitt: Diejenigen, deren Bekleidung ausreicht, sind die Armen, deren Speisung genügt; denn Allah, der Erhabene, sagte: {Die Sühne dafür ist die Speisung von zehn Armen von dem Durchschnitt dessen, womit ihr eure Angehörigen speist, oder ihre Kleidung}. Das Pronomen bezieht sich also auf sie. Die Ausführungen über die Armen und ihre Eigenschaften sind bereits vorangegangen.
1810 - Rechtsfrage; er sagte: "Und wenn er möchte, kann er einen gläubigen Sklaven freilassen, der gebetet und gefastet hat; denn der Glaube besteht aus Wort und Tat, und er soll gesund sein, ohne Mängel, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen."
Zusammenfassend: Die Freilassung eines Sklaven ist eine der Formen der Sühneleistung, ohne Widerspruch; aufgrund der ausdrücklichen Anordnung durch Allah, den Erhabenen, in Seinen Worten: {oder die Freilassung eines Sklaven}. Für den Sklaven gelten drei Eigenschaften; die erste ist, dass er gläubig sein muss, nach der Lehrmeinung der Rechtsschule (Madhhab). Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Shafi'i und Abu 'Ubayd. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass auch eine Schutzbefohlene (Dhimmiyya) ausreicht. Dies ist die Ansicht von 'Ata', Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung, aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: {die Freilassung eines Sklaven}. Dies ist absolut formuliert, weshalb eine Ungläubige eingeschlossen ist. Unser Standpunkt ist, dass es sich um eine Freilassung im Rahmen einer Sühneleistung handelt, weshalb eine Ungläubige nicht ausreicht, wie bei der Sühneleistung für einen Totschlag. Das Gemeinsame bei beiden ist, dass die Freilassung ... beinhaltet.
(4) In M: "und er berichtete". (5) In M mit dem Zusatz: "nur". (6) Ausgelassen in: A, M. (7) In B: "und er hüllt sich ein". (8) In M: "Sirwal". (9) Sein Beleg wurde bereits angeführt in: 2/289.