ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 518

Übersetzung · DE

die Befreiung des muslimischen Sklaven für den Gottesdienst seines Herrn ermöglicht, seine Vorschriften, seinen Gottesdienst und seinen Dschihad vervollständigt sowie den Muslimen hilft. Daher ist es passend, seine Freilassung im Rahmen der Sühneleistung gesetzlich vorzuschreiben, um diese Vorteile zu erlangen. Das Urteil ist damit in der Sühne für einen Totschlag verbunden, für die der Glaube explizit als Bedingung genannt wurde, weshalb dies als Grund herangezogen wird. Dies erstreckt sich auf jede Freilassung im Rahmen einer Sühneleistung, die daher auf den gläubigen Sklaven beschränkt bleibt, aufgrund der spezifischen Zielsetzung dieser Weisheit. Was das absolute Gebot betrifft, auf das sie sich berufen, so ist es im Lichte des eingeschränkten Gebots zur Sühne für einen Totschlag zu verstehen, so wie das absolute Wort Allahs, des Erhabenen: {und nehmt zwei Zeugen aus euren Männern}, auf das eingeschränkte Gebot in Seinem Wort: {und nehmt zwei Rechtschaffene von euch als Zeugen}, zurückgeführt wird. Auch wenn dies sprachwissenschaftlich nicht darauf zurückgeführt werden könnte, so geschieht dies doch durch Analogie (Qiyas). Der zweite Punkt ist, dass er gebetet und gefastet haben muss. Dies ist die Ansicht von al-Sha'bi, Malik und Ishaq. Der Richter (al-Qadi) sagte: Es ist nicht ausreichend, wenn er unter sieben Jahre alt ist, da Gottesdienste von ihm nach der offenkundigen Lehrmeinung Ahmads nicht gültig vollzogen werden können. Dem offenkundigen Wortlaut al-Khiraqis zufolge ist die Handlung maßgeblich und nicht das Alter. Wer also gebetet und gefastet hat, von denjenigen, die einen Verstand besitzen, der Gebet und Fasten begreift, und bei dem die Ausführung mit Absicht (Niyya) und den Säulen (Arkan) vollzogen wird, dessen Freilassung ist als Sühneleistung zulässig, [selbst wenn er ein Kind ist. Wenn diese Handlungen jedoch nicht von ihm ausgegangen sind, ist es als Sühneleistung nicht zulässig], selbst wenn er erwachsen ist. Abu Bakr und andere unserer Gelehrten sagten: Es ist zulässig, ein Kind als Sühneleistung freizulassen. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, 'Ata', az-Zuhri, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir, weil mit dem Glauben hier der Islam gemeint ist, was durch die Zulässigkeit der Freilassung eines Frevlers belegt wird. Ath-Thawri sagte: Die Muslime sind alle gläubig gemäß unserem Verständnis der Gesetze, doch wir wissen nicht, was sie vor Allah sind. Deshalb bezog sich das Urteil über den Totschlag auf jeden Muslim, aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {Und wer einen Gläubigen versehentlich tötet}. Ein Kind gilt als Muslim; die Muslime beerben es und werden von ihm beerbt, es wird auf muslimischen Friedhöfen bestattet, gewaschen und das Totengebet (Janaza) wird für es verrichtet. Wenn es getrennt von seinen Eltern gefangen genommen wird, ist seine Freilassung gültig; denn es...

Anmerkungen

(3) In M: "der Muslim". (4) In M mit dem Zusatz: "das Urteil". (5) Sure al-Baqara, Vers 282. (6) Sure at-Talaq, Vers 2. (7) Ausgelassen in: M. (8) "In" wurde ausgelassen in: A, M. (9) Ausgelassen in: B. Übertragung einer Ansicht. (10) Sure an-Nisa', Vers 92. (11) In A, M: "er ist gültig".

Arabisch (Quelle)

تَفْريغَ العَبْدِ المُسْلِمِ لِعبادَةِ رَبِّه، وتَكْمِيلَ أحْكامِه وعِبادَتِه وجِهادِه، ومعونَةَ المسلمين (٣)، فناسَبَ ذلك شَرْعُ إعْتاقِه فى الكفّارَةِ، تَحْصِيلًا لهذه المصالِحِ، والحُكْمُ مَقْرونٌ بها فى كَفَّارَةِ القَتْلِ المنْصوصِ على الإِيمانِ فيها، فيُعلَّلُ بها، ويَتَعَدَّى ذلك (٤) إلى كُلِّ تَحْرِيرٍ فى كَفَّارَةٍ، فيَخْتَصُّ بالمُؤْمِنَةِ، لاخْتِصاصِها بهذه الحِكْمَةِ. وأمَّا المُطْلَقُ الذى احْتَجُّوا بِه، فإنَّه يُحْمَلُ على المُقَيَّدِ فى كفَّارَةِ القَتْلِ، كما حُمِلَ مُطْلَقُ قولِه تعالى: {وَاسْتَشْهِدُوا شَهِيدَيْنِ مِنْ رِجَالِكُمْ} (٥). على المُقَيَّدِ فى قولِه تعالى: {وَأَشْهِدُوا ذَوَيْ عَدْلٍ مِنْكُمْ} (٦). وإِنْ لم يُحْمَلْ عليه من جِهَةِ اللُّغَةِ، حُمِلَ عليه من جهَةِ الْقِياسِ. الثانِى، أَنْ تكونَ قَدْ صَلَّتْ وصامَتْ. وهذا قولُ الشعبِىِّ، ومالِكٍ، وإسحاقَ. قال القاضى: لا يُجْزِئُ مَنْ له دونَ السَّبْعِ؛ لأنَّه لا تَصِحُّ منه العباداتُ، فى ظاهِرِ كلامِ أحمدَ. وظاهِرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ، أَنَّ (٧) المُعْتبَرَ الفِعْلُ دونَ السِّنِّ، فمَنْ صَلَّىْ وصامَ ممَّنْ له عقلٌ يعْرفُ الصلاةَ والصِّيامَ، ويتَحَقَّقُ منه الإِتْيانُ به بنِيَّتِه وأرْكانِه، فإنَّه يُجْزِئُ فى الكفَّارَةِ [وإِنْ كان صغيرًا، وإن (٨) لم يُوجَدَا منه، لم يُجْزِئُ فى الكفَّارَةِ] (٩) وإِنْ كان كبيرًا. وقال أبو بكر، وغيرُه من أصْحابنا: يجوزُ إعْتاقُ الطِّفلِ فى الكَفَّارَةِ. وهو قولُ الحسنِ، وعَطاءٍ، والزُّهْرِىِّ، والشافعِىِّ، وابنِ المُنْذِر؛ لأنَّ المرادَ بالإِيمانِ ههُنا الإِسْلامُ، بدليلِ إعْتاقِ الفاسِقِ. قال الثَّوْرِىُّ: المسلمون كُلُّهم مؤمنون عندَنا فى الأَحْكامِ، ولا نَدْرِى ما هم عندَ اللَّه. ولهذا تعلَّقَ حكمُ القَتْلِ بكُلِّ مسلِمٍ، بقولِه تعالى: {وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً} (١٠). والصَّبىُّ محكومٌ بإسْلامِه، يَرِثُه المسلمون ويَرِثُهم، ويُدْفَنُ فى مَقابِرِ المسلمين، ويُغَسَّلُ، ويُصَلَّى عليه، وإِنْ سُبِىَ مُنْفَرِدًا عن أبَوْيِه أَجْزَأَ (١١) عِتْقُه؛ لأنَّه

Anmerkungen

(٣) فى م: "المسلم".(٤) فى م زيادة: "الحكم"(٥) سورة البقرة ٢٨٢.(٦) سورة الطلاق ٢.(٧) سقط من: م.(٨) سقطت: "إن" من: أ، م.(٩) سقط من: ب. نقل نظر.(١٠) سورة النساء ٩٢.(١١) فى أ، م: "أجزأه".

ZurückBand 13 · Seite 518Weiter
Zurück13·518Weiter