gelten seine islamische Zugehörigkeit sowie seine Bestattung; dies gilt auch dann, wenn es zusammen mit einem seiner Elternteile gefangen genommen wurde. Auch wenn ein Elternteil des Kindes Muslim und der andere Ungläubiger ist, ist seine Freilassung gültig, da seine islamische Zugehörigkeit als gegeben gilt. Der Richter (al-Qadi) sagte an einer Stelle: Die Freilassung eines Minderjährigen ist bei allen Sühneleistungen zulässig, außer bei der Sühne für einen Totschlag, bezüglich derer zwei Überlieferungen vorliegen. Ibrahim an-Nacha'i sagte: Was im Koran als gläubiger Sklave (Raqaba mu'mina) erwähnt wird, ist nur dann zulässig, wenn er gefastet und gebetet hat, und was im Koran als Sklave ohne den Zusatz 'gläubig' erwähnt wird, da ist das Kind zulässig. Ähnlich ist die Ansicht von al-Hasan. Der Grund für die Ansicht al-Khiraqis ist, dass das Gebot einen gläubigen Sklaven betrifft und der Glaube sowohl aus Wort als auch aus Tat besteht; solange also Gebet und Fasten nicht stattgefunden haben, ist die Tat nicht vollzogen. Mujahid und 'Ata' sagten zu dem Wort Allahs: {dann die Befreiung eines gläubigen Sklaven}: Sie sagten: Er muss bereits gebetet haben. Ähnlich ist die Ansicht von al-Hasan und Ibrahim. Makhul sagte: Wenn das Kind geboren wird, ist es eine Seele (Nasama), wenn es sich von Rücken auf den Bauch dreht, ist es ein Sklave (Raqaba), und wenn es betet, ist es gläubig (mu'mina). Und weil beim Kind kein Gottesdienst gültig ist, da die religiöse Pflicht (Taklif) fehlt, ist es bei der Sühne nicht zulässig, wie ein Geistesgestörter; und weil das Kindesalter einen Mangel darstellt, aufgrund dessen er einen Anspruch auf Unterhalt durch Verwandte hat, ähnelt es der chronischen Krankheit (Zamāna). Die andere Ansicht ist der Wahrheit näher, so Allah will, denn der Glaube ist der Islam, und dieser ist beim Kind gegeben. Darauf deutet hin, dass Mu'awiya ibn al-Hakam as-Sulami zum Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) mit einer Sklavin kam und sie fragte: "Wo ist Allah?" Sie sagte: "Im Himmel." Er fragte: "Wer bin ich?" Sie sagte: "Du bist der Gesandte Allahs." Er sagte: "Lass sie frei, denn sie ist gläubig." Dies überlieferte Muslim. In einem Hadith von Abu Huraira wird berichtet, dass ein Mann zum Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) mit einer nicht-arabischen Sklavin kam und sagte: "O Gesandter Allahs, ich habe eine Sühneleistung durch die Befreiung eines Sklaven zu erbringen." Da fragte sie der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm): "Wo ist Allah?" Sie deutete mit ihrem Kopf gen Himmel. Er fragte: "Wer bin ich?" Sie deutete auf den Gesandten Allahs und gen Himmel, was bedeutet: Du bist der Gesandte Allahs. Er sagte: "Lass sie frei, [denn sie ist gläubig]." So entschied er aufgrund dieser Aussage auf ihren Glauben.
Abschnitt: Die Freilassung eines Fötus ist nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten nicht zulässig. Dies sagen auch Abu Hanifa und as-Shafi'i.
(12) In M: "der minderjährigen (weiblich)". (13) In B, M: "er sagte". (14) In M: "az-Zamala" (ein Verschreiben). (15) Der Nachweis wurde bereits erbracht, in: 11/82. (16) Erschien nicht in: dem Original, A, M. Der Hadith wurde bereits auf Seite 313 nachgewiesen. (17) In M: "er sagte".
محكومٌ بإسْلامِه، وكذلك إِنْ سُبِى مع أَحَدِ أبَوَيْه، ولو كان أحدُ أبَوَى الطِّفْلِ مُسْلِمًا والآخَرُ كافِرًا، أجْزَأَ إعْتاقُه؛ لأَنَّه مَحْكومٌ بإسْلامِه. وقال القاضِى، فى موْضِعٍ: يُجْزِئُ إعتاقُ الصَّغِيرِ (١٢) فى جَميعِ الكفَّاراتِ، إِلَّا كَفَّارَةَ القَتْلِ، فإنَّها على رِوايَتَيْن. وقال إبراهيمُ النَّخَعِىُّ: ما كان فى القُرآنِ من رَقَبَةٍ مُومِنَةٍ، فلا يُجْزِئُ إِلَّا ما صامَ وصَلَّى، وما كان فى القُرآنِ رقَبَةً ليستْ بِمُؤْمِنَة، فالصَّبِىُّ يُجْزِئُ. ونحوُ هذا قَوْلُ الحسنِ. ووَجْهُ قولِ الخِرَقِىّ، أَنَّ الواجِبَ رَقَبَةٌ مؤمِنَةٌ، والايمانُ قولٌ وعمَلٌ، فما لم تحْصُل الصَّلاةُ والصِّيامُ، لم يحْصُل العَمَلُ. وقال مُجاهِدٌ، وعَطاءٌ، فى قولِه: {فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ}. قالوا (١٣): قد صَلَّتْ. ونحوُ هذا قولُ الحسنِ، وإبراهيمَ. وقال مكحولٌ: إذا وُلِدَ المولودُ فهو نَسَمَةٌ، فإذا تَقَلَّبَ ظَهْرًا لبَطْنٍ فهو رَقَبَةٌ، فإذا صَلَّى فهو مُؤْمِنَةٌ. ولأنَّ الطفْلَ لا تصِحُّ منه عبادَةٌ؛ لفَقْدِ التَّكْليفِ، فلم يُجْزِئُ فى الكفَّارَةِ، كالمَجْنُونِ، ولأنَّ الصِّبَا نَقْصٌ يسْتحِقُّ به النَّفَقَةَ على القريبِ، أشْبَهَ الزَّمانةَ (١٤). والقوُل الآخَرُ أقرَبُ إلى الصِّحَّةِ، إِنْ شاءَ اللَّه تعالى؛ لأنَّ الإِيمان الإسلامُ، وهو حاصِلٌ فى حَقِّ الصَّغيرِ، ويدلُّ على هذا، أَنَّ مُعاوِيَةَ بنَ الحَكَمِ السُّلَمِىِّ، أتَى النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بجارَيةٍ، فقال لها: "أين اللَّهُ؟ ". قالتْ: فى السَّماءِ. قال: "مَنْ أنَا؟ ". قالت: أَنْتَ رسولُ اللَّه. قال: "أعْتِقْها، فَإنَّها مُؤْمِنةٌ". رواه مُسْلِم (١٥). وفى حديثٍ عنٍ أبى هُرَيْرَةَ، ان رَجُلًا أتَى النَّبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بجارِيَةٍ أَعْجَمِيَّةٍ، فقال: يارسولَ اللَّه: إِنَّ علىَّ رَقَبَةً. فقال لها رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أيْنَ اللَّهُ؟ " فأشارَتْ بِرأْسِها إلى السَّماءِ. قال: "مَنْ أنَا؟ ". فأشارَتْ إلى رسولِ اللَّه وإلى السماءِ. أى: أنتَ رسولُ اللَّه. قال: "أَعتِقْهَا؟ [فَإنَّهَا مُؤْمِنَةٌ"] (١٦). فحكَمَ لها بالإيمانِ بهذا القَوْل.
فصل: ولا يُجْزِئُ إعْتاقُ الجَنِينِ. فى قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ. وبه يقول (١٧) أبو حنيفةَ،
(١٢) فى م: "الصغيرة".(١٣) فى ب، م: "قال".(١٤) فى م: "الزمالة" تحريف.(١٥) تقدم تخريجه، فى: ١١/ ٨٢.(١٦) لم يرد فى: الأصل، أ، م. والحديث تقدم تخريجه فى صفحة ٣١٣.(١٧) فى م: "قال".