keine Freilassung, also war er dem Befehl nicht gemäß. Und weil seine Freilassung aufgrund eines anderen Grundes ohnehin geschuldet war, genügt es ihm nicht, so als hätte er ihn geerbt und beabsichtige damit die Freilassung für seine Sühne, oder wie bei einer Umm al-Walad (einer Sklavin, die von ihrem Herrn ein Kind bekommen hat). Der Käufer unterscheidet sich vom Verkäufer in zwei Aspekten: Erstens lässt der Verkäufer ihn frei, während der Käufer ihn nicht selbst freilässt, sondern er durch die Freilassung des Gesetzes frei wird; er handelt also nicht aus eigenem Antrieb. Zweitens hat der Verkäufer keine Verpflichtung, ihn freizulassen, während dies beim Käufer anders ist.
Abschnitt: Wenn er einen halben Sklaven besitzt und ihn für seine Sühne freilässt, wird er frei, und die Freilassung erstreckt sich auf die andere Hälfte, sofern er wohlhabend genug ist, den Wert der restlichen Hälfte zu zahlen. Es genügt ihm jedoch nicht für seine Sühne nach der Auffassung von Abu Bakr al-Khallal und seinem Gefährten, was er auch von Ahmad überliefert hat. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, denn die Freilassung des Anteils seines Partners erfolgte nicht durch sein Freilassen, sondern durch die rechtliche Ausbreitung (Sariya), die nicht sein eigener Akt ist, sondern eine Folge seines Aktes. Dies ähnelt dem Fall, in dem er jemanden kauft, der bei ihm frei wird, und dabei die Sühne beabsichtigt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass er durch die Freilassung nur seinen eigenen Anteil direkt freigab, was sich dann auf den anderen ausbreitete. Hätte er die Freilassung spezifisch auf den Anteil des anderen bezogen, wäre von ihm nichts frei geworden; zudem besitzt er nur das Recht, seinen eigenen Anteil freizulassen, nicht den des anderen. Der Qadi sagte: Andere unserer Gelehrten sagten: Es genügt ihm, wenn er die Freilassung des gesamten Sklaven für seine Sühne beabsichtigt. Dies ist auch die Lehrmeinung von ash-Shafi'i, denn er hat einen Sklaven mit vollkommenem Status und körperlicher Unversehrtheit freigelassen, der nicht ohnehin zur Freilassung verpflichtet war, und dabei die Sühne beabsichtigt, also genügt es ihm, so als wäre er der alleinige Eigentümer gewesen. Die erste Ansicht ist zutreffender, so Gott will, und wir räumen nicht ein, dass er den ganzen Sklaven freigelassen hat, sondern er hat nur seine Hälfte freigelassen, woraufhin der Rest bei ihm frei wurde; es ähnelt also dem Kauf seines Verwandten. Zudem ist die Freilassung des restlichen Teils durch die rechtliche Ausbreitung ohnehin geschuldet, er ist also wie ein Verwandter. Daraus ergibt sich die Frage: Genügt ihm die Freilassung der Hälfte, die sein Eigentum ist, und wird die andere Hälfte auch frei, sodass die Sühne vervollständigt wird? Dies baut auf dem Fall auf, in dem er die Hälften zweier Sklaven freilässt, was wir – so Gott, der Erhabene, will – noch erwähnen werden. Wenn er beabsichtigt, seinen Anteil für die Sühne freizulassen, dies aber nicht für den Anteil seines Partners beabsichtigt, so genügt ihm der Anteil seines Partners nicht, und bezüglich seines eigenen Anteils gilt das, was wir – so Gott, der Erhabene, will – noch erwähnen werden. War er hingegen mittellos und ließ seinen Anteil für seine Sühne frei, so verhält es sich ebenso; sollte er jedoch den Rest des Sklaven erwerben...
(3) Fiel weg in: B. (4) In M: "wa-ka-umm" (und wie bei einer Mutter...). (5) In A, B: "fahadha" (so ist dies). In M: "wa-hadha" (und dies). (6) Im Original: "wa-al-Khallal". In M: "Khallal". Der Beiname (Kunya) von al-Khallal ist Abu Bakr, und der Beiname seines Gefährten Abd al-Aziz ibn Ja'far ist ebenfalls Abu Bakr. (7) In B: "malaka" (er besitzt). (8) In M: "nasibuhu" (sein Anteil).