1814 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und ein Mukatab [Sklave mit einem Freilassungsvertrag], der bereits einen Teil seiner Ablösesumme geleistet hat, genügt nicht.)
Von Ahmad, möge Gott ihm gnädig sein, werden bezüglich des Mukatab drei Überlieferungen berichtet. Eine davon besagt, dass er uneingeschränkt genügt. Dies wählte Abu Bakr aus, und es ist die Lehrmeinung von Abu Thawr, denn der Mukatab ist ein Sklave, dessen Verkauf zulässig ist, daher genügt seine Freilassung, wie bei einem Mudabbar. Zudem ist er ein Sklave (raqaba), weshalb er unter die allgemeine Aussage des Erhabenen fällt: „...so ist die Freilassung eines Sklaven [vorgeschrieben]“ (Sure an-Nisa 92, Sure al-Mujadila 3). Die zweite Ansicht besagt, dass er in keinem Fall genügt. Dies ist die Auffassung von Malik, ash-Shafi'i und Abu 'Ubayd, da seine Freilassung aus einem anderen Grund geschuldet ist; deshalb kann er die Aufhebung seines Freilassungsvertrages nicht erzwingen, was ihn der Umm al-Walad gleichstellt. Die dritte Ansicht besagt: Wenn er einen Teil seiner Ablösesumme geleistet hat, genügt er nicht, andernfalls genügt er. Dies vertraten al-Layth, al-Awza'i, Ishaq und die Anhänger der Vernunft. Al-Qadi sagte: Dies ist das Korrekte, denn wenn er etwas geleistet hat, so ist ein Gegenwert für einen Teil von ihm erlangt worden, daher genügt er nicht, so als hätte er einen Teil eines Sklaven freigelassen. Wenn er jedoch nichts geleistet hat, so hat er einen vollständigen, gläubigen Sklaven von gesundem Körper und vollkommenem Eigentum freigelassen, für den keinerlei Gegenwert erlangt wurde; daher genügt seine Freilassung, wie beim Mudabbar. Wenn man einen Sklaven gegen Geld freilässt, das man von dem Sklaven nimmt, so genügt dies nach der übereinstimmenden Meinung aller nicht für die Sühne.
1815 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und der Mudabbar genügt.)
Dies ist die Auffassung von Tawus, ash-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Malik, al-Awza'i, Abu 'Ubayd und die Anhänger der Vernunft sagten: Er genügt nicht, weil seine Freilassung aus einem anderen Grund geschuldet ist, daher ähnelt er der Umm al-Walad, und weil sein Verkauf nach ihrer Ansicht nicht zulässig ist, was ihn der Umm al-Walad gleichstellt. Wir entgegnen mit dem Wort Gottes, des Erhabenen: „...so ist die Freilassung eines Sklaven [vorgeschrieben]“. Er hat tatsächlich einen Sklaven freigelassen, und da er ein Sklave mit vollem Nutzen ist, dessen Verkauf zulässig ist und für den kein Gegenwert erlangt wurde, ist seine Freilassung zulässig, wie beim gewöhnlichen Sklaven (Qinn). Der Beweis für die Zulässigkeit seines Verkaufs ist, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – ihn verkaufte.
(1) In M: "fadakhala" (so trat er ein). (2) Sure an-Nisa 92, und Sure al-Mujadila 3. (3) In M: "fa-akhadhahu" (so nahm er es). (1) In M: "wa-yujzi'uhu" (und er genügt ihm). (2) Fehlt in: M. (3) Erscheint nicht in: dem Original (al-Asl). (4) Fehlt in: A. (5) Sure an-Nisa 92, und Sure al-Mujadila 3.