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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 5271816 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und ein Kastrierter.)

Übersetzung · DE

einen Mudabbar. Wir werden seinen Hadith an seinem entsprechenden Ort erwähnen, so Gott, der Erhabene, will. Zudem ist die Tadbir (Anordnung der Freilassung nach dem Tod) entweder ein Testament oder eine Freilassung unter einer Bedingung; wie auch immer es sich verhält, die Sühneleistung durch seine Freilassung vor Eintritt der Bedingung ist nicht untersagt, und die Bedingung ist hier der Tod, welcher noch nicht eingetreten ist.

1816 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und der Kastrat [al-Khasi])

Wir wissen von keiner Meinungsverschiedenheit bezüglich der Gültigkeit der Freilassung eines Kastraten, egal ob er verstümmelt, gelähmt oder zerquetscht ist, denn dies ist ein Mangel, der die Arbeit nicht beeinträchtigt und keinen Einfluss auf sie hat; vielmehr mag sein Wert dadurch sogar steigen, und der Schaden durch seine Begierde ist abgewehrt, daher genügt er, wie ein potentes Tier.

1817 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und das Kind aus Unzucht [Walad al-Zina])

Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten; dies wurde von Fadala ibn 'Ubayd und Abu Hurayra überliefert. Dasselbe sagten Ibn al-Musayyab, al-Hasan, Tawus, ash-Shafi'i, Ishaq, Abu 'Ubayd und Ibn al-Mundhir. Von 'Ata', ash-Sha'bi, an-Nakha'i, al-Awza'i und Hammad wurde überliefert, dass er nicht genügt, weil Abu Hurayra vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – überlieferte, dass er sagte: „Das Kind aus Unzucht ist der Schlechteste der Drei.“ Abu Hurayra sagte: „Dass ich mit einer Peitsche auf dem Weg Gottes gezüchtigt werde, ist mir lieber als das.“ Überliefert von Abu Dawud. Wir entgegnen mit seinem Einschluss in die allgemeine Aussage des Erhabenen: „...so ist die Freilassung eines Sklaven [vorgeschrieben]“. Zudem ist er ein Sklave, Muslim, voll arbeitsfähig, für den keinerlei Gegenwert erlangt wurde und dessen Freilassung nicht aus einem anderen Grund geschuldet ist, daher genügt seine Freilassung, wie die eines Kindes, das aus einer rechtmäßigen Ehe stammt. Was die Hadithe betrifft, die in seiner Schmähung überliefert wurden, so waren sich die Gelehrten über deren Auslegung uneins; at-Tahawi sagte: Das Kind...

Anmerkungen

(6) Sein Nachweis wurde bereits erwähnt in: 5/441. (1) In M: "fa-indafa'a fihi". (1) Fehlt in: B. (2) D.h.: Dass ich mit einer Peitsche gezüchtigt werde. Siehe: 'Awn al-Ma'bud 4/52. (3) In: Kapitel über die Freilassung des Kindes aus Unzucht, aus dem Buch der Freilassung (Kitab al-'Itq). Sunan Abi Dawud 2/353, 354. Wie es auch Imam Ahmad überlieferte in: al-Musnad 2/311. (4) Sure an-Nisa 92, und Sure al-Mujadila 3. (5) In A, B, M: "al-Rashida" (das rechtmäßig geborene Kind). (6) In: Mushkil al-Athar 1/394.

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