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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 530

Übersetzung · DE

durch Vermögen leisten darf, gibt es zwei Überlieferungen; die eine besagt, dass die Sühneleistung dadurch zulässig ist. Die andere besagt, dass sie nur durch Fasten zulässig ist. Wir haben die Begründungen hierfür im Kapitel über das Zihar und die Meinungsverschiedenheiten diesbezüglich bereits dargelegt. Der Qadi erwähnte, dass der Ursprung dessen nach seiner Auffassung die zwei Überlieferungen bezüglich des Besitzes des Sklaven durch Eigentumsübertragung sind. Wenn wir sagen: „Er wird durch Eigentumsübertragung Eigentümer“, und sein Herr überträgt ihm Eigentum und erlaubt ihm die Sühneleistung durch Vermögen, so ist dies zulässig, da er Eigentümer dessen ist, womit er die Sühne leistet. Sagen wir hingegen: „Er wird nicht durch Eigentumsübertragung Eigentümer“, so ist seine Pflicht das Fasten, da er über nichts verfügt, womit er die Sühne leisten könnte. Ebenso verhält es sich, wenn wir sagen, er werde Eigentümer, aber sein Herr ihm die Sühneleistung durch Vermögen nicht erlaubt hat, so ist seine Pflicht das Fasten, selbst wenn er Eigentum besitzt, da er unter Vormundschaft steht und daran gehindert ist, über das, was sich in seinen Händen befindet, zu verfügen. Er sagte: „Unsere Gelehrten nehmen beim Sklaven allgemein zwei Überlieferungen an, egal ob wir sagen, er werde Eigentümer oder nicht.“ Sodann gibt es bezüglich der Überlieferung, die ihm die Sühneleistung durch Vermögen gestattet, zwei Ansichten darüber, ob er Speisung vornehmen darf und ob er die Freilassung (eines Sklaven) vornehmen darf. Eine Ansicht besagt, dies sei ihm nicht gestattet, da die Freilassung den Wala-Anspruch, die Vormundschaft und das Erbrecht nach sich zieht, und dies dem Sklaven nicht zusteht, er leistet die Sühne also durch Speisung. Dies ist eine Überlieferung von Malik, und dies sagte auch al-Shafi'i bezüglich der Auffassung, die ihm die Sühneleistung durch Vermögen gestattet. Die zweite Ansicht besagt, er dürfe die Sühne durch Freilassung leisten, da für wen die Sühneleistung durch Vermögen gültig ist, für den ist sie auch durch Freilassung gültig, wie bei einem Freien; und weil er den Sklaven besitzt, ist die Sühne durch dessen Freilassung gültig, wie beim Freien. Ihr Argument, dass die Freilassung den Wala-Anspruch und die Vormundschaft nach sich ziehe, erkennen wir für die Freilassung im Rahmen der Sühneleistung, wie bereits erläutert, nicht an. Selbst wenn wir es anerkennen würden, so verhindert das Ausbleiben einiger rechtlicher Wirkungen nicht das Bestehen des Erfordernisses (Muqtadi); denn eine rechtliche Bestimmung bleibt aus, weil ihre Ursache ausbleibt, nicht weil ihre Wirkungen ausbleiben, so wie sie besteht, weil ihre Ursache besteht. Zudem geschieht das Ausbleiben einiger Wirkungen bei bestehendem Erfordernis nur aufgrund eines Hindernisses, das diese verhindert, und es ist zulässig, dass das Hindernis sich auf diese (Wirkungen) beschränkt und nicht auf andere. Aus diesem Grund verhindert das Bestehen der Ursache, die diese Wirkungen erfordert, nicht deren Ausbleiben beim Sklaven, ungeachtet dessen, dass der Wala-Anspruch durch die Freilassung des Sklaven entsteht, er jedoch nicht durch ihn erbt, wie es der Fall ist, wenn ihre Religionen unterschiedlich sind. Dies ist die Wahl von Abu Bakr, und er leitete daraus ab: Wenn sein Herr ihm erlaubt hat und er sich selbst freilässt, so gibt es dazu zwei Ansichten. Eine besagt, es genügt ihm, da es eine Person (Raqaba) ist, die als Sühne für einen anderen ausreicht, also reicht sie auch für seine eigene Person aus wie für einen anderen. Die andere besagt, es genügt ihm nicht, da die Erlaubnis zur Freilassung sich auf... bezieht.

Anmerkungen

(5) Nicht im Original enthalten. (6) Vorangegangen in 11/106. (7) Aus B ausgefallen. (8) In M: „bi-l-takfir fi-l-mal“ (durch Sühneleistung im Vermögen). (9) In M: „bi-takhalluf“ (durch das Ausbleiben). (10) In M: „li-anna“ (weil).

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