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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 533Abschnitt

Übersetzung · DE

seines Herrn; was jedoch die andere Ansicht betrifft, so steht ihm die Sühneleistung auf diese Weise erst recht zu. Denn wenn es ihm während seines Sklavenstatus gestattet ist, die Sühne durch Vermögensleistung zu erbringen, so ist dies im Zustand seiner Freiheit erst recht zulässig. Er benötigte die Erlaubnis seines Herrn nur während seines Sklavenstatus, da das Vermögen seinem Herrn gehört oder sein Recht mit dessen Vermögen verbunden ist. Nach der Erlangung der Freiheit entfällt dies, sodass keine Notwendigkeit für dessen Erlaubnis besteht. Wenn wir sagen, dass die Sühneleistung in der strengsten Form erfolgen muss, so hätte er keine Sühneleistung durch etwas anderes als Vermögen, falls er vermögend ist. Wenn ein Sklave einen Eid leistet und einen Meineid begeht, während er bereits frei ist, dann gilt für ihn das Urteil für Freie, da die Sühne vor dem Meineid nicht verpflichtend wird und sie somit erst zu einem Zeitpunkt verpflichtend wurde, als er bereits frei war.

Abschnitt: Wer zur Hälfte frei ist, dessen Urteil bei der Sühneleistung entspricht dem des vollständig Freien. Wenn er also durch seinen freien Teil über Vermögen verfügt, womit er die Sühne leisten kann, so ist ihm das Fasten nicht gestattet, und er kann die Sühne durch eine der drei Möglichkeiten vollziehen. Der äußere Wortlaut der Rechtsschule von Al-Shafi'i besagt, dass ihm die Sühne durch Speisung und Bekleidung gestattet ist, nicht jedoch durch Freilassung, da ihm das Recht der Patronatsherrschaft (Wala') nicht zusteht. Andere wiederum sagten: Nichts anderes als das Fasten ist für ihn ausreichend, da er durch den Sklavenstatus eingeschränkt ist und somit dem leibeigenen Sklaven gleicht. Unsere Argumentation hierzu ist das Wort Gottes, des Erhabenen: "Wer es aber nicht findet, für den ist das Fasten von drei Tagen [vorgeschrieben]" (Sura Al-Ma'ida 89). Und dieser Mann ist ein Finder [von Mitteln], da er ein vollständiges Eigentumsrecht besitzt; er gleicht somit dem vollständig Freien. Wir räumen nicht ein, dass ihm die Patronatsherrschaft nicht zusteht, und zudem verhindert das Fehlen einiger seiner rechtlichen Wirkungen nicht die Gültigkeit der Sühneleistung, so wie bei der Freilassung eines ungläubigen Sklaven durch einen muslimischen Herrn.

1821 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und es leistet Sühne durch Fasten, wer an dem Tag und in der Nacht, in der er die Sühne leisten muss, über keinen Überschuss über seine Verpflegung und die Verpflegung seiner Angehörigen hinaus verfügt.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Sühne für einen Meineid sowohl eine Wahlmöglichkeit (Takhayyur) als auch eine Rangfolge (Tartib) umfasst. Man hat die Wahl zwischen den drei Arten [der Sühneleistung]. Wenn man diese nicht findet, geht man zum Fasten von drei Tagen über. Es wird dabei vorausgesetzt, dass man keinen Überschuss über seine eigene Verpflegung und die seiner Angehörigen für den Tag und die Nacht findet, in einer Höhe, mit der man die Sühne leisten könnte. Dies ist die Ansicht von Ishaq. Ähnliches äußerten Abu 'Ubayd und Ibn al-Mundhir. Al-Shafi'i sagte: Wer aufgrund seiner Bedürftigkeit und Armut dazu berechtigt ist, etwas aus der Zakat zu nehmen, für den ist das Fasten ausreichend, da er als arm gilt. Von An-Nakha'i ist überliefert: Wenn er im Besitz von zwanzig Dirham ist, so darf er fasten. Und 'Ata' sagte...

Anmerkungen

(5) Fehlt in: M. (6) Sura Al-Ma'ida 89. (1) In B: "yajiduha" (er findet sie). (2) In M: "wa-li-anna" (und weil). (3) In M ein Zusatz: "qala" (er sagte).

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