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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 534Abschnitt

Übersetzung · DE

Al-Khurasani sagte: Wer zwanzig [Dirham] besitzt, darf nicht fasten, und wer weniger als das besitzt, darf fasten. Sa'id ibn Jubayr sagte: Wenn er nicht mehr als drei Dirham besitzt, leistet er damit die Sühne. Al-Hasan sagte: Zwei Dirham. Diese beiden Aussagen entsprechen unserer Auffassung. Der Grund hierfür ist, dass Gott, der Erhabene, für das Fasten die Bedingung aufgestellt hat, dass man [das Mittel zur Sühne] nicht findet, gemäß Seinem Wort: "Wer es aber nicht findet, für den ist das Fasten von drei Tagen [vorgeschrieben]" (Sura Al-Ma'ida 89). Und wer über etwas verfügt, das ihm als Überschuss über seine Verpflegung und die Verpflegung seiner Angehörigen ausreicht, der ist ein Finder [von Mitteln], weshalb ihn die Sühneleistung durch Vermögen gemäß dem äußeren Wortlaut des Verses verpflichtet. Zudem handelt es sich um eine Pflicht, die sich nicht durch eine Zunahme an Vermögen erhöht, weshalb bei ihr der Überschuss über die eigene Verpflegung und die der Angehörigen für den Tag und die Nacht berücksichtigt wird, wie bei der Sadaqat al-Fitr.

Abschnitt: Wenn er über das verfügt, womit er die Sühne leisten kann, jedoch gleichzeitig Schulden hat, für die er belangt wird, so trifft ihn keine Sühnepflicht, da es sich um ein Recht eines Menschen (Haqq al-Adami) handelt, während die Sühne ein Recht Gottes, des Erhabenen, ist. Wenn er also für die Schuld belangt wird, muss diese vorrangig beglichen werden, wie bei der Zakat al-Fitr. Wenn er für die Schuld nicht belangt wird, so enthält die Lehrmeinung von Ahmad zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass die Sühnepflicht besteht, da bei ihr kein bestimmtes Mindestmaß an Vermögen vorausgesetzt wird, weshalb sie durch Schulden nicht hinfällig wird, ähnlich wie bei der Zakat al-Fitr. Die zweite besagt, dass sie nicht verpflichtend ist, da es ein Recht Gottes, des Erhabenen, ist, das auf dem Vermögen lastet, weshalb die Schuld es hinfällig macht, ähnlich wie bei der Vermögenszakat. Dies ist die zutreffendere Ansicht, denn das Recht des Menschen ist aufgrund seiner Bedrängnis und seiner Notwendigkeit danach vorrangig; zudem liegt darin ein Nutzen für den Gläubiger und eine Entlastung der Verbindlichkeit des Schuldners. Das Recht Gottes, des Erhabenen, ist hingegen auf Nachsicht aufgebaut, aufgrund Seiner Großzügigkeit und Seiner Bedürfnislosigkeit. Zudem hat die Sühne durch Vermögen einen Ersatz [das Fasten], während die Schuld gegenüber dem Menschen keinen Ersatz hat. Sie unterscheidet sich von der Sadaqat al-Fitr, da diese wie der Unterhalt gehandhabt wird – weshalb ein Mensch diese für andere übernimmt, wie der Ehemann für seine Frau, seine Familie und seine Sklaven – und sie keinen Ersatz hat, im Gegensatz zur Sühne.

Abschnitt: Wenn er abwesendes Vermögen besitzt oder eine Forderung hat, bei der er auf Erfüllung hofft, so leistet er die Sühne nicht durch Fasten. Dies ist die Ansicht von...

Anmerkungen

(4) In M ein Zusatz: "Dirham". (5) In B: "malaka" (er besitzt). (6) Sura Al-Ma'ida 89. (7) In M: "yukaffiru bihi" (er leistet damit Sühne). (8) In B: "fa-lazimahu" (so verpflichtet es ihn). (9) Fehlt in: A, B. (10) In M: "fa-law" (wenn jedoch). (11) In M: "al-adami" (der Mensch).

Arabisch (Quelle)

الخُراسَانِىُّ: لا يصومُ مَنْ مَلَكَ عشرين (٤)، ولِمن يَمْلِكُ (٥) دُونَها الصيامُ. وقال سعيدُ ابنُ جُبَيْرٍ: إذا لم يَمْلِكْ إِلَّا ثلاثَةَ دَراهِمَ، كَفَّرَ بها. وقال الحسنُ: دِرْهَمَيْن. وهذان القَوْلانِ نحوُ قَوْلِنا. ووَجْهُ ذلك، أَنَّ اللَّه تعالى اشْتَرَطَ للصِّيامِ أَنْ لا يَجِدَ، بِقَوْلِه تعالى: {فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ ثَلَاثَةِ أَيَّامٍ} (٦). ومَنْ وَجَدَ ما يَكْفِيه (٧) فاضِلًا عن قُوتِه وقُوتِ عيالِه، فهو واجِدٌ، فيَلْزَمُه (٨) التَّكْفيرُ بالمالِ، لظاهِرِ الآيَةِ، ولأنَّه حَقٌّ لا (٩) يزيدُ بزيادَةِ المالِ، فاعْتُبِرَ فيه الفاضِلُ عن قُوتِه وقُوتِ عِيالِه، يومَه ولَيْلَتَه، كصَدَقَةِ الفِطْر.

فصل: فإن (١٠) مَلَكَ ما يُكَفِّرُ به، وعليه دَيْنٌ مثلُه، هو مُطالَبٌ به، فلا كَفَّارَةَ عليه؛ لأنَّه حَقُّ آدَمِىٍّ (١١)، والكَفَّارَةُ حَق للَّه تعالى، فإذا كان مُطالَبًا بالدَّيْنِ، وَجَبَ تَقْدِيمُه، كزكَاةِ الفِطر، فإنْ لم يكُنْ مُطالبًا بالدَّيْنِ، فكلامُ أحمدَ يَقْتَضِى رِوايَتَيْن؛ إحْداهُما، تَجِبُ الكَفَّارَةُ؛ لأنَّه لا يُعْتَبَرُ فيها قَدْرٌ من المالِ، فلم تَسْقُطْ بالدَّيْنِ، كزكاةِ الفِطر. والثانِيَةُ، لا تَجِبُ؛ لأنَّها حَقٌّ للَّهِ تعالى، يجبُ فى المالِ، فاسْقَطَها الدَّيْنُ، كزكاةِ المالِ. وهذا أصَحُّ؛ لأنَّ حَقَّ الآدَمِىِّ أَوْلَى بالتَّقْدِيمِ، لشُحِّه، وحاجَتِه إليه، وفيه نَفْعٌ للْغَرِيمِ، وتَفْرِيغُ ذِمَّةِ المَدِينِ، وحَقُّ اللَّه تعالَى مَبْنِىٌّ على المُسامَحَةِ؛ لكَرَمِه وغِناهُ، ولأنَّ الكَفَّارَةَ بالمالِ لها بدَلٌ، ودَيْنُ الآدَمِىِّ لا بَدَلَ له، ويُفارِقُ صَدَقَةَ الفِطرْ، لكَوْنِها أُجْرِيَتْ مُجْرَى النَّفَقَةِ، ولهذا يَتَحَملُها الإِنْسانُ عن غيرِه، كالزَّوْجِ عن امْرَأَته وعائِلَتِه ورَقِيقِه، ولا بَدَلَ لها، بخلافِ الكَفَّارَةِ.

فصل: فإنْ كان له مالٌ غائِبٌ، أو دَيْنٌ يَرْجُو وَفاءَه، لم يُكفِّرْ بالصِّيامِ. وهذا قولُ

Anmerkungen

(٤) فى م زيادة: "درهما".(٥) فى ب: "ملك".(٦) سورة المائدة ٨٩.(٧) فى م: "يكفر به".(٨) فى ب: "فلزمه".(٩) سقط من: أ، ب.(١٠) فى م: "فلو".(١١) فى م: "الآدمى".

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