vollständig für seinen grundlegenden Bedarf beansprucht ist, so hindert dies nicht die Zulässigkeit des Übergangs [auf das Fasten], ähnlich wie bei der Wohnung, dem Reittier und dem Nahrungsmittel, das man benötigt. Was sie [die Gegner] vorbrachten, wird durch das benötigte Nahrungsmittel sowie durch den Fall entkräftet, in dem man Wasser findet, es aber vor Durst selbst benötigt – dies hindert den Übergang zum Tayammum nicht. Zudem ist das Finden des Preises für einen Sklaven dem Finden des Sklaven selbst gleichzusetzen; deshalb ist es demjenigen, der den Preis findet, nicht gestattet, zum Fasten überzugehen. Wenn er jedoch den Preis für ihn findet, den er [selbst] benötigt, so hindert ihn das nicht am Übergang [zum Fasten], ebenso ist es hier. Wenn dies feststeht: Falls in einem dieser Dinge ein Überschuss über seinen Bedarf hinaus besteht, wie bei jemandem, der ein großes Haus besitzt, das mehr wert ist als ein vergleichbares Haus, oder ein Reittier, das besser ist als das eines Vergleichbaren, oder einen Diener, der besser ist als der eines Vergleichbaren, wodurch er den Betrag erlangen kann, den er benötigt, und ein Rest verbleibt, mit dem er die Sühne leisten kann, so wird der Teil verkauft, der über seine hinreichende Versorgung hinausgeht, oder das Ganze wird verkauft, er kauft sich ein Äquivalent dessen, was er benötigt, und leistet die Sühne mit dem Rest. Sollte der Verkauf unmöglich sein, oder der Verkauf zwar möglich sein, aber der Kauf dessen, was er benötigt, nicht möglich sein, so wird davon abgesehen und er darf zum Fasten übergehen; denn die Verbindung zwischen der Deckung seines Bedarfs und der Sühneleistung mit Vermögen erwies sich als unmöglich, womit es dem Fall gleicht, in dem kein Überschuss vorhanden ist.
Abschnitt: Wer eine Immobilie besitzt, deren Ertrag er für seinen Lebensunterhalt oder seinen grundlegenden Bedarf benötigt, oder eine Handelsware, deren Gewinn – auf den er angewiesen ist – durch die Sühneleistung daraus geschmälert würde, oder ein Weidevieh, dessen Nachwuchs er für den grundlegenden Bedarf benötigt, oder Einrichtungsgegenstände, die er braucht, und Ähnliches, der darf die Sühne durch Fasten leisten; denn das ist vollständig für seinen grundlegenden Bedarf beansprucht, womit es dem Nichtvorhandensein gleicht.
1823 - Rechtsfrage: Er sagte: "Und es genügt ihm, wenn er fünf Arme speist oder fünf [Arme] bekleidet."
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er einige Arme speist und die übrigen bekleidet, sodass er die Anzahl erfüllt, so genügt dies nach der Ansicht unseres Imams, des Al-Thawri und der Anhänger der Meinung [der Hanafiten]. Al-Shafi'i sagte: Es genügt nicht, gemäß dem Wort Gottes...
(5) In B, M: "li-hajatihi" (für seinen Bedarf). (6) Nicht enthalten in: Al-Asl. (7) In B: "ilayha" (zu ihr). (8) In A, B: "ashbaha" (er/es glich). (9) In M: "al-mu'dim" (der Bedürftige). (1) In B, M: "yujzi'uhu" (es genügt ihm).