ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 5391825 - Problem: Er sagte: (Wenn er einen halben Sklaven freilässt und fünf Bedürftige speist oder bekleidet, ist dies für ihn nicht ausreichend)

Übersetzung · DE

genügt dies; denn die Vervollständigung der rechtlichen Wirkungen tritt ein. Ist es hingegen Sklaveneigentum, so ist es nicht zulässig, denn sie tritt nicht ein. Wir argumentieren damit, dass die Anteile (an einem Sklaven) den ganzen Personen gleichkommen, sofern kein geringfügiger Makel dies verhindert. Der Beweis hierfür ist die Zakat; wir meinen damit, wenn jemand einen ideellen Anteil an achtzig Schafen besitzt, so ist die Zakat darauf fällig, genau so, als besäße er vierzig davon einzeln. Ebenso verhält es sich bei Geschenken und Schlachtopfern, wenn mehrere Personen daran beteiligt sind. Es ist jedoch vorzuziehen, dass die Freilassung zweier Anteile (von zwei Sklaven) nicht genügt, wenn das, was von ihnen übrig bleibt, nicht frei ist; denn die Freilassung (itlaq al-raqaba) bezieht sich nur auf die Freilassung einer vollständigen Person. Aus den beiden Anteilen ergibt sich nicht das, was sich aus einer vollständigen Person an Vervollständigung der rechtlichen Wirkungen und der Befreiung des Menschen von der Last und dem Makel der Sklaverei ergibt. Somit lassen sich daran nicht die gleichen rechtlichen Wirkungen knüpfen wie an die Freilassung einer vollständigen Person. Ein Analogieschluss von zwei Anteilen auf eine vollständige Person ist unzulässig. Deshalb gilt: Wenn jemand einen anderen anweist, eine Person (Raqaba) zu kaufen oder zu verkaufen, oder ein Tier als Geschenk oder Almosen zu geben, so darf er nicht lediglich einen Anteil daran übertragen. So verhält es sich auch hier.

1825 - Fragestellung: Er sagte: (Und wenn er einen halben Sklaven freilässt und fünf Arme speist oder sie bekleidet, so genügt ihm dies nicht.)

Wir wissen in dieser Frage von keinem Dissens. Dies liegt daran, dass der Zweck beider Handlungen unterschiedlich und verschieden ist: Das Ziel der Freilassung ist die Vervollständigung der rechtlichen Wirkungen und die Befreiung des Freigelassenen aus der Sklaverei. Das Ziel der Speisung und Bekleidung hingegen ist das Stillen von Not, der Erhalt des Lebens durch Abwehr des Hungers bei der Speisung sowie das Bedecken der Blöße und die Abwehr von Hitze und Kälte bei der Bekleidung. Da ihre Bedeutung nahe beieinander liegt und ihr Verwendungszweck identisch ist, werden sie wie eine Gattung behandelt, weshalb die Sühne durch die Ergänzung des einen mit dem anderen vervollständigt wird; deshalb wurde auch ihre Anzahl einander angeglichen. Da jedoch das Ziel der Freilassung von den anderen beiden weit entfernt ist, ihr Verwendungszweck ein anderer ist und sie sich von ihr unterscheiden, werden sie nicht wie eine Gattung behandelt; daher wird die eine nicht durch die andere vervollständigt. Deshalb unterscheidet sich auch die Anzahl der Sklaven von der Anzahl der Arme.

Abschnitt: Wenn er einen Teil der Armen speist oder sie bekleidet oder einen halben Sklaven freilässt, und er hatte kein...

Anmerkungen

(4) In M: "baynahuma" (zwischen ihnen beiden). (5) In M mit Zusatz: "al-kamila" (die vollständige). (6) In B: "wa-yumna'u" (und es ist ausgeschlossen). (1) In M: "al-ta'am" (die Speise). (2) In M: "'itq" (Freilassung).

Arabisch (Quelle)

أجْزَأَ؛ لأنَّه يحْصُلُ تكميلُ الأحْكامِ، وإِنْ كان رَقِيقًا، لم يَجُزْ؛ لأنَّه لا يحْصُلُ. ولَنا، أَنَّ الأشْقاصَ كالأشْخاصِ فيما لا يَمْنَعُ منه العَيْبُ اليَسِيرُ، دَلِيلُه الزَّكَاةُ، ونَعْنِى به إذا كان له نِصْفُ ثمانين شاةً مُشاعًا، وجَبَتِ الزَّكاةُ، كما لو مَلَكَ أرْبَعِين مُنْفَرِدَةً، وكالهدايا والضَّحايَا إذا اشْتَرَكُوا فيها. والأوْلَى أنَّه لا يُجْزِئُ إعْتاقُ نِصْفَيْنِ، إذا لم يكُنِ الباقِى منهما (٤) حُرًّا؛ لأنَّ إِطْلاقَ الرَّقَبَةِ إنَّما ينْصَرِفُ إلى إعْتاقِ الكامِلَةِ، ولا يحْصُلُ من الشِّقْصَيْنِ ما يَحْصُلُ من الرَّقَبَةِ الكامِلَةِ من تَكْميلِ (٥) الأَحْكامِ، وتخْليص الآدَمِىِّ من ضَرَرِ الرِّقِّ ونَقْصِه، فلا يَثْبُتُ به من الأَحكامِ ما يَثْبُتُ بإِعْتاقِ رَقَبَةٍ كامِلَةٍ، ويَمْتَنِعُ (٦) قياسُ الشِّقْصَيْنِ على الرَّقَبَةِ الكامِلَةِ، ولهذا لو أمرَ إنْسانًا بشِرَاءِ رَقَبَةٍ أو بَيْعِها، أو بإهداءِ حيوانٍ أو بالصَّدَقَةِ به، لم يكُنْ له أَنْ يُشَقِّصَه، كذا ههُنا.

١٨٢٥ - مسألة؛ قال: (وإِنْ أعْتَقَ نِصْفَ عَبْدٍ، وأَطْعَمَ خمْسَةَ مَساكِينَ، أو كَسَاهُمْ، لَمْ يُجْزِئْهُ)

لا نَعْلَمُ فى هذا خِلافًا، وذلك ولأنَّ مَقْصُودَهما مُخْتَلِفٌ مُتَبايِنٌ، إذْ كان القَصْدُ من العِتْقِ تَكْميلَ الأحْكامِ، وتَخْليصَ المُعْتَقِ من الرِّقِّ، والقصدُ من الإِطعامِ والكِسْوَةِ سَدَّ الخَلَّةِ، وإبْقاءَ النفْسِ، بدَفْعِ المجاعَةِ فى الإِطْعامِ (١)، وسَتْرِ العَوْرَةِ، ودَفْعِ ضَرَرِ الحَرِّ والبَرْدِ فى الكِسْوَةِ، فلِتَقارُبِ مَعْناهما، واتِّحادِ مَصْرِفِهما، جَرَيا مَجْرَى الجِنْسِ الواحِدِ، فكُمِّلَتِ الكَفَّارَةُ من أحدِهما بالآخرِ، ولذلك سُوِّىَ بين عَدَدِهما، ولتَباعُدِ مَقْصِدِ العِتْقِ منهما، واخْتِلافِ مَصْرِفِهما، ومُبايَنَتِهما له، لم يَجْرِيَا مَجْرَى الجِنْس الواحِدِ، فلم يُكَمَّلْ به واحِدٌ منهما، ولذلك خالَفَ عَدَدُه عَددَهما.

فصل: ولو أطعَمَ بعضَ المساكِينِ، أو كَسَاهُم، أو أعْتَقَ (٢) نصفَ عَبْدٍ، ولم يكُنْ له

Anmerkungen

(٤) فى م: "بينهما".(٥) فى م زيادة: "الكاملة".(٦) فى ب: "ويمنع".(١) فى م: "الطعام".(٢) فى م: "عتق".

ZurückBand 13 · Seite 539Weiter
Zurück13·539Weiter