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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 5401826 - Problem: Er sagte: (Wer mit dem Fasten begonnen hat und dann wohlhabend wird, für den ist es nicht verpflichtend, vom Fasten zur Freilassung oder Speisung überzugehen, es sei denn, er möchte dies)

Übersetzung · DE

…womit die Sühne vervollständigt werden kann, und er fastete stattdessen für den Rest, so genügt ihm dies nicht; denn das Fasten ist in der Sühne ein Ersatzmittel, durch welches sie nicht vervollständigt wird, wie es bei anderen Ersatzmitteln im Verhältnis zu dem, was sie ersetzen, der Fall ist. Da zudem das Fasten als Ersatz für Speisung und Bekleidung weiter von der Freilassung entfernt ist, gilt erst recht, dass eine Vervollständigung durch den Ersatz (anstelle des ursprünglichen Mittels) nicht zulässig ist, wenn bereits eine Vervollständigung einer der beiden Arten des Ersetzten durch die andere nicht gestattet war. Wenn man entgegnet: Dies wird durch die Waschung (Ghusl) und die Gebetswaschung (Wudu) im Vergleich zur rituellen Trockenreinigung (Tayammum) widerlegt. So erwidern wir: Die Tayammum wird nicht teilweise als Ersatz für einen Teil der rituellen Reinheit erbracht, sondern sie wird in ihrer Gesamtheit erbracht. Hier hingegen, wenn er das Fasten vollständig vollzöge, würde es ihm genügen.

1826 - Fragestellung: Er sagte: (Und wer mit dem Fasten begonnen hat und danach zu Wohlstand gelangt, für den ist es nicht verpflichtend, vom Fasten zur Freilassung oder Speisung überzugehen, es sei denn, er möchte es.)

In dieser Fragestellung gibt es zwei Abschnitte:

Der erste: Wenn er mit dem Fasten begonnen hat und danach die Fähigkeit zur Freilassung, Speisung oder Bekleidung erlangt, ist es für ihn nicht verpflichtend, zu diesen zurückzukehren. Dies wurde von al-Hasan und Qatada überliefert. Dies vertraten auch Malik, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Von al-Nakha'i und al-Hakam wurde überliefert, dass die Rückkehr zu einer dieser Handlungen für ihn verpflichtend sei. Dies vertraten auch al-Thawri und die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y); denn er habe die Fähigkeit zum ursprünglichen Mittel (Mubdal) erlangt, bevor das Ersatzmittel (Badal) vollendet war, daher sei die Rückkehr für ihn verpflichtend, wie beimjenigen, der die Tayammum vollzieht und vor Beendigung seines Gebets die Fähigkeit zum Wasser erlangt. Wir argumentieren damit, dass es sich um ein Ersatzmittel handelt, das nicht durch die Fähigkeit zum ursprünglichen Mittel ungültig wird, weshalb die Rückkehr zum ursprünglichen Mittel nach Beginn des Ersatzmittels nicht verpflichtend ist, so als hätte ein Tamattu'-Pilger, der unfähig zum Schlachtopfer (Hady) ist, mit dem Fasten der sieben Tage begonnen – er muss das Fasten unbestritten nicht abbrechen. Der Beweis dafür, dass das Ersatzmittel nicht hinfällig wird, ist, dass das Fasten das Ersatzmittel ist und dieses (als gültige Handlung) auch bei vorhandener Fähigkeit (zum ursprünglichen Mittel) einvernehmlich gültig ist. Es unterscheidet sich von der Tayammum, denn diese wird durch die Fähigkeit zum Wasser nach ihrer Beendigung ungültig. Zudem ist die Rückkehr zur rituellen Reinheit mit Wasser aufgrund ihrer Einfachheit mit keinerlei Mühsal verbunden, während es bei der Sühne mühsam ist, zwei verschiedene Aspekte miteinander zu verbinden, und die Verpflichtung zur Rückkehr würde zu...

Anmerkungen

(3) In M: "wa-innama" (und vielmehr). (1) In M: "aw al-it'am" (oder die Speisung). (2) In B: "al-khuruj" (das Verlassen/der Übergang). (3) In B: "ba'd" (nach). (4) In M: "fiha" (darin).

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