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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 543Kapitel: Zusammenfassende Bestimmungen über Eide

Übersetzung · DE

Kapitel: Umfassendes Kapitel zu den Eiden

1827 - Rechtsfrage: Abu al-Qasim, möge Allah der Erhabene ihm gnädig sein, sagte: (Bei Eiden wird auf die Absicht zurückgegriffen).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Eid auf der Absicht des Schwörenden gründet. Wenn er mit seinem Eid etwas beabsichtigt, das der Wortlaut zulässt, so bezieht sich sein Eid darauf, ungeachtet dessen, ob das, was er beabsichtigte, dem äußeren Wortlaut entspricht oder ihm widerspricht. Die Übereinstimmung mit dem Äußeren besteht darin, dass man mit dem Wortlaut dessen ursprüngliche Bedeutung beabsichtigt, etwa indem man mit dem allgemeinen Begriff die Allgemeinheit beabsichtigt, mit dem unbestimmten Begriff die Unbestimmtheit, und mit den übrigen Begriffen das, was dem Verständnis am unmittelbarsten entgegenspringt. Der Widerspruch hingegen gliedert sich in verschiedene Arten: Erstens, dass man mit dem Allgemeinen das Spezielle beabsichtigt, wie etwa, wenn man schwört: "Ich werde weder Fleisch noch Obst essen", und damit ein ganz bestimmtes Stück Fleisch oder eine ganz bestimmte Frucht meint. Zweitens, dass man schwört, eine Handlung schlechthin zu vollziehen oder zu unterlassen, und dabei deren Vollzug oder Unterlassung zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt beabsichtigt, wie etwa jemand, der schwört: "Ich werde kein Mittagessen einnehmen", und damit den heutigen Tag meint, oder: "Ich werde essen", und damit die gegenwärtige Stunde meint. Drittens, dass man mit seinem Eid etwas anderes beabsichtigt, als der Zuhörer daraus versteht, wie wir es bei den Ausflüchten (Ma'areed) im Kapitel darüber erwähnt haben, wenn jemand bei seinem Eid eine andere Deutung (Ta'wil) vornimmt, dann gilt seine Deutung. Viertens, dass man mit dem Speziellen das Allgemeine beabsichtigt, wie etwa jemand, der schwört: "Ich habe für denjenigen kein Wasser wegen des Durstes getrunken", und dabei beabsichtigt, jegliche Verpflichtung oder Gefälligkeit, die dieser gegenüber ihm hat, abzuschneiden; oder: "Ich werde mich mit meiner Ehefrau nicht in einem Haus aufhalten", und dabei ihre Missachtung durch das Meiden des gemeinsamen Aufenthalts in sämtlichen Häusern beabsichtigt; oder er schwört: "Ich werde kein Kleidungsstück aus ihrer Spinnerei tragen", und beabsichtigt damit, ihre Wohltat dadurch zu beenden, sodass sich sein Eid auf den Nutzen davon oder dessen Wert bezieht, worin für ihn eine Gefälligkeit liegt. Dies ist die Auffassung von Malik. Abu Hanifa und al-Shafi'i sagten: Es gibt keine Berücksichtigung der Absicht bei dem, was dem Wortlaut widerspricht, denn der Eidbruch ist der Verstoß gegen das, worüber man den Eid geschlossen hat, und der Eid ist der Wortlaut. Wenn wir ihn also für etwas anderes zum Eidbrecher erklärten, würden wir ihn für das bestrafen, was er beabsichtigte, nicht für das, worüber er schwor. Zudem bewirkt die Absicht allein für sich genommen keine Bindung des Eides, weshalb man durch ihren Widerspruch auch nicht zum Eidbrecher wird. Unser Argument hingegen ist, dass er mit seiner Rede das beabsichtigte, was sie zulässt, und es sprachlich zulässig ist, dies damit auszudrücken, weshalb sich sein Eid darauf bezieht.

Anmerkungen

(1) In A und B: "wa-sa'ir". (2) In M: "anna".

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