davon (d.h. von diesem Aufenthalt), sodass der Eid darauf nicht zutrifft. In diesem Sinne gilt: Wenn er selbst auszieht, seine Familie und sein Hab und Gut jedoch im Wohnsitz zurücklässt, obwohl es möglich wäre, sie umzuziehen, so leistet er einen Meineid. Al-Shafi'i sagte: Er leistet keinen Meineid, wenn er mit der Absicht umzieht, den Wohnsitz zu wechseln; denn wenn er in der Absicht umzieht, den Wohnsitz zu wechseln, so bewohnt er ihn nicht mehr, da es zulässig ist, dass er das Wohnen nur für sich allein beabsichtigt, ohne seine Familie und seinen Besitz. Unsere Ansicht ist, dass das Wohnen mit der Familie und dem Besitz vollzogen wird. Deshalb sagt man: "Der und der wohnt [in der Stadt] so und so", während er selbst gar nicht dort anwesend ist. Und wenn er mit seiner Familie und seinem Besitz in einer Stadt absteigt, sagt man: "Er hat dort gewohnt". Wenn er jedoch nur selbst dort absteigt, sagt man nicht: "Er hat dort gewohnt". Ihre Aussage, dass er beabsichtigt habe, allein zu wohnen, ist nicht stichhaltig; denn wer zu einem Ort aufbricht, um seine Familie dorthin umzusiedeln, beabsichtigt nicht, dort nur für sich selbst zu wohnen. Er gleicht somit jemandem, der ausgezogen ist, [um Waren zu kaufen]. Wenn er jedoch auszieht mit dem festen Vorsatz, allein zu wohnen, getrennt von seiner Familie, die noch im Haus ist, so leistet er keinen Meineid, und er muss sich diesbezüglich zwischen sich und Gott, dem Erhabenen, verantworten. Dies erwähnte al-Qadi. Von Malik wird berichtet, dass er den Umzug der Familie (ayyal) ohne den Besitz als Kriterium heranzog. Die vorzüglichere Ansicht ist, so Gott will, dass wenn er mit seiner Familie umzieht und an einem anderen Ort wohnt, er keinen Meineid leistet, selbst wenn sein Hab und Gut im ersten Haus verbleibt; denn sein Wohnsitz ist dort, wo seine Familie niedergelassen ist und er die Absicht zur Niederlassung dort gefasst hat. Deshalb gilt: Wenn er schwört, ein Haus nicht zu bewohnen, das er bisher nicht bewohnt hat, und er zieht dann mit seiner Familie dort ein, in der Absicht, dort zu wohnen, so leistet er einen Meineid. Al-Qadi sagte: Wenn er dorthin das verlagert, was an Einrichtung vorhanden ist und was er in seinem Haushalt benutzt, dann ist er ein Bewohner, selbst wenn er es nur selbst bewohnt.
Abschnitt: Wenn er zum Verweilen gezwungen wird, leistet er keinen Meineid, gemäß der Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Meiner Gemeinschaft wurde das Fehlerhafte, das Vergessene und das, wozu sie gezwungen wurden, vergeben." Ebenso verhält es sich, wenn er mitten in der Nacht an einem Ort ist, wo er kein Haus findet, in das er umziehen könnte, oder wenn ihn verschlossene Türen, die er nicht öffnen kann, vom Haus trennen, oder wenn eine Gefahr besteht für...
(4) In M: "Und weil er...". (5) In M: "in der Stadt". (6) Fehlt in M. (7) In M: "und nicht". (8) In M: "Waren kauft". (9) In B: "war". (10) In M: "das Haus". (11) Fehlt in B. (12) Die Überlieferung (takhrij) wurde bereits dargelegt in: 1/146.
من هذه الإِقامةِ، فلا يَقَعُ اليَمِينُ عليها. وعلى هذا، إِنْ خَرَجَ بِنَفْسِه، وتَرَكَ أهْلَهُ ومالَه فى المَسْكَنِ مع إمْكانِ نَقْلِهم عنه، حَنِثَ. وقال الشافِعِىُّ: لا يَحْنَثُ إذا خَرَجَ بِنِيَّةِ الانْتِقالِ؛ لأنَّه إذا خَرَجَ بِنِيَّةِ الانْتِقالِ، فليس بساكِنٍ، لأَنَّه (٤) يجوزُ أَنْ يُرِيدَ السُّكْنَى وَحْدَه دُونَ أَهْلِه ومالِه. ولَنا، أَنَّ السُّكْنَى تكونُ بالأَهْلِ والمالِ، ولهذا يقالُ: فلانٌ ساكِنٌ [فى البلَدِ] (٥) الفُلانِىَّ. وهو غائِبٌ عنه بنَفْسِه، وإذا نَزَلَ بلَدًا بأَهْلِه ومالِه يُقال: سَكَنَه. ولو نَزَلَه بنَفْسِه، لا يُقالُ: سَكَنَه. وقَوْلُهم: إنّه نَوَى السُّكْنَى بنَفْسِه. لا يصِحُّ؛ فإِنَّ مَنْ خَرَجَ إلى مكانٍ لينْقُلَ أهْلَه إليه (٦)، لم (٧) يَنْوِ السُّكْنَى به (٦) بِنَفْسِه، فأشْبَهَ مَنْ خَرَجَ [لِشِراءِ مَتاعٍ] (٨). وإِنْ خَرَجَ (٩) عازِمًا على السُّكْنَى بنَفْسِه، مُنْفَرِدًا عن أَهْلِه الذى فى الدارِ، لم يَحْنَثْ، ويَدِينُ فيما بينَه وبينَ اللَّه تعالى. ذكَرَهُ القاضِى. وحُكِىَ عن مالِكٍ، أنَّه اعْتَبَرَ نَقْلَ عِيالِه دونَ مالِه. والأَوْلَى، إِنْ شاءَ اللَّه، أنَّه إذا انْتَقَلَ بأَهْلِه، فسَكَنَ فى موضِعٍ آخَرَ، فإنَّه لا يَحْنَثُ، وإِنْ بَقِىَ مَتاعُه فى الأُولَى (١٠)؛ لأَنَّ مَسْكَنَه حيثُ حَلَّ أهْلُه بِه (١١)، ونَوَى الإِقامَةَ بِه، ولهذا لو حَلَفَ لا يَسْكُنُ دارًا لم يَكُنْ ساكِنًا لها، فَنَزَلَها (١١) بأَهْلِه ناوِيًا للسُّكْنَى بها، حَنِثَ. وقال القاضِى: إِنْ نَقَلَ إليها ما يَتَأَثَّثُ به، ويَسْتَعْمِلُه فى مَنْزِلِه، فهو ساكِنٌ وإِنْ سَكَنَها بِنَفسِه.
فصل: وإِنْ أُكْرِهَ على الْمُقامِ، لم يَحْنَثْ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عُفِىَ لأُمَّتِى عن الخَطَأِ، والنَّسْيانِ، وما اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ" (١٢). وكذلك إِنْ كان فى جَوْفِ اللَّيلِ فى وَقْتٍ لا يجدُ مَنْزِلًا يتَحوَّلُ إليه، أو يحولُ بَيْنَه وبينَ المَنْزِلِ أبوابٌ مُغْلَقَةٌ لا يُمْكِنُه فَتْحُها، أو خَوْفٌ على
(٤) فى م: "ولأنه".(٥) فى م: "بالبلد".(٦) سقط من: م.(٧) فى م: "ولم".(٨) فى م: "يشترى متاعا".(٩) فى ب: "كان".(١٠) فى م: "الدار".(١١) سقط من: ب.(١٢) تقدم تخريجه، فى: ١/ ١٤٦.