seiner selbst, seiner Familie oder seines Besitzes besteht, so verweilt er, während er nach einer Möglichkeit zum Umzug sucht oder darauf wartet, dass das Hindernis dafür wegfällt, oder er ist aufgebrochen, um umzuziehen, doch es ergaben sich Schwierigkeiten für ihn; sei es, weil er keinen Wohnsitz fand, in den er umziehen konnte, aufgrund der Schwierigkeit der Anmietung oder aus anderen Gründen, oder weil er keine Lasttiere fand, um umzuziehen, und ihm ein Umzug ohne diese nicht möglich ist. Wenn er also verweilt und die Absicht hat, umzuziehen, sobald er dazu in der Lage ist, so leistet er keinen Meineid, selbst wenn er Tage und Nächte verweilt; denn sein Verweilen geschieht nicht aus eigenem Entschluss, da er nicht in der Lage ist umzuziehen. Wenn er keinen Wohnsitz findet, ist es ihm nicht möglich, seine Familie zurückzulassen und sein Hab und Gut auf der Straße verkommen zu lassen, daher leistet er dadurch keinen Meineid, genau wie jemand, der aufgrund von Zwang verweilt. Wenn er jedoch in dieser Zeit verweilt, ohne die Absicht zu haben umzuziehen, so leistet er einen Meineid. Der Transport dessen, was er umziehen muss, richtet sich nach dem, was gewohnheitsgemäß üblich ist. Wenn er also viel Besitz hat und ihn nach und nach gemäß der Gewohnheit transportiert, sodass er den üblichen Transport nicht unterlässt, so leistet er keinen Meineid, selbst wenn er einige Tage verweilt. Er ist nicht verpflichtet, die Lasttiere der Stadt für seinen Umzug zusammenzurufen, noch nachts zu transportieren, noch in Ruhezeiten bei Erschöpfung oder zu Gebetszeiten; denn die Gewohnheit sieht einen Transport während dieser Zeiten nicht vor. Wenn er sein Gepäck verschenkt, in Verwahrung gibt, verleiht und dann auszieht, leistet er keinen Meineid, da seine Verfügungsgewalt über das Hab und Gut erloschen ist. Wenn er zum Haus zurückkehrt, um Hab und Gut zu transportieren, oder um einen Kranken zu besuchen oder einen Freund zu treffen, leistet er keinen Meineid. Al-Qadi sagte: Wenn er es betritt mit der Absicht, sich dort aufzuhalten, leistet er einen Meineid, andernfalls nicht. Unsere Ansicht ist, dass dies kein Wohnen darstellt; deshalb leistet er, wenn er schwört, in einem Haus zu wohnen, keinen Genüge, wenn er sich auf diese Weise darin aufhält, und er wird aufgrund dieser Entschuldigung nicht als Bewohner des Hauses bezeichnet, weshalb er dadurch keinen Meineid leistet, genau so, als hätte er keine Absicht gehabt, sich dort aufzuhalten. Wenn er im Haus eine Ehefrau oder Angehörige hat und sie dazu drängt, mit ihm auszuziehen und von dort wegzuziehen, sie sich jedoch weigern und es ihm nicht möglich ist, sie herauszubringen, er also auszieht und sie zurücklässt, so leistet er keinen Meineid; denn dies ist eine Sache, die ihm nicht möglich war, und es gleicht dem, was er von seinem Gepäck nicht transportieren konnte.
Abschnitt: Wenn er schwört, mit jemandem nicht zusammenzuwohnen, so gilt für das dauerhafte Zusammenwohnen das Urteil, das wir bereits bezüglich des Eids auf das Wohnen erwähnt haben. Wenn einer von beiden auszieht und der andere zurückbleibt, so leistet er keinen Meineid, da das Zusammenwohnen aufgehoben ist. Und wenn...
(13) Im Original: "für andere". (14) Im Original: "zu dem, was". (15) In M: "ging" (ein Schreibfehler). (16) In M eine Ergänzung: "weil er". (17) Das "Waw" fehlt in M. (18) In M: "nicht".
نَفْسِه أو أَهْلِه أو مالِه، فأقامَ فى طَلَبِ النُّقْلَةِ، أو انْتظارًا لزَوالِ المانِعِ منها، أو خرجَ طالبًا للنُّقْلَةِ فتَعَذَّرَت عليه؛ إمَّا لكَوْنِه لم يجِدْ مَسْكَنًا يتحَوَّلُ إليه، لتَعَذُّرِ الكِراءِ أو غيرِه (١٣)، أو لم يَجِدْ بَهائِمَ يَنْتَقِلُ عليها، ولا يُمْكِنُه النُّقْلَةُ بدونِها، فأقامَ ناوِيًا للنُّقْلَةِ متى قَدَرَ عليها، لم يَحْنَثْ، وإِنْ أقامَ أيَّامًا ولَيالِىَ؛ لأَنَّ إقامَتَه عن غيرِ اخْتِيارٍ منه، لعَدَمِ تَمَكُّنِه من النُّقْلَةِ، فإنَّه إذا لم يَجِدْ مَسْكنًا لا يُمْكِنُه تَرْكُ أهْلِه، وإلْقاءُ مَتاعِه فى الطريقِ، فلم يَحْنَثْ به، كالمُقيم للإِكْراهِ. وإِنْ أقامَ فى هذا الوَقْتِ، غيرَ نَاوٍ للنُّقْلَةِ، حَنِثَ، ويكونُ نَقْلُه لما (١٤) يحْتاجُ إلى نَقْلِهِ، على ما جَرَت به العادَةُ، فلو كان ذا مَتاعٍ كثيرٍ، فنَقَلَه قليلًا قليلًا على العادَةِ، بحيث لا يَتْرُكُ النَّقْلَ المُعْتادَ، لم يَحْنَثْ وإِنْ أَقامَ أيَّامًا، ولا يَلْزَمُه جَمْعُ دوابِّ البلَدِ لنَقْلِهِ، ولا النَّقْلُ باللَّيْلِ، ولا وقتَ الاسْتِراحَةِ عنَد التَّعَبِ، ولا أوقاتِ الصَّلواتِ؛ لأَنَّ العادَةَ لم تَجْرِ بالنَّقْلِ فيها، ولو وهَب (١٥) رَحْلَه أو أَوْدَعَه أو أعارَهُ وخَرَجَ، لم يَحْنَثْ، لأَنَّ يَدَهَ زالَتْ عن الْمَتاعِ. وإِنْ تَرَدَّدَ إلى الدَّارِ لِنَقْلِ المتَاعِ، أو عائِدًا لمريضٍ، أو زائِرًا لصديقٍ، لم يَحْنَثْ. وقال القاضِى: إِنْ دَخَلَها ومن رَأْيِه الجلوسُ عِنْدَه، حَنِثَ، وإلَّا فَلا. ولَنا، أَنَّ هذا ليس بِسُكْنَى، ولذلك لو حَلَفَ ليَسْكُنَنَّ دارًا، لم يَبَرَّ بالجلوسِ فيها (١٦) على هذا الوَجْهِ، ولا (١٧) يُسَمَّى ساكِنًا به بهذا العُذْرِ، فلم يَحْنَثْ به، كما لو لم يَنْوِ الجُلوسَ. وإِنْ كان له فى الدَّارِ امْرَأَةٌ أو عائِلَةٌ، فأرادَهُم على الخروجِ مَعَه، والانْتِقالِ عنها، فأَبَوا، ولم يُمْكِنْه إخْراجُهم، فخرَجَ وتَرَكَهُم، لم يَحْنَثْ؛ لأَنَّ هذا مما لم (١٨) يُمْكِنْه، فأشْبَهَ ما لم يُمْكِنْه نَقْلُه من رَحْلِه.
فصل: وإِنْ حَلَفَ لا يُساكِنُ فلانًا، فالحُكْمُ فى الاسْتِدامَةِ على ما ذَكَرْنا فى الحَلِفِ على السُّكْنَى. وإن انْتَقَلَ أحَدُهما، وبَقِىَ الآخَرُ، لم يَحْنَثْ؛ لزَوالِ المُساكَنَةِ. وإِنْ
(١٣) فى الأصل: "لغيره".(١٤) فى الأصل: "إلى ما".(١٥) فى م: "ذهب" تحريف.(١٦) فى م زيادة: "لأنه".(١٧) سقطت الواو من: م.(١٨) فى م: "لا".