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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 551Abschnitt

Übersetzung · DE

Denn das Zusammenwohnen im Haus findet nicht statt, wenn es zwei Häuser sind. Dies unterscheidet sich vom Eintreten, denn er betrat es, während es sich veränderte.

Abschnitt: Wenn er schwört, aus diesem Haus auszuziehen, so erfordert sein Eid den Auszug seiner Person [und seiner Angehörigen, so wie wenn er schwört, aus dieser Stadt auszuziehen, so umfasst sein Eid den Auszug seiner Person]. Denn der Eigentümer verlässt das Haus üblicherweise mehrmals am Tag, daher ist der Anschein seines Zustands, dass er nicht den gewöhnlichen Auszug meinte, sondern den Auszug, der einen Umzug darstellt. Der Auszug aus einer Stadt verhält sich anders. Wenn der Schwörende ausgezogen ist, darf er dann zurückkehren? Von Ahmad gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Ihm obliegt nichts bei einer Rückkehr und er leistet dadurch keinen Meineid, [denn sein Eid] bezog sich auf den Auszug, und er ist ausgezogen, womit sein Eid sich auflöste, da die Handlung, auf die er geschworen hatte, vollzogen wurde; er leistet daraufhin keinen Meineid mehr. Die zweite besagt: Er leistet einen Meineid durch die Rückkehr, denn der Anschein seines Zustands ist die Absicht, das zu verlassen, von dem er schwur wegzuziehen, und dies erreicht man nicht mit einer Rückkehr. Es ist möglich, diese Überlieferung so auszulegen, dass es für das, worauf geschworen wurde, einen Grund gab, der seinen Eid hervorrief, oder dass die Umstände auf seine Absicht hindeuteten, es dauerhaft zu meiden, oder dass er dies mit seinem Eid beabsichtigte, sodass sein Eid ein dauerhaftes Meiden erforderte. Wenn dies nicht der Fall ist, leistet er bei einer Rückkehr keinen Meineid, denn der Eid wird beim Fehlen solcher Indizien auf die Bedeutung des Wortlauts ausgelegt, und dessen Erfordernis ist hier der Auszug, den er vollzogen hat, womit sich sein Eid auflöste. Dasselbe gilt, wenn er schwört, von dort wegzuziehen, außer dass er, wenn er auf den Wegzug aus einer Stadt schwört, seinen Eid nur erfüllt, wenn er mit seinen Angehörigen wegzieht.

1830 - Rechtsfrage: Er sagte: „Und wenn er schwört, ein Haus nicht zu betreten, und er dann getragen und hineingebracht wird, ohne dass ihm der Widerstand möglich war, so leistet er keinen Meineid.“

[Ahmad] legte dies in der Überlieferung von Abu Talib fest. Dies ist die Ansicht von Ash-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Wir kennen dazu keinen Widerspruch; dies liegt daran, dass die Handlung von ihm nicht ausgegangen ist und ihm nicht zugeschrieben wird.

Anmerkungen

(25) Fehlt in B. Überprüfung der Sichtweise. (26) In B: „da es ein Eid ist“. (27) In M: „darin“. (28) Fehlt in A, B, M. (1) In M: „Ahmad legte fest“.

Arabisch (Quelle)

لكَوْنٍ المُساكَنَةِ فى الدَّارِ لا تحْصُلُ مع كَوْنِهما دارَيْنِ، وفارَقَ الدُّخولَ، فإنَّه دَخَلَها مُتَغَيِّرَةً.

فصل: وإِنْ حَلَفَ ليَخْرُجَنَّ من هذه الدَّارِ، اقْتَضَتْ يَمِينُه الخُروجَ بنَفْسِه [وأهْلِه، كما لو حَلَفَ ليَخْرُجَنَّ من هذه البَلْدَةِ، تَناوَلَت يَمِينُه الخُروجَ بنَفْسِه] (٢٥)؛ لأَنَّ الدَّارَ يخْرُجُ منها صاحِبُها فى اليومِ مَرَّاتٍ عادَةً، فظاهِرُ حالِه إنَّه لم يُرِدْ الخُروجَ المُعْتادَ، وإنَما أرادَ الخُروجَ الذى هو النُّقْلَةُ، والخُروجُ من البَلَدِ بخِلافِ ذلك. وإذا خَرَجَ الحالِفُ، فهل له العَوْدُ فيه؟ عن أحمد رِوايَتان؛ إحداهُما، لا شىءَ عليه فى العَوْدِ، ولا يَحْنَثُ به؛ [لأَنَّ يَمِينَه] (٢٦) على الخُروجِ، وقد خَرَجَ، فانْحَلَّتْ يَمِينُه، لفعلِ ما حَلَفَ عليه، فلم يَحْنَثْ فيها (٢٧) بعدُ. والثَّانِيَةُ، يَحْنَثُ بالعَوْدِ؛ لان ظاهِرَ حالِه قَصْدُ هِجْرانِ ما حَلَفَ على الرَّحيلِ منه، ولا يحْصُلُ ذلك بالعَوْدِ. ويُمْكِنُ حَمْلُ هذه الرِّوايَةِ على أَنَّ للمَحْلوفِ عليه سببًا هَيَّجَ يَمِينَه، أو دَلَّتْ قرينَةُ حالِه على إرادَتِه هِجْرانَه، أو نَوَى ذلك بيَمينِه، فاقْتَضَت يَمِينُه دَوامَ اجْتِنابِها. وإِنْ لم يكنْ كذلك، لم يَحْنَثْ بالعَوْدِ؛ لأَنَّ اليَمِينَ تُحْمَلُ عند عَدَمِ ذلك على مُقْتَضَى اللَّفْظِ، ومُقْتَضاهُ ههُنا الخُروجُ، وقد فَعَلَه، فانْحَلَّتْ يمينُه به (٢٨). وكذلك الحُكْم إذا حَلَفَ على الرَّحيلِ منها، إِلَّا أنَّه إذا حَلَفَ على الرَّحِيلِ من بَلَدٍ، لم يَبَرَّ إِلَّا بالرَّحيلِ بأهْلِه.

١٨٣٠ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ حَلَفَ لَا يَدْخُلُ دَارًا، فَحُمِلَ فَأُدْخِلَهَا، ولَمْ يُمْكِنْهُ الامْتِنَاعُ، لَمْ يَحْنَثْ)

نَصّ [أحمدُ على] (١) هذا، فى رِوايَةِ أبى طالِبٍ. وهو قولُ الشافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا؛ وذلك لأنَّ الفِعْلَ غيرُ مَوْجودٍ منه، ولا مَنْسُوبٌ

Anmerkungen

(٢٥) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٦) فى ب: "لأنه يمين".(٢٧) فى م: "فيما".(٢٨) سقط من: أ، ب، م.(١) فى م: "عليه أحمد".

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