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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 552Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er jedoch auf seinen Befehl hin getragen und hineingebracht wurde, leistet er einen Meineid, da er freiwillig eingetreten ist; dies gleicht dem Fall, als wenn er reitend eintrat. Wenn er ohne seinen Befehl getragen wurde, er jedoch die Möglichkeit hatte, sich zu widersetzen, es aber nicht tat, leistet er ebenfalls einen Meineid, da er ohne Zwang eintrat; dies gleicht dem Fall, als wenn er auf seinen Befehl hin getragen worden wäre. Abu al-Khattab sagte: Hinsichtlich des Meineids gibt es zwei Ansichten. Eine davon besagt: Er leistet keinen Meineid, da er das Eintreten selbst nicht vollzogen und nicht in Auftrag gegeben hat; dies gleicht dem Fall, in dem ihm ein Widerstand nicht möglich war. Sobald er jedoch aus eigenem Willen eintritt, leistet er einen Meineid, egal ob er zu Fuß, reitend oder getragen eintritt, oder ob er sich in Wasser warf, das ihn hineintrug, oder ob er darin schwamm und so eintrat, [egal ob er] durch die Tür eintrat, über die Mauer kletterte, durch ein Fenster schlüpfte, die Mauer durchbrach und von der Rückseite eintrat, oder auf andere Weise.

Abschnitt: Wenn er durch Drohungen oder Ähnliches zum Eintreten gezwungen wurde und eintrat, leistet er in einer der beiden Ansichten keinen Meineid; dies ist eine der beiden Aussagen von Ash-Shafi'i. In der anderen Ansicht leistet er einen Meineid. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y), und Ähnliches wird vom An-Nakha'i überliefert, da er [eintrat und] das vollzog, dessen Unterlassung er geschworen hatte. Unsere Argumentation stützt sich auf die Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): „Meiner Gemeinschaft wurden Fehler, Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, erlassen.“ Zudem, weil er gezwungenermaßen eintrat, gleicht es dem Fall, als wenn er gezwungenermaßen getragen worden wäre.

Abschnitt: Wenn er auf das Dach steigt, leistet er einen Meineid. Dies sagen Malik, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft. Ash-Shafi'i sagte: Er leistet keinen Meineid. Seine Anhänger haben hinsichtlich des Falles, wenn das Dach ummauert ist, zwei Ansichten. Sie argumentieren, dass das Dach vor Hitze und Kälte schützt und das Haus birgt, weshalb es wie dessen Mauern ist. Unsere Argumentation ist, dass das Dach zum Haus gehört und dessen Rechtsstatus genau dem des Hauses entspricht, weshalb er durch das Betreten einen Meineid leistet, genau wie im Fall eines ummauerten Bereichs oder wenn er zwischen dessen Mauern eintritt. Ein Beweis dafür ist, dass der I'tikaf (rituelle Klausur) auf dem Dach der Moschee gültig ist, [obwohl der I'tikaf nur in der Moschee gültig ist], und es dem im Zustand der rituellen Unreinheit (Junub) untersagt ist, dort zu verweilen. Wenn er schwört, aus... herauszugehen,

Anmerkungen

(2) In M: „jedoch er“. (3) Fehlt in M. (4) In M: „eine Mauer“. (5) In M: „Aussage“. (6) In M eine Ergänzung: „und er trat hinein“. (7) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 1/146. (8) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

إليه. وإِنْ حُمِلَ بأَمرِه، فأُدْخِلَها، حَنِثَ؛ لأَنَّه دَخَلَ مُخْتارًا، فأشْبَهَ ما لو دَخَلَ راكِبًا. وإِنْ حُمِلَ بغيرِ أمْرِه، لكنَّه (٢) أمْكَنَه الامْتِناعُ فلم يَمْتَنِعْ، حَنِثَ أيضًا؛ لأنَّه دَخَلَها غيرَ مُكْرَه، فأشْبَهَ ما لو حُمِلَ بأمْرِه. وقال أبو الخَطَّاب: فى الحِنْثِ وَجْهان؛ أحَدُهما، لا يَحْنَثُ؛ لأنَّه لم يَفْعَلِ الدُّخُولَ، ولم يَأْمُرْ به، فأشْبَهَ ما لو لم يُمْكِنْه الامْتِناعُ. ومتى دَخَلَ باخْتِيارِه، حَنِثَ، سواءٌ كان ماشِيًا، أوراكِبًا، أو مَحْمُولًا، أو أَلْقَى نَفْسَه فى ماء فَجَرَّه إليها، أو سَبَحَ فيه فَدَخَلَها، [سواءٌ دخَل] (٣) من بابِها، أو تَسَوَّرَ حائِطَها، أو دَخَلَ من طاقَةٍ فيها، أو نَقَبَ حائِطَها (٤)، ودَخَلَ من ظَهْرِها، أو غيرَ ذلك.

فصل: وإِنْ أُكْرِه بالضَّرْب ونَحْوِه على دُخُولِها، فدَخَلَها، لم يَحْنَثْ، فى أَحَدِ الوَجْهَيْنِ، وهو أحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ. وفى الآخَرِ يَحْنَثُ. وهو قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ، ونحوُه عن (٥) النَّخَعِىِّ. لأنَّه [دخلَها و] (٣) فَعَلَ ما حَلَفَ على تَرْكِه (٦). ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عُفِىَ لأُمَّتِى عَنِ الخَفَأِ، والنِّسْيانِ، وما اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ" (٧). ولأنَّه دَخَلَها مُكْرَهًا، فأشْبَهَ ما لو حُمِلَ مُكْرَها.

فصل: وإِنْ رَقَى فوقَ سَطْحِها، حَنِثَ. وبهذا قال مالِكٌ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال الشافِعِىُّ: لا يَحْنَثُ. ولأصْحابِه فيما إذا كان السَّطْحُ مُحَجَّرًا وَجْهان، واحْتَجُّوا بأنَّ السَّطْحَ يَقيها الحَرَّ والْبَرْدَ، ويُحْرِزُها، فهو كحِيطَانِها. ولَنا، أَنَّ سَطْحَ الدّارِ منها، وحُكْمُه حُكْمُها سواءً، فحَنِثَ بدُخولِه، كالمُحَجَّرِ، أو كما لو دَخَلَ بين حِيطانِها، ودليلُ ذلك، أَنَّه يَصِحُّ الاعْتِكافُ فى سَطْحِ المَسْجِدِ، [وإنَّما يصِحُّ الاعْتكافُ فى المَسْجدِ] (٣)، ويُمْنَعُ الجُنُبُ من (٨) اللُّبْثِ فيه، ولو حَلَفَ لَيَخْرُجَنَّ من

Anmerkungen

(٢) فى م: "ولكنه".(٣) سقط من: م.(٤) فى م: "حائطا".(٥) فى م: "قول".(٦) فى م زيادة: "ودخلها".(٧) تقدم تخريجه، فى: ١/ ١٤٦.(٨) سقط من: ب.

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