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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 553Abschnitt

Übersetzung · DE

des Hauses, und er das Dach bestieg, so hat er seine Pflicht nicht erfüllt. Wenn er hingegen schwor, nicht aus ihm herauszugehen, und er das Dach bestieg, so leistet er keinen Meineid, da dies als innerhalb der Grenzen des Hauses liegend gilt. Es ist Eigentum seines Besitzers, kann durch Kauf erworben werden und geht durch dessen Verkauf aus dem Besitz des Eigentümers über. Über jemanden, der dort übernachtet, sagt man: "Er hat in seinem Haus übernachtet." Hierdurch unterscheidet es sich von dem, was hinter dessen Mauer liegt. Wenn jedoch im Schwur ein sprachlicher oder situativer Kontext vorliegt, der eine Einschränkung der Absicht auf das Innere des Hauses erfordert – wie etwa, wenn das Dach des Hauses ein Durchgangsweg ist und der Grund seines Schwures das Vermeiden des Kontakts mit den Bewohnern des Hauses bedingt –, dann leistet er beim Überqueren des Daches keinen Meineid. Ebenso verhält es sich, wenn er mit seinem Schwur das Innere des Hauses beabsichtigte; sein Schwur ist dann auf das beschränkt, was er beabsichtigt hat, denn dem Menschen gebührt nur das, was er beabsichtigt hat.

Abschnitt: Wenn er sich an einen Ast eines Baumes im Haus hängt, leistet er keinen Meineid. Wenn er jedoch so weit hinaufsteigt, dass er sich zwischen dessen Mauern auf gleicher Höhe mit dem Dach befindet, leistet er einen Meineid. Wenn er nicht zwischen dessen Mauern hinabsteigt, besteht die Möglichkeit, dass er einen Meineid leistet, da er sich in dessen Luftraum befindet, und der Luftraum ist Eigentum seines Besitzers; dies gleicht dem Fall, als wenn er auf dem Dach stünde. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass er keinen Meineid leistet, da er nicht als "eintretend" bezeichnet wird und sich auf keinem Teil des Hauses befindet. Dasselbe gilt, wenn der Baum außerhalb des Hauses stünde und er sich an einen Zweig hängte, der über das Haus in Höhe des Daches ragt. Wenn er auf der Mauer des Hauses steht, bestehen zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er einen Meineid leistet; dies ist die Ansicht von Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft, da er sich innerhalb der Begrenzung befindet, was dem Stehen auf dem Dach gleicht. Die zweite besagt, dass er keinen Meineid leistet, da dies nicht als "Eintreten" bezeichnet wird. Wenn er im Türrahmen steht, verhält es sich ebenso, da dies gleichbedeutend mit der Mauer ist. Der Qadi sagte: Wenn er auf der Türschwelle steht, leistet er keinen Meineid, da er sich außerhalb des Hauses befindet, sobald die Tür geschlossen ist, und man ihn nicht als dort "eingetreten" bezeichnet.

Abschnitt: Wenn er schwor, seinen Fuß nicht in das Haus zu setzen, und er es reitend oder zu Fuß, beschuht oder barfuß betritt, leistet er einen Meineid, so als hätte er geschworen, es nicht zu betreten. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Vernunft. Abu Thawr sagte: Wenn er es reitend betritt, leistet er keinen Meineid, da er seinen Fuß nicht hineingesetzt hat. Unsere Argumentation ist, dass er das Haus betreten hat, weshalb er einen Meineid leistet, genau wie wenn er es zu Fuß betreten hätte. [Wir erkennen nicht an, dass er seinen Fuß nicht hineingesetzt hat, denn sein Fuß befindet sich auf dem Reittier innerhalb des Hauses, was dem Fall gleicht, in dem er es beschuht betritt.] Überdies ist dies im allgemeinen Sprachgebrauch ein Ausdruck für die Vermeidung des Betretens, weshalb der Schwur darauf anzuwenden ist.

Anmerkungen

(9) In A, B: „wenn“. In M: „dass“. (10) In M eine Ergänzung: „dass er“. (11) In M: „übertragen/bewegt“. (12) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

الدارِ، فصَعَدَ سَطْحَها، لم يَبَرَّ، ولو حَلَفَ أَنْ لا يَخْرُجَ منها، فصَعَدَ سَطْحَها، لم يَحْنَثْ، ولأنَّه داخِلٌ فى حدودِ الدَّارِ، ومَمْلُوكٌ لصاحِبِها، ويُمْلَكُ بشرائِها، ويخْرُجُ من مِلْكِ صاحِبِها بِبَيْعِها، والبائِتُ عليه، يقالُ: باتَ فى ذارِه. وبهذا يُفارِق ما وراء حَائِطِها. وإِنْ كان فى اليَمِينِ قرينَةٌ لَفْظِيَّةٌ أو حالِيَّةٌ تَقْتَضِى اخْتِصاصَ الإِرادَةِ بداخِلِ الدارِ، مثل أَنْ يكونَ سطحُ الدارِ طَرِيقًا، وسَبَبُ يَمِينِه يَقْتَضِى تَرْكَ وُصْلَةِ أهلِ الدَّارِ، لم يَحْنَثْ بالمرورِ على سَطْحِها، وكذلك إِنْ نَوَى بيَمِيِنه باطِنَ الدَّارِ، تَقَيَّدَتْ يَمِينُه بما نَواهُ؛ لأَنَّه ليس للمرءِ إِلَّا ما نَواهُ.

فصل: فإنْ تَعَلَّق بغُصْنِ شَجَرَةٍ فى الدَّارِ، لم يَحْنَثْ. وإِنْ صَعِدَ حتى صارَ فى مُقابَلَةِ سَطْحِها بينَ حِيطانِها، حَنِثَ. وإِنْ لم ينْزِلْ بين حِيطانِها، احْتَمَلَ أَنْ يَحْنَثَ؛ لأنَّه فى هَوائِها، وهَواؤُها مِلْكٌ لِصاحِبِها، فأشْبَهَ ما لو قامَ على سَطْحِها، واحْتَمَلَ أَنْ لا يَحْنَثَ؛ لأنَّه لا يُسَمَّى داخِلًا، ولا هو على شىء من أجْزائِها، وكذلك [ما لو] (٩) كانت الشَّجَرَةُ فى غيرِ الدَّارِ، فتَعَلَّقَ بفَرْعٍ مَادَ على الدَّارِ فى مُقابَلَةِ سَطْحِها. وإِنْ قامَ على حائِطِ الدَّار، احْتَمَلَ وَجْهَيْن؛ أحدُهما (١٠)، يَحْنَثُ. وهو قولُ أبى ثَوْرٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأَنَّه داخِلٌ فى حَدِّها، فأشْبَهَ القائِمَ على سَطْحِها. والثانى، لا يَحْنَثُ؛ لأَنَّه لا يُسَمَّى دخُولًا. وإِنْ قامَ فى طاقِ البابِ فكذلك؛ لأنَّه بمَنْزِلَةِ حائِطِها. وقال القاضِى: إذا قامَ على العَتَبَةِ، لم يَحْنَثْ؛ لأَنَّ البابَ إذا أُغْلِقَ حصَلَ خارِجًا منها، ولا يُسَمَّى داخِلًا فيها.

فصل: وإِنْ حَلَفَ أَنْ لايَضَعَ قَدَمَه فى الدَّارِ، فدَخَلَها راكِبًا أو ماشِيًا، مُنْتَعِلًا (١١) أو حافِيًا، حَنِثَ، كما لو حَلَفَ أَنْ لا يَدْخُلَها. وبهذا قال أصْحابُ الرَّأْىِ. وقال أبو ثَوْرٍ: إِنْ دَخَلَها راكِبًا، لم يَحْنَثْ؛ لأنَّه لم يَضَعْ قَدَمَه فيها. ولَنا، أنَّه قد دَخَلَ الدَّار، فحَنِثَ، كما لو دَخَلَها ماشِيًا، [ولا نُسَلَّمُ أنَّه لم يَضَعْ قَدَمَه فيها، فإِنَّ قَدَمَه مَوْضُوعَةٌ على الدَّابَّةِ فيها. فأشْبَه ما لو دَخَلَها مُنْتَعِلًا] (١٢). وعلى أن هذا فى العُرْفِ عبارَةٌ عن اجْتِنابِ الدُّخولِ، فتُحْمَلُ

Anmerkungen

(٩) فى أ، ب: "لو". وفى م: "إن".(١٠) فى م زيادة: "أنه".(١١) فى م: "منقولا".(١٢) سقط من: ب.

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