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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 5561831 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er schwört, kein Haus zu betreten, aber seine Hand, seinen Fuß, seinen Kopf oder einen Teil von sich hineinsteckt, hat er seinen Eid gebrochen. Wenn er schwört, zu betreten, so hat er seinen Eid erst erfüllt, wenn er mit seinem ganzen Körper eingetreten ist)

Übersetzung · DE

und betrat daraufhin ein Haus, das für ihn bestimmt war, oder bestieg ein Reittier, das für ihn bestimmt war, oder trug ein Kleidungsstück, das für ihn bestimmt war, so leistet er einen Meineid. Nach Ansicht von al-Shafi'i leistet er keinen Meineid, da er nichts [davon] besitzt und die Zuweisung den Besitz voraussetzt. Wir haben die Diskussion mit ihm bereits im vorangegangenen Abschnitt geführt. Dieser Abschnitt unterscheidet sich jedoch dadurch, dass Eigentum hier nicht möglich ist und die Zuweisung in ihrem eigentlichen Sinne nicht gültig ist, daher ist es zwingend erforderlich, die Zuweisung hier auf die Zuweisung durch Zuordnung (Ikhtisas) und nicht durch Eigentum (Milk) zu beziehen. Wenn er schwor, das Haus von Zayd nicht zu betreten, und er das Haus seines Sklaven betrat, leistet er einen Meineid. Dies vertraten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i, und uns ist in dieser Frage kein Widerspruch bekannt, da das Haus des Sklaven Eigentum seines Herrn ist. Wenn er schwor, das Kleidungsstück des Herrn nicht zu tragen und dessen Reittier nicht zu besteigen, und er daraufhin das Kleidungsstück seines Sklaven trug oder dessen Reittier bestieg, leistet er einen Meineid. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Er leistet keinen Meineid, da der Sklave sich in Bezug auf diese beiden Dinge in einer spezielleren Beziehung befindet. Unsere Begründung ist, dass beide Dinge Eigentum des Herrn sind und somit der Eid des Schwörenden beide umfasst, genau wie beim Haus; was sie angeführt haben, wird durch den Fall des Hauses widerlegt.

1831 - Rechtsfall: Er sagte: (Und wenn er schwor, kein Haus zu betreten, und er seine Hand, seinen Fuß, seinen Kopf oder etwas davon hineinsteckte, leistet er einen Meineid. Wenn er schwor, dass er es betreten werde, gilt sein Eid erst dann als erfüllt, wenn er es mit seinem ganzen Körper betritt. Wenn er also schwor, dass er definitiv betreten werde oder etwas tun werde, gilt dies erst dann als erfüllt, wenn er das Ganze ausführt und vollständig in das Haus eintritt.)

In der Rechtsschule gibt es hierüber keine Abweichung, und uns ist unter den Gelehrten kein Widerspruch bekannt, denn der Eid umfasste das Tun des Ganzen, [so gilt der Eid erst dann als erfüllt, wenn das Ganze vollzogen ist], so als wenn Gott, der Erhabene, ihm befehlen würde, eine Sache zu tun: Er wird seiner Verpflichtung aus dem Befehl erst dann gerecht, wenn er das Ganze vollzieht. Zudem ist der Eid, etwas zu tun, eine Bestätigung, dass er es in der Zukunft tun wird, und die Aussage, eine Sache zu tun, erfordert das Tun der gesamten Sache.

Anmerkungen

(29) Aus M ausgelassen. (30) In M: "wa-yakhtass". (31) In A, B, M: "wa-bi-hadha". (32) In B, M zusätzlich fälschlicherweise: "yahnath" (er leistet einen Meineid). (33) In M: "khass". (1) Aus M ausgelassen. (2) In M zusätzlich: "shay' min". (3) Aus M ausgelassen. Textkritische Anmerkung.

Arabisch (Quelle)

فدَخَلَ دارًا جُعِلَتْ برَسْمِه، أو رَكِبَ دابَّةً جُعِلَتْ برَسْمِه، أو لبسَ ثَوْبًا جُعِلَ برَسْمِه، حَنِثَ. وعندَ الشافِعِىِّ لا يَحْنَثُ؛ لأَنَّه لا يَمْلِكُ شيئًا [من ذلك] (٢٩)، والإِضافَةُ تَقْتَضِى المِلْكَ، وقد قَدَّمْنا الكلامَ معه فى الفَصْلِ الذى قبلَ هذا. ويُخَصُّ (٣٠) هذا الفَصْلُ بأنَّ المِلْكِيَّةَ لا تُمْكِنُ ههُنا، ولا تَصِحُّ الإِضافَةُ بمَعْناها، فتعَيَّنَ حَمْلُ الإِضافَةِ ههُنا على إضافَةِ الاخْتِصاصِ دون المِلْكِ. وإِنْ حَلَفَ لا يَدْخُلُ دارَ زَيْدٍ، فدَخَلَ دار عَبْدِه، حَنِثَ. وبه قال أبو حنيفةَ، والشافِعِىُّ. ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا؛ لأنَّ دارَ العَبْدِ مِلْكٌ لسَيِّدِه. وإِنْ حَلَفَ لا يلْبَسُ ثوْبَ السَّيِّدِ، ولا يَرْكَبُ دابَّتهُ، فلَبِسَ ثوْبَ عَبْدِه، ورَكِبَ فى دابَّتَه، حَنِثَ. وبه (٣١) قال الشافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ (٣٢): لا يَحْنَثُ؛ لأَنَّ العَبْدَ بهما أخَصُّ (٣٣). ولَنا، أنَّهما مَمْلُوكانِ للسَّيِّد، فَتَناوَلَهُما يَمِينُ الحالِفِ، كالدَّارِ، وما ذَكَرُوه يبْطُل بالدَّارِ.

١٨٣١ - مسألة؛ قال: (ولو حَلَفَ أَنْ (١) لَا يَدْخُلَ دَارًا، فَأَدْخَلَ يَدهُ أَوْ رِجْلَهُ أو رَأْسَهُ أو شَيْئًا مِنْهُ، حَنِثَ. ولَوْ حَلَفَ أَنْ يَدْخُلَ، لَمْ يَبَرَّ حَتَّى يَدْخُلَ بجَمِيعهِ، أَمَّا إِذَا حَلَفَ ليَدَخُلَنَّ أو يَفْعَلُ شَيْئًا، لَمْ يَبَرَّ إِلَّا بِفِعْلِ جَمِيعِهِ، والدُّخُولِ إِلَيْهَا بجُمْلَتِهِ)

لا يَخْتَلِفُ المَذْهَبُ فى (٢) ذلك، ولا نَعْلَمُ بَيْنَ أهْلِ العِلْمِ فيه اخْتِلافًا؛ لأَنَّ اليَمِينَ تَناوَلَتْ فِعْلَ الجميعِ، [فلم يَبَرَّ إِلَّا بفِعْلِ الجميعِ] (٣)، كما لو أمَرَهُ اللَّه تعالى بفِعْلِ شىءٍ، لم يَخْرُجْ من عُهْدَةِ الأَمْرِ إلا بفِعْلِ الجميعِ، ولأنَّ اليَمِينَ على فِعْلِ شَىءٍ إخْبارٌ بِفِعْلِهِ فى

Anmerkungen

(٢٩) سقط من: م.(٣٠) فى م: "ويختص".(٣١) فى أ، ب، م: "وبهذا".(٣٢) فى ب، م زيادة: "يحنث" خطأ.(٣٣) فى م: "خص".(١) سقط من: م.(٢) فى م زيادة: "شىء من".(٣) سقط من: م. نقل نظر.

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