ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 557

Übersetzung · DE

Zukunft ist durch den Eid bekräftigt. Die Nachricht, eine Sache zu tun, erfordert das Tun der gesamten Sache. Wenn er hingegen schwor, nicht zu betreten, und er einen Teil seines Körpers hineinsteckte, oder schwor, eine Sache nicht zu tun, und er einen Teil davon ausführte, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er leistet einen Meineid. Dies wurde von Malik überliefert, weil der Eid das Verbot erfordert, die beschworene Handlung auszuführen, was die Unterlassung eines jeden Teils davon mit einschließt, genau wie beim Verbot. Das Gegenstück zum Schwur auf das Betreten ist das Wort Gottes, des Erhabenen: „Und tretet durch das Tor ein, niederfallend“ (Sure an-Nisa: 154) und „Tretet durch das Tor zu ihnen ein“ (Sure al-Ma'ida: 23). Der Befohlene erfüllt dies nur dann, wenn er mit seinem gesamten Körper eintritt. Das Gegenstück zum Schwur auf das Unterlassen des Betretens ist das Wort Gottes, des Erhabenen: „Tretet nicht in andere Häuser als eure Häuser ein“ (Sure an-Nur: 27) und Sein Wort: „Tretet nicht in die Häuser des Propheten ein“ (Sure al-Ahzab: 53). Derjenige, dem dies untersagt ist, handelt nur dann pflichtgemäß, wenn er das Betreten gänzlich unterlässt. Ebenso verhält es sich mit demjenigen, der schwört, das Betreten zu unterlassen: Er erfüllt seinen Eid erst dann, wenn er es gänzlich unterlässt. Wann immer er einen Teil seines Körpers hineinsteckt, hat er das, worauf er den Eid geleistet hat, nicht unterlassen und somit dagegen verstoßen, wie derjenige, dem das Betreten untersagt wurde. Der Grund für die Zusammenführung beider Fälle ist, dass der Befehlende und der Verbietende das Ziel haben, zu einer Handlung zu bewegen oder diese zu untersagen, und der Schwörende mit seinem Eid dasselbe beabsichtigt; sie sind also gleichzusetzen. Dies wird dadurch bestätigt, dass derjenige, der zum Handeln befiehlt oder darauf schwört, die Ausführung des Ganzen beabsichtigt und somit weder pflichtgemäß handelt noch den Eid erfüllt, [es sei denn durch das Tun der gesamten Sache, und derjenige, der das Verbot ausspricht oder darauf schwört, es zu unterlassen, beabsichtigt das Unterlassen des Ganzen und handelt somit weder pflichtgemäß noch erfüllt er den Eid], es sei denn durch das Unterlassen der gesamten Sache. Wer einen Teil ausführt, hat nicht das Ganze ausgeführt und auch nicht das Ganze unterlassen, daher ist er weder dem Gebot noch dem Verbot gefolgt und hat weder beim Eid auf das Handeln noch auf das Unterlassen die Treue gewahrt. Die zweite Überlieferung besagt: Er leistet erst dann einen Meineid, wenn er mit seinem gesamten Körper eintritt.

Anmerkungen

(4) Aus M ausgelassen. (5) In M: "wa-la". (6) In M: "la yahnath" (er leistet keinen Meineid). (7) In M: "al-halif" (der Schwörende). (8) Sure an-Nisa: 154. (9) Sure al-Ma'ida: 23. (10) Sure an-Nur: 27. (11) Sure al-Ahzab: 53. (12) In B, M: "ka-an-nahy". (13) In M: "aw al-halif". (14) Aus dem Original ausgelassen. Textkritische Anmerkung. (15) In M: "bi-l-half".

ZurückBand 13 · Seite 557Weiter
Zurück13·557Weiter