dass es unmöglich ist, alles davon zu trinken. Daher bezieht sich der Eid auf einen Teil davon, so als wenn er schwört: „Ich spreche nicht mit den Menschen“, und dann mit einigen von ihnen spricht. Dadurch unterscheidet es sich vom Wasser aus einem kleinen Gefäß (Idawa). Wenn er jedoch mit seinem Eid beabsichtigt, alles zu tun, oder wenn sein Wortlaut dies erfordert, leistet er erst dann einen Meineid, wenn er alles getan hat. Wenn er also sagt: „Bei Allah, ich faste nicht einen Tag“, so leistet er erst dann einen Meineid, wenn er ihn vervollständigt hat. Wenn er schwört: „Ich verrichte kein Gebet“ oder „Ich esse keine Mahlzeit“, so leistet er erst dann einen Meineid, wenn er das Gebet und die Mahlzeit vervollständigt hat. Wenn er zu seiner Frau sagt: „Wenn du eine Menstruation hast, so bist du geschieden“, so ist sie erst geschieden, wenn sie von einer zukünftigen Menstruation rein geworden ist. Und wenn er zu seinen beiden Frauen sagt: „Wenn ihr menstruiert, so seid ihr geschieden“, so ist keine von ihnen geschieden, bis beide menstruiert haben. Dies und Ähnliches deutet auf seine Absicht hin, alles zu tun, daher muss sich der Eid darauf beziehen. Ahmad sagte bezüglich eines Mannes, der zu seiner Frau sagte: „Wenn du einen Tag fastest, so bist du geschieden“: Wenn an jenem Tag die Sonne untergeht, ist sie geschieden. Der Qadi sagte: Wenn er schwört: „Ich verrichte kein Gebet“, so leistet er erst dann einen Meineid, wenn er das beendet hat, was als Gebet bezeichnet wird. Wenn er schwört, weder zu beten noch zu fasten, leistet er bei einer Gebetsabsicht einen Meineid durch die Takbirat al-Ihram, und beim Fasten durch den Anbruch der Morgendämmerung, wenn er das Fasten beabsichtigt. Dies vertrat auch asch-Schafi'i. Abu Hanifa stimmte ihm beim Fasten zu, sagte aber bezüglich des Gebets: Er leistet erst dann einen Meineid, wenn er eine Niederwerfung vollzogen hat. Unsere Begründung ist, dass er durch den Eintritt in das Gebet als betend bezeichnet wird, weshalb er einen Meineid leistet, so als wenn er eine Niederwerfung vollzogen hätte. Zudem hat er mit dem begonnen, worüber er den Eid ablegte, ähnlich wie beim Fasten, mit dem man ebenfalls beginnt. Abu l-Khattab wählte die Ansicht, dass er keinen Meineid leistet, bis er eine Gebetseinheit (Rak'a) mit ihren beiden Niederwerfungen verrichtet hat, und beim Fasten erst, wenn er einen ganzen Tag gefastet hat; denn weniger als das ist für sich genommen weder ein Fasten noch ein Gebet. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen; denn jeder Teil davon ist Gebet und Fasten, doch ist für die Gültigkeit deren Vervollständigung erforderlich. Ebenso sagt man zu jemandem, der dies verdorben hat: Sein Fasten und sein Gebet sind ungültig geworden.
1832 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer schwört, kein Kleidungsstück zu tragen, das er gerade trägt, der soll es sofort ablegen. Wenn er dies nicht tut, so leistet er einen Meineid.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer schwört, kein Kleidungsstück zu tragen, das er gerade trägt, der muss es sofort ablegen; andernfalls leistet er einen Meineid.
(23) In M: „fa-takallama“. (24) In M: „wa-in“. (25) In M ausgelassen. (26) In M: „anna“. (1) In A, B ausgelassen. (2) In M: „wa-huwa“.
أنَّه لا يُمْكِنُ شُرْبُ جَمِيعِه، فَتَعَلَّقَت اليَمِينُ بِبَعْضِه، كما لو حَلَفَ لا يُكَلِّمُ الناسَ، فكلَّم (٢٣) بَعْضَهم، وبهذا فارَقَ ماءَ الإِداوَةِ، وإِنْ نَوَى بِيَمِينِه فِعْلَ الجميعِ، أو كان فى لَفْظِه ما يَقْتَضِى ذلك، لم يَحْنَثْ إِلَّا بفِعْلِ الجميعِ، فلو (٢٤) قال: واللَّهِ لا صُمْتُ يومًا. لم يَحْنَثْ حتى يُكْمِلَه. وإِنْ حَلَفَ: لا صَلَّيْتُ صَلاةً، ولا أَكَلْتُ أَكْلَةً. لم يَحْنَث حتى يُكْمِلَ الصلاةَ والأَكْلَةَ. وإِنْ قال لامْرَأَتِه: إِنْ حِضْتِ حَيْضَةً، فأنتِ طالِقٌ. لم تَطْلُقْ حتى تطْهُرَ من حَيْضَةٍ مُسْتَقْبلَةٍ. وإِنْ قال لامْرأَتَيْه: إِنْ حِضْتُما، فأنْتما طالِقَتان. لم تَطْلُقْ واحِدَةٌ منهما حتى تَحِيضَا كِلْتاهُما. فهذا وأَشْباهُه ممّا يَدُلُّ على إرادَتِه فِعْلَ الجَمِيعِ، فوَجَبَ تَعَلُّقُ اليَمِينِ بِه. وقال أحمدُ فى رجُلٍ قال لامْرأَتِه: إذا صُمْتِ يَوْمًا، فأَنْتِ طالِقٌ: إذا غابَتِ الشمسُ من ذلك اليوم طَلُقَتْ. وقال القاضِى: إذا حَلَفَ: لا صَلَّيْتُ صلاةً. لم يَحْنَثْ حتى يفْرُغَ ممَّا يُسَمَّى صلاةً. ولو حَلَفَ لا يُصَلِّى ولا يَصُومُ، خَنِثَ فى الصلاةِ بتَكْبِيرةِ الإِحْرامِ، وفى الصيامِ بِطُلُوعِ الفَجْرِ إذا نَوَى الصِّيامَ. وبهذا قال الشافِعِىُّ. ووافَقَ أبو حنيفةَ فى الصِّيامِ، وقال فى الصَّلاةِ: لا يَحْنَثُ حتى يَسْجُدَ سَجْدَةً. ولَنا، أنَّه يُسَمَّى مُصَلِّيًا بدُخولِه فى الصلاةِ، فحَنِثَ به، كما لو (٢٥) سَجَدَ سَجْدَةً، ولأنَّه شَرَعَ فيما حَلَفَ عليه، أشْبَهَ الصِّيامَ يَشْرَعُ فيه. واختارَ أبو الخَطَّاب أنَّه (٢٦) لا يَحْنَثُ حتى يُصَلِّىَ رَكْعَةً بِسَجْدَتَيْها، ولا يَحْنَثُ فى الصِّيامِ حتى يصومَ يومًا كامِلًا؛ لأَنَّ ما دونَ ذلك لا يكونُ بمُفْرَدِه صَوْمًا ولا صَلاةً. والأَوَّلُ أَوْلَى؛ فإِنَّ كُلَّ جُزْءٍ من ذلك صلاةٌ وصِيامٌ، لكن يُشْتَرَطُ لِصِحَّتِه إتْمامُه، وكذلك يُقالُ لِمَنْ أفْسَدَ ذلك: بطلَ صَوْمُه وصَلاتُه.
١٨٣٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ حَلَفَ أَنْ (١) لَا يلْبَسَ ثَوْبًا هُوَ (٢) لابِسُهُ، نَزَعَهَ مِنْ وَقْتِهِ، فَإِنْ لَمْ يَفْعَلْ، حَنِثَ)
وجملةُ ذلك أَنَّ مَنْ حَلَفَ لا يَلْبَسُ ثَوْبًا هو لابِسُه، فإنْ نَزَعَه فى الحالِ، وإلَّا حَنِثَ،
(٢٣) فى م: "فتكلم".(٢٤) فى م: "وإن".(٢٥) سقط من: م.(٢٦) فى م: "أن".(١) سقط من: أ، ب.(٢) فى م: "وهو".