eines Fünftels. Wie ließe sich also das Nehmen eines Drittels des Fünftels von einem Fünftel eines Fünftels vorstellen? Das ist unmöglich. Daher steht fest, dass dies aus einer anderen Quelle stammen muss oder dass das Nafal nur der Vorhut und nicht dem gesamten Heer gewährt wurde. Zudem ist das, was wir überliefert haben, eindeutig (10) in Bezug auf das Urteil und kann nicht durch etwas durch Analogie Abgeleitetes angefochten werden, das eine andere Deutung zulässt, als diejenige, die derjenige, der es ableitete, ihr gab.
Wenn dies feststeht, so besagt der offensichtliche Wortlaut von Ahmad, dass sie diesen Nafal-Anteil nur aufgrund einer vorherigen Bedingung beanspruchen können; wenn er dies nicht für sie zur Bedingung gemacht hat, so steht ihnen nichts zu. Denn es wurde ihm die Frage gestellt: „Hat der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) nicht beim Auszug ein Viertel und bei der Rückkehr ein Drittel als Nafal gewährt?“ Er antwortete: „Ja, das gilt, wenn er es als Nafal gewährte“, und die Ausführung dazu ist bereits vorangegangen. Wenn der Imam also der Ansicht ist, ihnen nichts als Nafal zu gewähren, so steht ihm dies zu; und wenn er der Ansicht ist, ihnen weniger als ein Drittel oder ein Viertel zu gewähren, so steht ihm dies ebenfalls zu. Denn wenn es zulässig ist, ihnen gar nichts zuzuweisen, ist es auch zulässig, ihnen einen geringen Anteil zuzuweisen. Es ist jedoch nicht zulässig, mehr als ein Drittel als Nafal zu gewähren; dies hat Ahmad explizit so festgelegt. Dies ist auch die Auffassung von Makhul, al-Awza'i und der Mehrheit der Gelehrten.
Al-Shafi'i sagte hingegen: Es gibt keine Begrenzung für das Nafal, vielmehr ist dies dem Ijtihad (der eigenständigen Rechtsfindung) des Imams überlassen, weil der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) einmal ein Drittel und ein anderes Mal ein Viertel gewährte. Im Hadith von Ibn 'Umar heißt es: Er gewährte die Hälfte eines Sechstels als Nafal. Dies deutet darauf hin, dass es für das Nafal keine Obergrenze gibt, die der Imam nicht überschreiten darf, daher sollte dies seinem Ijtihad überlassen bleiben. Wir entgegnen darauf: Das Nafal des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) erreichte maximal ein Drittel, daher sollte diese Grenze nicht überschritten werden. Was al-Shafi'i erwähnte, deutet darauf hin, dass es für das Mindestmaß des Nafal keine Grenze gibt und dass es zulässig ist, weniger als ein Drittel oder ein Viertel als Nafal zu gewähren, was wir ebenfalls so vertreten. Zudem ist diese Aussage, zusammen mit seiner Auffassung, dass das Nafal aus einem Fünftel eines Fünftels stamme, widersprüchlich. Wenn der Imam ihnen mehr als ein Drittel zur Bedingung macht, so ist dies auf ihn zurückzuführen (zur Korrektur). Al-Awza'i sagte: „Es ist nicht angebracht, die Hälfte als Bedingung festzulegen. Wenn er ihnen jedoch mehr als das gewährt, so soll er sein Wort halten und dies aus dem Fünftel entnehmen.“
Das Nafal wurde bei der Rückkehr höher angesetzt als beim Auszug wegen der damit verbundenen Mühsal. Denn das Heer ist beim Auszug ein Rückhalt für die Vorhut und folgt ihr, während der Feind in Furcht lebt und womöglich unvorbereitet ist. Bei der Rückkehr jedoch gibt es keinen Rückhalt für die Vorhut, da das Heer sich bereits von ihnen entfernt hat und der Feind wachsam und erbittert ist. Ahmad sagte: Beim Auszug, wenn sie auf dem Hinweg sind, (gilt) das Viertel, und beim Rückzug, wenn sie auf dem Rückweg sind, (gilt) das Drittel; denn sie sehnen sich nach ihren Angehörigen, daher ist dies (die Mühsal) größer.
Zweite Kategorie: Dass der Imam einem Teil des Heeres aufgrund ihrer Verdienste, ihrer Tapferkeit und ihrer Erprobung im Kampf oder aufgrund einer Last, die sie allein und nicht das restliche Heer getragen haben, ein Nafal gewährt. Ahmad sagte über den Mann, dem der Befehlshaber befiehlt, die Vorhut zu bilden oder bei ihm zu sein, und er ihm daraufhin ein Haupt aus der Kriegsbeute oder ein Reittier überlässt: Wenn ein Mann Verdienste hat und für Allahs Sache kämpft, so ist daran nichts auszusetzen. Das ist für sie nützlicher, er wird dadurch angespornt, ebenso wie andere, sie kämpfen und machen Beute. Er sagte auch: Wenn der Imam am Morgen des Überfalls die Reiter vorausschickt und einige von ihnen etwas erbeuten, andere jedoch mit nichts zurückkehren, so darf der Herrscher (Wali) denjenigen, die etwas mitgebracht haben, einen besonderen Anteil gewähren, im Gegensatz zu den anderen. Der offensichtliche Sinn hiervon ist, dass er denjenigen, die sich in einer solchen Lage befinden, auch ohne vorherige Bedingung etwas geben darf. Der Beweis hierfür ist der Hadith von Salama ibn al-Akwa', der berichtete: 'Abd al-Rahman ibn 'Uyayna überfiel die Kamele des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm), und ich verfolgte sie – er erwähnte den Hadith –, da gab mir der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) das Teil eines Reiters und eines Fußgängers. Überliefert von Muslim und Abu Dawud (12). Ebenso von ihm, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) Abu Bakr als Befehlshaber einsetzte. Er sagte: „Wir überfielen unseren Feind bei Nacht, und ich tötete in jener Nacht neun Familienoberhäupter und nahm eine Frau von ihnen gefangen. Abu Bakr überließ sie mir als Nafal. Als ich dann nach Medina kam, bat mich der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) um sie, und ich schenkte sie ihm.“ Überliefert von Muslim in seiner Bedeutung (13).
(10) Im Original: "sahih" (korrekt).
الخُمسِ، فكيف يُتَصَوَّرُ أخذ ثُلثِ الخُمْسِ من خُمْسِ الخُمْسِ؟ فهذا محالٌ، فتعَيَّنَ أنْ يكونَ ذلك من غيرِه، أو أنَّ النَّفَلَ كان للسَّرِيَّةِ دونَ سائرِ الجيشِ. على أنَّ ما رَوَيْناه صريحٌ (١٠) في الحُكْمِ، فلا يُعارَضُ بشيءٍ مُسْتَنْبَطٍ، يَحْتَمِلُ غيرَ ما حمَلَه عليه مَن اسْتَنْبَطَه. إذا ثَبَتَ هذا، فظاهِرُ كلامِ أحمد أنَّهُم إنَّما يستحِقُّون هذا النَّفَلَ بالشَّرْطِ السَّابقِ، فإنْ لم يكُنْ شَرَطَه لهم فَلا، فإنَّه قيلَ له: أليسَ قد نفَّلَ رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- في الْبَداءةِ الرُّبعَ، وفى الرُّجوعِ الثُّلثَ؟ قال: نعم، ذاك إذا نَفَّلَ، وتقدَّمَ القولُ فيه. فعلى هذا إنْ رأَى الإِمامُ أنْ لا يُنَفِّلَهم شيئًا، فله ذلك، وإنْ رأَى أنْ يُنَفِّلَهم دونَ الثُّلثِ والرُّبعِ، فله ذلك؛ لأنَّه إذا جازَ أنْ لا يَجْعَلَ لهم شيئًا، جازَ أنْ يجعلَ لهم شيئًا يَسِيرًا، ولا يجوز أن يُنَفِّلَ أكثرَ من الثُّلثِ. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ مَكْحُولٍ، والأوْزَاعِىِّ، والجُمْهورِ من العلماء. وقال الشافِعِىُّ: لا حَدَّ للنَّفَلِ، بل هو مَوْكولٌ إلى اجتهادِ الإِمامِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نَفَّلَ مرَّةً الثُّلُثَ وأخْرَى الرُّبعَ. في حديثِ ابن عمرَ: نفَّلَ. نصفَ السُّدسِ. فهذا يدُلُّ على أنَّه ليسَ للنّفَلِ حَدٌّ لا يتجاوزُه الإِمامُ، فيَنْبَغِى أن يكونَ مَوْكُولًا إلى اجْتهادِهِ. ولَنا، أنَّ نَفَلَ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- انْتَهَى إلى الثُّلثِ، فيَنْبَغِى أنْ لا يتَجاوزَه، وما ذكَرَه الشافِعِىُّ يدلُّ على أنَّه ليس لأقَلِّ النَّفَلِ حَدٌّ، وأنَّه يجوزُ أنْ يُنَفِّلَ أقلَّ من الثُّلثِ والرُّبعِ، ونحن نقولُ به، على أنَّ هذا القَوْلَ مع قولِه: إنَّ النّفَلَ من خُمْسِ الخُمْسِ. تناقُضٌ. فإنْ شَرَطَ لهم الإِمامُ زيادةً على الثُّلثِ، رُدُّوا إليه. وقال الأوْزَاعِىُّ: لا ينْبَغِى أنْ يشْرِطَ النِّصْفَ، فإن زادَهُم على ذلك، فلْيَفِ لهم بِه، ويجْعَلْ ذلك من الخُمْسِ. وإنَّما زِيدَ في الرَّجْعَةِ على البَداءَةِ في النَّفلِ؛ لمَشقَّتِها، فإنّ الجيشَ في الْبَداءَةِ رِدْءٌ للسَّرِيَّةِ، تابعٌ لها، والعدُوُّ خائِفٌ، وربَّما كان غارًّا، وفى الرَّجْعةِ لا رِدْءَ للسَّرِيَّةِ؛ لأنَّ الجيشَ مُنْصَرِفٌ عنهم، والْعَدُوَّ مستيقظٌ كَلِبٌ. قال أحمد: في الْبَداءةِ إذا كان ذاهبًا الرُّبعُ، وفى القَفْلَةِ إذا كان في الرُّجوعِ الثُّلثُ؛ لأنَّهم يشْتاقُون إلى أهْلِيهم، فهذا أكبرُ. القسم الثاني، أنْ يُنفِّلَ الإِمامُ بعضَ الجيشِ؛ لغَنائِه وبَأْسِه وبَلائِه، أو لمَكْروهٍ تحمَّلَه دونَ سائرِ الجيشِ. قال أحمد: في
(١٠) في الأصل: "صحيح".