seinen Anteil ungeteilt kauft, oder er seinen Anteil kauft, dann ein anderer den Rest kauft und er davon isst, so leistet er einen Meineid. Die Meinungsverschiedenheit darüber verhält sich wie zuvor. Wenn Zaid einen bestimmten Anteil davon kauft, ihn dann mit dem anderen Teil vermischt und er das Ganze oder mehr als die Hälfte davon isst, so leistet er zweifelsfrei einen Meineid, weil er mit Gewissheit von dem gegessen hat, was Zaid gekauft hat. Wenn er die Hälfte oder weniger als die Hälfte davon isst, gibt es zwei Meinungen: Eine besagt, er leistet einen Meineid, da es gewohnheitsmäßig unmöglich ist, das, was Zaid gekauft hat, von dem anderen zu trennen, so dass der Meineid sehr wahrscheinlich eintritt. Die zweite besagt, er leistet keinen Meineid, weil der Grundsatz die Abwesenheit des Meineids ist und man sich nicht sicher sein kann, dass er von dem gegessen hat, was Zaid gekauft hat. In jedem Fall, in dem er keinen Meineid leistet, entspricht sein Urteil dem Urteil desjenigen, der schwört, keine Dattel zu essen, und sie dann in eine Menge von Datteln fällt, wovon er dann eine isst, wie wir es - so Gott will - noch erwähnen werden. Wenn er von einer Speise isst, die Zaid gekauft hat, er sie dann aber verkauft oder für jemand anderen gekauft hat, leistet er einen Meineid. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er keinen Meineid leistet.
Abschnitt: Wenn er schwört, nichts zu tragen, das aus dem Garn einer bestimmten Frau gesponnen wurde, und er ein Kleidungsstück trägt, das aus ihrem Garn und dem Garn einer anderen Person besteht, so leistet er einen Meineid. Dies vertrat auch Asch-Schafi'i. Wenn er jedoch schwört, kein Kleidungsstück zu tragen, das aus ihrem Garn ist, und er ein Kleidungsstück aus ihrem Garn und dem Garn einer anderen Person trägt, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, er leistet einen Meineid, wie im vorherigen Fall. Die zweite besagt, er leistet keinen Meineid. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Asch-Schafi'i, da er kein vollständiges Kleidungsstück aus ihrem Garn getragen hat. Ebenso verhält es sich, wenn er schwört, kein Kleidungsstück zu tragen, das Zaid gewebt hat, oder nicht aus einem Topf zu essen, den er gekocht hat, oder kein Haus zu betreten, das er gekauft hat, oder kein Kleidungsstück zu tragen, das Zaid genäht hat, und er dann ein Kleidungsstück trägt, das er und jemand anderes gewebt oder genäht haben, oder aus einem Topf isst, den er gekocht hat, oder ein Haus betritt, das beide gekauft haben: In all diesen Fällen besteht die gleiche Meinungsverschiedenheit und Aussage wie in der ersten Rechtsfrage. Wenn er jedoch schwört, nichts zu tragen, was Zaid genäht hat, leistet er durch das Tragen eines Kleidungsstücks, das sie gemeinsam genäht haben, einen Meineid; denn er hat etwas getragen, das Zaid genäht hat, anders als in dem Fall, wenn er sagt: "Ein Kleidungsstück, das Zaid genäht hat." Wenn er schwört, kein Haus zu betreten, das Zaid gehört, und er ein Haus betritt, das ihm und jemand anderem gehört, so werden dazu zwei Ansichten abgeleitet, und die Meinungsverschiedenheit darüber ist wie bereits dargelegt.
(6) In M: "al-akharu baqiyyatahu". (7) Fehlt in B, M. (8) Fehlt in B, M. Korrektur des Herausgebers. (9) In M: "wa-la". (10) In M: "ma". (11) In B: "ma".
نِصْفَه مُشاعًا، أو اشْتَرَى نِصْفَه، ثم اشْتَرَى [آخَرُ بَقِيَّتَه] (٦)، فأكَلَ منه، حَنِثَ. والخلافُ فيه على ما تَقَدَّمَ. ولو اشْتَرَى زيدٌ نِصْفَه مُعَيَّنًا، ثم خَلطَه بالنِّصْفِ الآخَرِ، فأكَلَ الجميعَ، أو أكْثَرَ من النِّصْفِ، حَنِثَ، بغيرِ خلافٍ؛ لأنَّه أَكَلَ ممَّا اشْتَراهُ زيدٌ يَقِينًا. وإِنْ أكَلَ نِصْفَه، أو أَقَلَّ من نِصْفِه، ففيه وَجْهان؛ أحدُهما، يَحْنَثُ؛ لأَنَّه يَسْتَحِيلُ فى العادَةِ انْفِرادُ ما اشْتَراهُ زيدٌ من غيرِه، فيكونُ الحِنْث ظاهِرًا ظُهورًا كثيرًا. والثانِى، لا يَحْنَثْ؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُ الحِنْثِ، ولم يُتَيَقَّنْ أكْلُه ممَّا اشْتَراه زيدٌ، وكُلُّ مَوْضِعٍ لا يحْنَثُ، فحُكْمُه حُكْمُ من حَلَفَ لا يأْكُلُ تَمْرَةً، فوَقَعَت فى تَمْرٍ، فأكَلَ منه واحِدةً، على ما سَنذكُرُه، إِنْ شاءَ اللَّه تعالَى. وإِنْ أكَلَ من طعامٍ اشْتَراه زيْدٌ، ثم باعَهُ، أو اشْتَراه لغيرِه، حَنِثَ. ويَحْتَمِلُ أَنْ لا يَحْنَثَ.
فصل: فإنْ حَلَفَ لا يَلْبَسُ من غَزْلِ فُلانةَ، فلَبِسَ ثَوْبًا من غَزْلِها وغَزْلِ غيرِها، حَنِثَ. وبه قال الشافِعِىُّ. وإِنْ حَلَفَ أَنْ (٧) لا يَلْبَسَ ثوبًا من غَزْلِها، [فلَبِس ثَوْبًا من غَزْلِها] (٨) وغَزْلِ غَيْرِها، ففيه رِوَايتان؛ إحْداهُما، يَحْنَثُ، كالتى قبلَها. والثانِيَةُ، لا يَحْنَثُ. وهو قولُ أبى حنيفةَ، والشافِعِىِّ؛ لأنَّه لم يَلْبَس ثوبًا كامِلًا من غَزْلِها. وكذلك إِنْ حَلَفَ لا يَلْبَسُ ثَوْبًا نَسَجَه زيدٌ، ولا يَأْكُلُ من قِدْرٍ طَبَخَها، ولا يَدْخُلُ دارًا اشْتَراها، أو لا (٩) يلْبَسُ ثوبًا خاطَهُ زيدٌ، فلَبِس ثَوْبًا نَسَجَه هو وغيرُه أو خاطَاه، أو أكَلَ من قِدْرٍ طَبَخَها، أو دَخَلَ دارًا اشْتَرياها، ففى هذا كُلِّه من الخِلافِ والقَوْلِ مِثْلَما فى المسأَلَةِ الأُولَى. وإِنْ حَلَفَ أَنْ لا يَلْبَسَ ممَّا (١٠) خاطَهُ زيدٌ، حَنِثَ بلُبْسِ ثَوْبٍ خاطَاه جميعًا؛ لأنَّه لبِس ممَّا (١١) خاطَهُ زيدٌ، بخلافِ ما إذا قال: ثَوْبًا خاطَهُ زيدٌ. وإِنْ حَلَفَ أَنْ لا يَدْخُلَ دارًا لزيدٍ، فدَخَلَ دارًا له ولغيره، خُرِّجَ فيه وَجْهان، والخلافُ فيها على ما مَضَى.
(٦) فى م: "الآخر باقيه".(٧) سقط من: ب، م.(٨) سقط من: ب، م. نقل نظر.(٩) فى م: "ولا".(١٠) فى م: "ما".(١١) فى ب: "ما".