verkauft es und nimmt den Erlös, so leistet er keinen Meineid; da der Eid es weder dem Wortlaut, noch der Absicht, noch dem Anlass nach umfasst.
Abschnitt: Wenn er etwas tut, bei dem für sie eine Wohltat liegt, die über den Nutzen des Gewandes und dessen Äquivalent hinausgeht, wie etwa, wenn er in ihrem Haus wohnt, ihre Speise isst oder ein anderes ihrer Gewänder trägt als das, auf das er geschworen hat, so leistet er keinen Meineid; denn das, worauf geschworen wurde, ist das Gewand, sein Eid bezog sich also darauf oder auf das, was daraus hervorging, und er erstreckt sich nicht auf anderes, da Eid und Anlass darauf beschränkt sind.
Abschnitt: Wenn seine Ehefrau ihm durch ein Gewand eine Wohltat erwiesen hat und er schwört, es nicht zu tragen, um ihre Wohltat zu beenden, es dann aber jemand anderes kauft und sie es ihm schenkt, oder der Schwörende es kauft und es auf eine Weise trägt, bei der sie keine Wohltat für ihn erbringt, leistet er dann einen Meineid? Dies ist nach zwei Auffassungen zu beurteilen: Erstens, er leistet einen Meineid, weil er seinem Eid dem Wortlaut nach zuwiderhandelt, und weil dann, wenn der Wortlaut des Gesetzgebers allgemeiner ist als der Anlass, die allgemeine Bedeutung des Wortlauts Vorrang vor der Spezifität des Anlasses haben muss – so verhält es sich auch beim Eid. Ferner gilt: Würde er mit einer seiner Ehefrauen streiten und sagen "Meine Frauen sind geschieden", so wären sie alle geschieden, selbst wenn der Anlass für den Eid nur eine von ihnen betraf; so verhält es sich auch hier. Zweitens, er leistet keinen Meineid; denn der Anlass verlangt eine Einschränkung des Wortlauts auf das, worin der Anlass vorzufinden ist, sodass es so ist, als wäre es beabsichtigt gewesen, oder als hätte er es durch eine sprachliche Konnotation eingeschränkt.
1836 - Rechtsfrage: Er sagte: "Und wenn er schwört, nicht mit seiner Ehefrau in einem Haus zu wohnen (awi), dann aber in einem anderen Haus mit ihr wohnt, leistet er einen Meineid, wenn er die Abkehr von seiner Ehefrau beabsichtigte und es für das Haus keinen speziellen Grund gab, der seinen Eid angeregt hat."
Dies gehört ebenfalls zu den Ableitungen, die die Berücksichtigung der Absicht betreffen. Wenn er also die Abkehr von ihr beabsichtigte, indem er das Zusammenwohnen mit ihr unterließ, und das Haus keinerlei Einfluss auf seinen Eid hatte, dann ist die Erwähnung des Hauses so, als wäre sie nicht vorhanden, und es ist, als hätte er geschworen, nicht mit ihr zusammenzuwohnen.
(1) In M: "wa-ba'dihi". (2) Fehlt in M. (3) In B, M: "ghayrihi". (4) In A: "bi-mukhalafatihi". (5) In B, M: "li-yaminihi". (6) Fehlt in B. (7) In B: "lafzuhu". (1) In B, M zusätzlich: "bi-yaminihi". (2) Fehlt in A, B, M.
باعَهُ وأَخَذَ ثَمَنَه، لم يَحْنَثْ؛ لعَدَمِ تناوُلِ اليَمِينِ له لَفْظًا ونِيَّةً وسَبَبًا.
فصل: فإنْ فعلَ شيئًا عليه فيه لها مِنَّةٌ سِوَى الانْتِفاعِ بالثَّوْب، وبعِوَضِه (١)، مثل أَنْ سَكَنَ دارَها، أو أكَلَ طعامَها، أو لبِسَ ثَوْبًا لها غيرَ الثَّوْبِ (٢) المَحْلوفِ عليه، لم يَحْنَثْ؛ لأنَّ المَحْلُوف عليه الثَّوْبُ، فتَعَلَّقَت يَمِينُه به، أو بما حصَلَ به، ولم يَتَعَدَّ إلى غيرِه؛ لاخْتِصاصِ اليَمِينِ والسَّبَبِ بِه.
فصل: وإنِ امْتَنَّتْ عليه امْرَأَتُه بثَوْبٍ، فحَلَفَ أَنْ لا يَلْبَسَه، قَطْعًا لمِنَّتِها، فاشْتراهُ غيرُها (٣)، ثم كَساهُ إيَّاهُ، أو اشْتَراهُ الحالِفُ، ولَبِسَه على وَجْهٍ لا مِنَّةَ لها فيه، فهل يَحْنَث؟ على وَجْهَيْن؛ أحَدُهما، يَحْنَثُ، لمُخالَفَتِه (٤) يَمِينَه (٥) لَفْظًا (٦)، ولأَنَّ لَفْظَ الشارِعِ إذا كان أَعَمَّ من السَّبَبِ، وجَبَ الأَخْذُ بعُمُومِ اللَّفْظِ دونَ خُصوصِ السَّبَبِ، كذا فى اليَمِينِ، ولأنَّه لو خاصَمَتْهُ امْرَأَةٌ له، فقال: نسائِى طَوالِقُ. طَلُقْنَ كُلُّهُنَّ، وإِنْ كان (٦) سَبَبُ الطَّلاقِ واحِدَةً، كذا ههُنا. والثانِى، لا يَحْنَثُ؛ لأنَّ السَّبَبَ اقْتَضَى تَقْيِيدَ لَفْظِه بما وُجِدَ فيه السَّبَبُ، فصارَ كالمَنْوِىِّ، أو كما لو خَصَّصَه بقَرِينَةٍ لَفْظِيَّةٍ (٧).
١٨٣٦ - مسألة؛ قال: (وَلوْ حَلَفَ أَنْ لَا يَأْوِىَ مَعَ زوْجَتِهِ فِى دَارِ، فَأَوَى مَعَهَا فِى غَيْرِهَا، حَنِثَ إِذَا كَانَ أَرَادَ (١) جَفاءَ زوْجَتِهِ، ولَمْ يَكُنْ لِلدَّارِ سَبَبٌ هَيَّجَ يَمِينَهُ)
وهذه أيضًا من فُروعِ اعْتبارِ النِّيَّةِ، وذلك أنَّه مَتَى قَصَدَ جَفاءَها بِتَرْكِ الأوِىِّ مَعَها، ولم يكُنْ للدّارِ أثرٌ فى يَمِينِه، كان ذِكْرُ الدَّارِ كعَدَمِه، وكأنَّه حَلَفَ على (٢) أَنْ لا يَأْوِىَ معها،
(١) فى م: "وبعضه".(٢) سقط من: م.(٣) فى ب، م: "غيره".(٤) فى أ: "بمخالفته".(٥) فى ب، م: "ليمينه".(٦) سقط من: ب.(٧) فى ب: "لفظه".(١) فى ب، م زيادة: "بيمينه".(٢) سقط من: أ، ب، م.