welches seinen Eid begründete, wie etwa der Umstand, dass der Grund sein diesbezüglicher Dank an sie war, und er besitzt dann das Haus oder es gehört jemand anderem, und er kehrt dann mit ihr darin ein: Leistet er einen Meineid? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten, deren Erwähnung und Begründung bereits vorangegangen sind.
Abschnitt: Wenn er schwört, nicht zu ihr in ein Haus einzutreten, und er bei ihr an einem Ort eintritt, der kein Haus ist, so ist die Regelung hierfür die gleiche wie bei der zuvor genannten Frage; wenn er ihre Zurückweisung beabsichtigte und es keinen Grund für das Haus gab, der seinen Eid ausgelöst hat, leistet er einen Meineid, andernfalls nicht. Wenn er jedoch zu einer Gruppe eintritt, bei der sie sich befindet, und er beabsichtigt, zu ihr mit ihnen einzutreten, leistet er einen Meineid, und ebenso, wenn er diesbezüglich keine spezifische Absicht hat. Wenn er sie jedoch in seinem Herzen ausnimmt, so gibt es zwei Ansichten; eine davon besagt, dass er keinen Meineid leistet, so wie wenn er schwört, sie nicht zu grüßen, und er dann eine Gruppe grüßt, bei der sie sich befindet, während er in seinem Herzen die Absicht hat, die anderen außer ihr zu grüßen, so leistet er keinen Meineid. Die zweite Ansicht besagt: Er leistet einen Meineid; denn das Eintreten ist eine Handlung, die sich nicht weiter differenzieren lässt, daher ist eine Einschränkung durch die Absicht nicht zulässig, und sie ist in Bezug auf alle gleichermaßen eingetreten, und sie gehört dazu, weshalb er dadurch einen Meineid leistet, so als hätte er nicht die Absicht gehabt, sie auszunehmen. Dies unterscheidet sich vom Gruß, denn dies ist eine Aussage, bei der eine Einschränkung durch die Absicht zulässig ist, und deshalb ist es korrekt zu sagen: „Friede sei mit euch, außer auf so und so.“ Es ist jedoch nicht korrekt zu sagen: „Ich bin zu euch eingetreten, außer zu so und so.“ Zudem ist der Gruß eine Aussage, die das umfasst, was das Pronomen in „mit euch“ umfasst, und das Pronomen ist allgemein, sodass es zulässig ist, damit das Spezifische zu meinen, weshalb es zulässig ist, damit die anderen außer ihr zu meinen; bei einer Handlung ist dies jedoch nicht möglich. Wenn er ein Haus betritt, ohne zu wissen, dass sie darin ist, und er sie dann darin vorfindet, so ist dies wie das Eintreten zu ihr aus Vergesslichkeit; wenn wir also sagen: Er leistet dadurch keinen Meineid, und er geht hinaus, sobald er von ihr erfährt, so leistet er keinen Meineid. Ebenso, wenn er schwört, nicht zu ihr einzutreten, und sie dann zu ihm eintritt, und er sofort hinausgeht, leistet er keinen Meineid. Wenn er jedoch bleibt, leistet er dann einen Meineid? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten.
(14) Fehlt in M. Textvergleich durchgeführt. (15) In M: „hukmuhu“ (seine Regelung). (16) In M: „idha“ (wenn). (17) In M: „al-bayt“ (das Haus). (18) Mit Zusatz: „qasada“ (er beabsichtigte). (19) In M: „fihim fa-hanitha“ (bei ihnen, so leistet er einen Meineid). (20) In M: „yuqal“ (es wird gesagt). (21) In B, M: „yatanaawaluhu“ (es umfasst ihn). (22) Fehlt in A, B. (23) In B: „fi al-haal“ (im Augenblick/sofort). (24) Fehlt in B. Textvergleich durchgeführt.