Der Mann, dem der Befehlshaber befiehlt, als Vorhut zu dienen oder bei ihm zu sein, und er ihm daraufhin ein Haupt aus der Kriegsbeute oder ein Reittier überlässt. Er sagte: Wenn ein Mann Verdienste hat und für Allahs Sache kämpft, so ist daran nichts auszusetzen. Das ist für sie nützlicher, er wird dadurch angespornt, ebenso wie andere, sie kämpfen und machen Beute. Er sagte auch: Wenn der Imam am Morgen des Überfalls die Reiter vorausschickt und einige von ihnen etwas erbeuten, andere jedoch mit nichts zurückkehren, so darf der Herrscher (Wali) denjenigen, die etwas mitgebracht haben, einen besonderen Anteil gewähren, im Gegensatz zu den anderen. Der offensichtliche Sinn hiervon ist, dass er denjenigen, die sich in einer solchen Lage befinden, auch ohne vorherige Bedingung etwas geben darf. Der Beweis hierfür ist der Hadith von Salama ibn al-Akwa', der berichtete, dass 'Abd al-Rahman ibn 'Uyayna die Kamele des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) überfiel, und ich verfolgte sie – er erwähnte den Hadith –, da gab mir der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) das Teil eines Reiters und eines Fußgängers. Überliefert von Muslim und Abu Dawud (12). Ebenso von ihm, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) Abu Bakr als Befehlshaber einsetzte. Er sagte: "Wir überfielen unseren Feind bei Nacht, und ich tötete in jener Nacht neun Familienoberhäupter und nahm eine Frau von ihnen gefangen. Abu Bakr überließ sie mir als Nafal. Als ich dann nach Medina kam, bat mich der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) um sie, und ich schenkte sie ihm." Überliefert von Muslim in seiner Bedeutung (13).
Dritte Kategorie: Dass der Befehlshaber sagt: Wer diese Festung erstürmt, diese Mauer einreißt, diesen Durchbruch gräbt oder dies und jenes tut, der erhält dafür das und das. Oder: Wer einen Gefangenen bringt, der erhält dafür das und das. Dies ist nach Ansicht der meisten Gelehrten, darunter al-Thawri, zulässig. Ahmad sagte: Wenn er sagt: "Wer zehn Reittiere, Rinder oder Schafe bringt, der erhält eines davon", und jemand bringt fünf, so gibt er ihm die Hälfte dessen, was er ihnen versprochen hatte, und wer irgendetwas bringt, dem gibt er nach dem Maß dessen. Man fragte ihn: Wenn er sagt: "Wer einen Sklaven (ilj) bringt, der erhält so und so viel", und er bringt einen Sklaven, steht ihm das dann rechtmäßig zu? Er sagte: "Ja." Malik missbilligte diese Art der Teilung und sah sie nicht als gültig an und sagte: "Der Kampf auf diese Weise geschieht nur um der Welt willen." Er und seine Gefährten sagten: Es gibt kein Nafal, außer nach der Sicherung der Beute. Malik sagte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte nur: "Wer einen Kämpfer tötet, für den ist dessen Beute" (14), nachdem der Kampf bereits abgeklungen war. Wir entgegnen mit dem, was zuvor aus den Hadithen von Habib und 'Ubada sowie dem, was 'Umar für Jarir (15) ibn 'Abd Allah zur Bedingung machte, und dem Wort des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) überliefert wurde:
(11) Im Original und A ausgefallen. (12) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 34 genannt. (13) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 48 genannt. (14) Die Quellenangabe folgt bei dem Hadith von Abu Qatada in der Rechtsfrage Nr. 1636. (15) In M fälschlicherweise: "li-Juwaybir".
الرَّجُلِ يأمرُه الأميرُ يكونُ طليعةً، أو عندَه، يدفعُ إليه رأسًا من السَّبْىِ أو دابَّةً، قال: إذا كان رجلٌ له غَناءٌ، ويُقاتِلُ [في سبيلِ اللهِ] (١١)، فلا بأْسَ بذلك، ذلك أنفعُ لهم، يُحَرَّضُ هو وغيرُه، يقاتِلُون ويغْنَمُون. وقال: إذا نفَّذ الإِمامُ صَبِيحةَ الْمَغارِ الخيلَ، فيُصيبُ بعضُهم، وبعضُهم لا يأْتِى بشيءٍ، فللْوالِى أنْ يخُصَّ بعضَ هؤلاء الذين جاءُوا بشيءٍ دونَ هؤلاء. وظاهرُ هذا أنَّ له إعْطاءَ مَن هذه حالُه مِن غيرِ شرْطٍ. وحُجَّةُ هذا حديثُ سَلَمة بن الأكْوَع، أنَّه قال: أغارَ عبدُ الرحمن بنُ عُيَيْنَة على إِبلِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فاتَّبَعْتُهم - فذكَرَ الحديثَ - فأعْطَانِى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- سهمَ الفارسِ والرَّاجلِ. رواه مُسْلِم، وأبو داود (١٢). وعنه، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمَّرَ أبا بكرٍ، قال: فبَيَّتْنا عَدُوَّنا، فقَتَلْتُ ليلَتَئِذٍ تسعةَ أهلِ أبياتٍ، وأخذْتُ منهم امرأةً، فنَفَّلَنِيها أبو بكرٍ، فلما قَدِمْتُ المدينةَ، اسْتَوْهَبَها منِّى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فوَهَبْتُها له. رواهُ مُسلم بمَعْناه (١٣). القسم الثالث، أنْ يقولَ الأميرُ: مَنْ طلَعَ هذا الحِصْنَ، أو هَدَمَ هذا السُّورَ، أو نَقَبَ هذا النَّقْبَ، أو فعلَ كذا، فلَهُ كذا. أو: مَنْ جاءَ بأسيرٍ، فله كذا. فهذا جائِزٌ، في قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم الثَّوْرِىُّ. قال أحمد: إذا قال: مَنْ جاءَ بعَشْرِ دَوابَّ، أو بَقَرٍ، أو غنمٍ، فله واحدٌ. فمَنْ جاءَ بخَمْسةٍ أعطاهُ نِصْفَ ما قال لهم، ومَنْ جاءَ بشيءٍ أعطاهُ بقَدْرِه. قيل له: إذا قال: مَنْ جاءَ بعِلْجٍ فله كذا وكذا. فجاءَ بعِلْجٍ، يَطِيبُ له ما يُعْطَى؟ قال: نعم. وكَرِهَ مالكٌ هذا القَسْمَ، ولم يَرَه، وقال: قتالُهم على هذا الوَجْه إنَّما هو للدُّنْيا. وقال هو وأصحابُه: لا نَفَلَ إلَّا بعدَ إحْرازِ الغَنيمَةِ. قال مالك: ولم يقُلْ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ قتَلَ قتيلًا فَلَهُ سَلَبُه" (١٤). إلَّا بعدَ أنْ بَرَدَ القتالُ. ولَنا، ما تقدَّمَ من حديثِ حَبِيبٍ وعُبادَةَ، وما شَرَطَه عمرُ لجَرِيرِ (١٥) بن عبدِ اللَّه، وقولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-:
(١١) سقط من: الأصل، أ.(١٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٤.(١٣) تقدم تخريجه، في صفحة ٤٨.(١٤) يأتى تخريجه، في حديث أبى قتادة، في المسألة رقم ١٦٣٦.(١٥) في م: "لجويبر" خطأ.