Schenke mir dies und das.“ Er sagte: „Dies ist ein Trick.“ Man sagte zu ihm: „Wenn der Verkäufer sagt: ‚Ich verkaufe es dir für so und so, und ich schenke dem Soundso etwas anderes dazu.‘“ Er sagte: „All das ist nichtig.“ Und er missbilligte dies.
Abschnitt: Wenn er schwört, ihm sein Recht am morgigen Tag zu zahlen, und der Schwörende stirbt noch an diesem Tag, so leistet er keinen Meineid, aufgrund dessen, was wir bereits bezüglich des Falls erwähnten, wenn jemand schwört, seinen Sklaven am morgigen Tag zu schlagen, und dieser stirbt noch am selben Tag. Wenn der Anspruchsberechtigte stirbt, wurde von al-Qadi berichtet, dass er einen Meineid leistet, da es ihm nun unmöglich geworden ist, die Zahlung zu leisten; dies ähnelt dem Fall, wenn jemand schwört, seinen Sklaven morgen zu schlagen, und der Sklave heute stirbt. Abu al-Khattab sagte: „Wenn seine Erben die Zahlung leisten, leistet er keinen Meineid, denn die Zahlung durch seine Erben nimmt anstelle seiner Zahlung den Platz der Entlastung seiner Verbindlichkeit ein, und ebenso ist es bei der Erfüllung seines Eides, im Gegensatz zu dem Fall, wenn der Sklave stirbt, denn das Schlagen durch jemand anderen kann das Schlagen durch ihn selbst nicht ersetzen.“ Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und Abu Thawr sagten: „Der Eid wird durch den Tod des Anspruchsberechtigten aufgelöst, und er leistet keinen Meineid, egal ob seine Erben gezahlt haben oder nicht; denn ihm wurde die Ausführung dessen, worüber er geschworen hat, ohne sein eigenes Verschulden unmöglich gemacht; er ähnelt damit einem Gezwungenen.“ Die Erörterung hierzu ist bereits bei der Frage vergangen, wer schwört, seinen Sklaven morgen zu schlagen, und der Sklave stirbt heute. Wenn der Anspruchsberechtigte ihn von seinem Recht freistellt, leistet er dann einen Meineid? Hierzu gibt es zwei Auffassungen, basierend darauf, ob der Gezwungene einen Meineid leistet; dazu gibt es zwei Überlieferungen. Wenn er es als Ersatz für sein Recht zahlt, so leistet er nach Ibn Hamid keinen Meineid, da er ihm damit sein Recht erfüllt hat. Al-Qadi sagte: „Er leistet einen Meineid, da er ihm nicht genau das Recht gezahlt hat, das er ihm schuldete.“
Abschnitt: Wenn er schwört, es ihm zum Neumond, oder bei dessen Erscheinen, oder bis zum Neumond, oder bis zu dessen Aufgang, oder bei Monatsbeginn, oder bei dessen Anfang zu zahlen, und er die Zahlung bei Sonnenuntergang am Vorabend des Monats leistet, so hat er seinen Eid erfüllt. Wenn er dies trotz der Möglichkeit dazu verzögert, leistet er einen Meineid. Wenn er jedoch mit dem Zählen, Abmessen oder Wiegen beginnt und sich die Zahlung aufgrund der Menge verzögert, leistet er keinen Meineid, da er die Zahlung nicht unterlassen hat. Ebenso verhält es sich, wenn er schwört...
(17) Im Original: „und er schenkte“. (18) In M: „daher missbilligte er es“. (19) In B: „an“. (20) In M mit Ergänzung: „bevor“. (21) In B, M: „zahlte“. (22) Im Original: „seiner selbst“ (wörtlich: نفسه). (23) In B, M: „es ihm zu zahlen“.
هَبْ لى كذا. قال: هذا حِيلَةٌ، قيل له: فإنْ قال البائِعُ: بِعْتُك بكذا، وأهَبُ (١٧) لفُلانٍ شيئًا آخَرَ. قال هذا كلّه ليس بشىءٍ. وكَرِهَهُ (١٨).
فصل: فإنْ حَلَفَ ليَقْضِيَنَّه حَقَّه فى غَدٍ، فماتَ الحالِفُ من (١٩) يَوْمِه، لم يَحْنَثْ؛ لما ذَكَرْنا فيما إذا حَلَفَ ليَضْربَنَّ عبدَه فى غَدٍ، فمات من يومِه. وإِنْ ماتَ المُسْتَحِقُّ، فحُكِى عن القاضِى أنَّه يَحْنَثُ؛ لأَنَّه قد تَعَذَّرَ قَضاؤُه، فأشْبَهَ ما لو حَلَفَ ليَضْرِبَنَّ عبدَه غَدًا، فمات العبدُ (٢٠) اليَوْمَ. وقال أبو الخَطَّاب: إِنْ قَضَى وَرَثَتَه، لم يَحْنَثْ؛ لأنَّ قَضاءَ وَرَثَتِه يقُومُ مَقامَ قَضائِه فى إبْرَاءِ ذِمَّتِه، فكذلك فى الْبِرِّ فى يَمِينِه، بخلافِ ما إذا ماتَ العبدُ، فإنَّه لا يقومُ ضَرْبُ غيرِه مَقامَ ضَرْبِه. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ، وأبو ثَوْرٍ: تَنْحَلُّ اليَمِينُ بمَوْتِ المُسْتَحِقِّ، ، ولا يَحْنَثُ، سواءٌ قَضَى وَرَثَتَه أو لم يَقْضِهم؛ لأنَّه تَعَذَّرَ عليه فِعْلُ ما حَلَفَ عليه بغيرِ اخْتِيارِه، أشْبَهَ المُكْرَه، وقد سَبَقَ الكلامُ على هذا، فى مسألةِ مَن حَلَفَ ليَضْرِبَنَّ عَبْدَه غَدًا، فماتَ العبدُ اليومَ. وإِنْ أبْرَأَه المُسْتَحِقُّ من الحَقِّ، فهل يَحْنَثُ؟ على وَجْهَيْن، بِناءً على المُكْرَه هل يَحْنَث؟ على رِوايَتَيْن، وإِنْ قَضاهُ عِوَضًا عن حَقِّه، لم يَحْنَثْ، عندَ ابنِ حامِدٍ؛ لأنَّه قد قَضاهُ (٢١) حَقَّه. وقال القاضى: يَحْنَثُ؛ لأنَّه لم يَقْضِه الحَقَّ الذى عليه بعَيْنِه (٢٢).
فصل: فإنْ حَلَفَ لَيَقْضِيَنَّهُ (٢٣) عندَ رَأْسِ الهلالِ، أو مع رَأْسِه، أو إلى رَأْسِ الهلالِ، أو إلى اسْتِهْلالِه، أو عندَ رَأْسِ الشَّهْرِ، أو مع رَأْسِه، فقَضَاه عندَ غُروبِ الشمسِ من ليلةِ الشَّهْرِ، بَرَّ فى يَمِينِه. وإِنْ أَخَّرَ ذلك مع إمْكانِه، حَنِثَ. وإِنْ شَرَعَ فى عَدِّه أو كَيْلِه أو وَزْنِه، فتَأَخَّرَ القَضاءُ لكَثْرَتِه، لم يَحْنَثْ؛ لأنَّه لم يَتْرُك القضاءَ. وكذلك إذا حَلَفَ
(١٧) فى الأصل: "وهب".(١٨) فى م: "فكرهه".(١٩) فى ب: "فى".(٢٠) فى م زيادة: "قبل".(٢١) فى ب، م: "قضى".(٢٢) فى الأصل: "نفسه".(٢٣) فى ب، م: "ليقضيه".