des Flusses, nicht dem Euphrat, und durch die Zuschreibung zu diesem entfällt die Zuschreibung zum Euphrat, weshalb er dadurch keinen Meineid leistet, wie bei jedem anderen (Gewässer) außer dem Euphrat.
1841 – Rechtsfrage: Er sagte: „Und wenn er sagt: ‚Bei Gott, ich werde mich nicht von dir trennen, bis ich mein Recht von dir erhalten habe.‘ und er (der Schuldner) vor ihm flieht, so leistet er keinen Meineid. Wenn er hingegen sagt: ‚Wir werden uns nicht trennen.‘ und er vor ihm flieht, so leistet er einen Meineid.“
Was den Fall betrifft, dass er schwört: „Ich werde mich nicht von dir trennen“, so gibt es dazu zehn Rechtsfragen. Die erste: Der Schwörende trennt sich aus freiem Willen von ihm, so leistet er zweifellos einen Meineid, unabhängig davon, ob der andere ihn vom Anspruch befreit oder er sich trennt, während die Verpflichtung noch besteht; denn er hat sich von ihm getrennt, bevor er sein Recht von ihm erhalten hat. Die zweite: Er trennt sich von ihm gegen seinen Willen. Dies ist zu prüfen: Wenn er gezwungen fortgetragen wurde, bis eine Trennung zwischen ihnen entstand, leistet er keinen Meineid. Ebenso, wenn er durch Drohung oder körperliche Gewalt dazu gezwungen wurde, leistet er keinen Meineid. Nach einer Ansicht von Abu Bakr leistet er einen Meineid. Bezüglich des Vergesslichen gibt es eine detaillierte Erörterung, die wir bereits erwähnt haben. Die dritte: Der Schuldner flieht vor ihm ohne dessen Einwirken, so leistet er keinen Meineid. Dies ist die Auffassung von Malik, al-Shafi'i, Abu Thawr, Ibn al-Mundhir und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Von Ahmad wurde überliefert, dass er einen Meineid leistet, weil der Sinn seines Eides ist, dass keine Trennung zwischen ihnen eintreten darf, und eine solche eingetreten ist. Unsere Argumentation lautet: Er hat über eine eigene Handlung bezüglich der Trennung geschworen, und er hat diese nicht vollzogen, noch hat er sie freiwillig vollzogen, daher leistet er keinen Meineid, so wie wenn er geschworen hätte: „Ich werde nicht aufstehen“, und ein anderer ihn aufstehen ließe. Die vierte: Der Schwörende gestattet ihm die Trennung, woraufhin er sich von ihm trennt. Die Schlussfolgerung aus al-Khiraqis Worten ist, dass er einen Meineid leistet. Al-Shafi'i sagte: Er leistet keinen Meineid. Al-Qadi sagte: Dies ist die Ansicht von al-Khiraqi; denn er hat nicht jene Trennung vollzogen, von der er schwor, sie nicht zu vollziehen. Unsere Argumentation lautet: Der Sinn seines Eides ist: „Ich werde dich festhalten.“ Wenn er sich mit dessen Erlaubnis von ihm trennt, so ist er nicht mehr an die Verpflichtung gebunden. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn er vor ihm flieht, da er bei der Flucht ohne eigenen Willen fortging. Dies entspricht nicht der Meinung von al-Khiraqi; denn al-Khiraqi sagte: „Wenn er vor ihm flieht.“ Daraus lässt sich schließen, dass er einen Meineid leistet, wenn er sich von ihm ohne Flucht trennt. Die fünfte: Er trennt sich von ihm ohne Erlaubnis oder Flucht, auf eine Weise, die es ihm ermöglicht hätte, ihn weiter zu verfolgen, mit ihm zu gehen oder ihn festzuhalten, er dies aber unterließ. Das Urteil ist hier dasselbe wie im vorherigen Fall. Die sechste: Er zahlt ihm den Betrag seines Rechts, woraufhin er sich in der Annahme trennt, er hätte ihn beglichen, doch stellt sich heraus, dass das Geld von schlechter Qualität oder nur ein Teil davon war. Der Meineid wird hier aus den beiden Überlieferungen abgeleitet.
(1) In M eine Ergänzung: „was“. (2) In M eine Ergänzung: „nicht“. (3) In M: „Und weil“. (4) In M: „und das Festhalten“. (5) Erschien nicht im Original.
النَّهْرِ، لا إلى الفُرَاتِ، ويَزُولُ بإِضافَتِه إليه عن إضافَتِه إلى الفُراتِ، فلا يَحْنَثُ به، كغيرِ الفُراتِ.
١٨٤١ - مسألة؛ قال: (وَلَو قَالَ: وَاللَّهِ لَا فَارَقْتُكَ حَتَّى أَسْتَوْفِىَ حَقِّى مِنْكَ. فَهَرَبَ مِنْهُ، لم يَحْنَثْ. وَلَوْ قَالَ: لا افْتَرَقْنَا. فهَرَبَ مِنْهُ، حَنِثَ)
أمَّا إذا حَلَفَ: لا فارَقْتُكَ. ففيه مَسائِلُ عشرٌ؛ أحدُها، أَنْ يُفارِقَه الحالِفُ مُخْتارًا، فيَحْنَثُ: بلا خِلافٍ، سواءٌ أَبْرَأَه من الحَقِّ أو فارَقَه، والحقُّ عليه؛ لأَنَّه فارَقَه قبلَ اسْتِيفاءِ حَقِّه منه. الثانِيَةُ، فارَقَه مُكْرَهًا، فيُنْظَرُ؛ فإنْ حُمِلَ مُكْرَهًا حتى فُرِّقَ بينهما، لم يَحْنَثْ. وإِنْ أُكْرِهَ بالضَّرْبِ والتَّهْدِيد، لم يَحْنَثْ. وفى قولِ أبى بكرٍ: يَحْنَث. وفى النَّاسِى تَفْصِيلٌ (١) ذَكَرْناه فيما مَضَى. الثالِثَةُ، هَرَبَ منه الغَرِيمُ بغَيْرِ اخْتِيارِه، فلا يَحْنَثُ. وبهذا قال مالِكٌ، والشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ، وأصحابُ الرَّأْىِ. ورُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه (٢) يَحْنَثُ؛ لأَنَّ مَعْنَى يَمِينِه أَنْ لا تحْصُلَ بينهما فُرْقَةٌ، وقد حصَلَتْ. ولَنا، أنَّه حَلَفَ على فِعْلِ نفسه فى الفُرْقَةِ، وما فعل، ولا فعل باخْتِيارِه، فلم يَحْنَثْ، كما لو حَلَفَ: لا قُمْتُ. فقامَ غيرُه. الرابِعَةُ، أذِنَ له الحالِفُ فى الفُرْقَةِ، ففارَقَه، فمَفْهومُ كلامِ الخِرَقِىِّ، أنَّه يَحْنَثُ. وقال الشافِعِىُّ: لا يَحْنَثُ. قال القاضِى: وهو قولُ الخِرَقِىِّ؛ لأنَّه لم يَفْعَل الفُرْقَةَ التى حَلَفَ أنَّه لا يَفْعَلُها. ولَنا، أَنَّ مَعْنَى يَمِينِه لأَلْزَمَنَّكَ. وإذا فارَقَه بإذْنِه فما لَزِمَه، ويُفارِقُ ما إذا هَرَبَ منه؛ لأَنَّه فَرَّ بغيرِ اخْتِيارِه، وليس هذا قولَ الخِرَقِىِّ؛ لأنَّ (٣) الخِرَقِىَّ قال: فهَرَبَ منه. فمَفْهُومُه أنَّه إذا فارَقَه بغيرِ هَرَبٍ، أنَّه يَحْنَثُ. الخامِسَةُ، فارَقَه من غيرِ إذْنٍ ولا هَرَبٍ، على وَجْهٍ يُمْكِنُهُ ملازَمَتُه، والمَشْىُ معه، أو إمْساكُه (٤)، فلم يَفْعَلْ، فالحُكْمُ فيها كالتى قَبْلَهَا. السادِسَةُ، قَضاهُ قَدْرَ (٥) حَقِّه، فَفارَقَه ظَنًّا منه أنَّه وَفَّاه، فخرَجَ رَدِيئًا أو بعضُه، فيُخَرَّجُ فى الحِنْثِ
(١) فى م زيادة: "ما".(٢) فى م زيادة: "لا".(٣) فى م: "ولأن".(٤) فى م: "وإمساكه".(٥) لم يرد فى: الأصل.