Es gibt dazu zwei Überlieferungen, basierend auf dem Fall des Vergesslichen. Für al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, entsprechend den beiden Überlieferungen: Die eine besagt, dass er einen Meineid leistet. Dies ist auch die Ansicht von Malik; denn er hat sich freiwillig von ihm getrennt, bevor er sein Recht von ihm erhalten hat. Die zweite besagt, dass er keinen Meineid leistet. Dies ist die Ansicht von Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y), wenn er das Geld als gefälscht vorfindet. Wenn er hingegen vorfindet, dass das Meiste davon aus Kupfer ist, so leistet er einen Meineid. Wenn er feststellt, dass es beansprucht wird und der Eigentümer es zurückfordert, so wird dies ebenfalls analog zu den beiden Überlieferungen im Fall des Vergesslichen behandelt; denn er war in der Annahme, sein Recht erhalten zu haben, was dem Fall ähnelt, dass er das Geld als minderwertig vorfindet. Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft sagten: Er leistet keinen Meineid. Wenn er jedoch von dem Zustand wusste und sich dann trennte, leistet er einen Meineid, da er ihm sein Recht nicht ausgezahlt hat. Die siebte: Der Richter erklärt ihn für zahlungsunfähig (taflis) und er trennt sich von ihm. Hierbei ist zu prüfen: Wenn der Richter ihn dazu verpflichtet, so ist er wie ein Gezwungener. Wenn der Richter ihn nicht zur Trennung verpflichtet hat, er sich aber trennt, weil er um die Notwendigkeit der Trennung weiß, so leistet er einen Meineid; denn er trennte sich ohne Zwang, genau wie wenn jemand schwört: „Ich werde nicht beten“, und dann ein Gebet für ihn verpflichtend wird und er es verrichtet. Die achte: Der Schuldner überträgt seine Verpflichtung auf einen anderen (ihala), woraufhin er sich von ihm trennt. Er leistet einen Meineid. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Yusuf und Abu Thawr. Abu Hanifa und Muhammad sagten: Er leistet keinen Meineid, weil der Schuldner ihn damit von sich befreit hat. Unsere Argumentation lautet: Er hat sein Recht nicht von ihm erhalten, was dadurch bewiesen wird, dass ihm faktisch nichts zugeflossen ist, weshalb er weiterhin die Forderung geltend machen kann. Somit leistet er einen Meineid, so als hätte der Schuldner keine Übertragung (ihala) vorgenommen. Wenn er jedoch annahm, damit die Pflicht erfüllt zu haben, und sich daraufhin trennte, sagte Abu al-Khattab: Dies wird analog zu den beiden Überlieferungen behandelt. Das Richtige ist jedoch, dass er einen Meineid leistet; denn dies ist ein Unwissen über die rechtliche Bestimmung (hukm al-shar') in dieser Angelegenheit, wodurch der Meineid nicht entfällt, so wie wenn man nicht wüsste, dass dieser Eid eine Sühneleistung (kaffara) nach sich zieht. Wenn sein Eid jedoch lautete: „Ich werde mich nicht von dir trennen, solange ich einen Anspruch gegen dich habe“, und der Schuldner den Anspruch durch Übertragung begleicht, leistet er keinen Meineid, da er nun keinen Anspruch mehr gegen ihn hat. Wenn er jedoch als Sicherheit für den Anspruch einen Bürgen (damin), einen Kautionssteller (kafil) oder ein Pfand (rahn) entgegennimmt und sich dann von ihm trennt, leistet er zweifellos einen Meineid, da er weiterhin berechtigt ist, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Die neunte: Er zahlt ihm für seinen Anspruch eine Entschädigung (iwad) und trennt sich dann von ihm. Ibn Hamid sagte: Er leistet keinen Meineid. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, da er ihm den Anspruch damit beglichen hat.
(6) In M: „einer von beiden“. (7) In M: „und die zweite“. (8) In M: „denn er“. (9) In M: „sein Recht“. (10) In M: „aber er“. (11) Fiel aus M aus. (12) In M: „bei“. (13) In A, B, M: „bereits“.