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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 584Abschnitt

Übersetzung · DE

die Sache, bezüglich derer der Eid geleistet wurde, ist ein Ausgehen, das mit einer Eigenschaft beschrieben ist. Sein Eid wird daher nicht durch das Eintreten dessen hinfällig, bei dem die Eigenschaft nicht vorhanden ist, und er leistet dadurch keinen Meineid, noch ist mit etwas anderem als diesem eine Erfüllung oder ein Eidbruch verbunden. Dies ist so, als ob er sagte: „Wenn du nackt ausgehst, bist du geschieden“, oder „Wenn du reitend ausgehst, bist du geschieden.“ Wenn sie dann bekleidet und zu Fuß ausgeht, ist damit weder eine Erfüllung noch ein Eidbruch verbunden. Und weil, wenn er zu ihr sagte: „Wenn du mit einem frevlerischen Mann sprichst, oder mit jemandem, der nicht zu deinen Mahram-Verwandten gehört, dann bist du geschieden“, mit ihrem Sprechen gegenüber jemandem, der nicht mit jener Eigenschaft beschrieben ist, weder eine Erfüllung noch ein Eidbruch verbunden wäre, so verhält es sich auch bei den Handlungen. Zu ihrer Behauptung, der Eid habe sich auf ein einziges Ausgehen bezogen, sagen wir: Ja, aber es ist ein Ausgehen, das mit einer Eigenschaft beschrieben ist, daher wird der Eid nicht durch das Eintreten von etwas anderem hinfällig, und er leistet dadurch keinen Meineid. Was die Aussage der Anhänger von Abu Hanifa betrifft, dass die drei Wortlaute keine Ausnahmewortlaute seien, so sagen wir: Seine Aussage „es sei denn, ich erlaube es dir“ gehört zu den Wortlauten der Ausnahme, und die beiden anderen Formulierungen haben in Bezug auf das Herausnehmen des Erlaubten aus seinem Eid dieselbe Bedeutung, daher ist ihre rechtliche Bestimmung wie seine Bestimmung. Dies gilt für den Fall, wenn er eine allgemeine Aussage macht; wenn er jedoch beabsichtigt hat, die Scheidung an ein einziges Ausgehen zu knüpfen, so ist sein Eid daran geknüpft, und seine Aussage wird hinsichtlich der rechtlichen Bestimmung akzeptiert, da er seinen Wortlaut auf eine Weise interpretiert hat, die dies als eine nicht fernliegende Möglichkeit zulässt. Wenn er ihr einmal erlaubt hat und beabsichtigt hat, die Erlaubnis für jedes Mal zu erteilen, so ist dies gemäß seiner Absicht. Abdullah ibn Ahmad überlieferte von seinem Vater, wenn er schwört, dass seine Frau nicht ohne seine Erlaubnis ausgehen darf: Wenn er ihr einmal erlaubt, so ist dies eine Erlaubnis für jedes Mal, und sein Eid ist gemäß dem, was er beabsichtigt hat. Und wenn er sagt: „Wann immer du ausgehst, ist dies mit meiner Erlaubnis“, dann genügt ihm ein einziges Mal. Wenn er mit seiner Aussage „bis ich es dir erlaube“ oder „bis zu dem Zeitpunkt, da ich es dir erlaube“ [oder „es sei denn, ich erlaube es dir“] die zeitliche Grenze beabsichtigt hat und dass das Ausgehen, auf das der Eid geleistet wurde, dasjenige vor der Grenze ist und nicht dasjenige danach, so wird seine Aussage akzeptiert und sein Eid wird durch die Erlaubnis hinfällig, aufgrund seiner Absicht, denn die Grundlage von Eiden ist die Absicht.

Abschnitt: Wenn er sagt: „Wenn du ohne meine Erlaubnis ausgehst, dann bist du geschieden.“ Wenn er ihr dann erlaubt, sie dann aber wieder davon abhält, und sie dennoch ausgeht, so ist sie geschieden; denn sie ist ohne seine Erlaubnis ausgegangen. Dasselbe gilt, wenn er sagt: „Außer mit meiner Erlaubnis.“ Einige Anhänger von al-Shafi'i sagten: Er leistet keinen Meineid; denn er hatte ihr bereits erlaubt. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn sein Verbot hat seine Erlaubnis aufgehoben, weshalb sie nun als jemand gilt, die ohne seine Erlaubnis ausgegangen ist. Ebenso verhält es sich, wenn er seinem Stellvertreter erlaubt, einen Verkauf zu tätigen, ihm dies dann aber untersagt und er es dennoch verkauft; dann ist es ungültig. Und wenn er sagt: „Wenn du ohne meine Erlaubnis ausgehst, außer zum Besuch eines Kranken, dann bist du geschieden.“

Anmerkungen

(3) In A, B, M: „al-yamin“ (der Eid). (4) Fehlt in: M. (5) In M mit dem Zusatz: „qad“ (bereits). (6) In M: „al-marid“ (der Kranke).

Arabisch (Quelle)

المَحْلُوفَ عليه خروجٌ مَوْصُوفٌ بصِفَةٍ، فلا تَنْحَلُّ يَمِينُه (٣) بوجُودِ ما لم تُوجَدْ فيه الصِّفَةُ، ولا يَحْنَثُ به، ولا يَتَعَلَّقُ بما عَداهُ بِرٌّ ولا حِنْثٌ، كما لو قال: إِنْ خَرَجْتِ عُرْيانَةً، فأنتِ طالِقٌ، أو إنْ خَرَجْتِ راكِبَةً، فأنتِ طالِقٌ. فخَرَجَت مُسْتَتِرَةً ماشِيَةً، لم يَتَعَلَّق به بِرٌّ ولا حِنْثٌ، ولأنَّه لو قال لها: إِنْ كَلَّمْتِ رَجُلًا فاسِقًا، أو من غيرِ مَحارِمِكِ، فأنتِ طالِقٌ. لم يَتَعَلَّقْ بتَكْليمِها لغَيْرِ مَنْ هو مَوْصُوفٌ بتِلْكَ الصِّفَةِ بِرٌّ ولا حِنْثٌ، فكذلك فى الأفْعالِ. وقَوْلُهم: تَعَلَّقَتِ اليَمِينُ بخروجٍ واحِدٍ. قُلْنا: إِلَّا أنَّه خُروجٌ مَوْصُوفٌ بصِفَةٍ، فلا تَنْحَلُّ اليَمِينُ بوُجودِ غيرِه، ولا يَحْنَثُ به. وأما قولُ أصْحابِ أبى حنيفةَ: إِنَّ الأَلْفاظَ الثلاثةَ ليستْ من ألْفاظِ الاسْتِثْناء. قُلْنا: قولُه: إِلَّا أَنْ آذَن لك. من أَلْفاظِ الاسْتِثْناءِ، واللَّفْظَتان الأُخْرَيانِ فى معناه، فى إِخْراجِ المَأْذُونِ من يَمِينِه، فكان حُكْمُهما كَحُكْمِه. هذا الكلامُ فيما إذا أطْلَقَ، فإنْ نَوَى تَعْليقَ الطَّلاقِ على خُروجٍ واحِدٍ، تَعَلَّقَتْ يَمِينُه به، وقُبلَ قولُه فى الحُكْمِ؛ لأَنَّه فَسَّرَ لَفْظَه بما يَحْتَمِلُه احْتِمالًا غيرَ بعيدٍ. وإِنْ أذِنَ لها مَرَّةً واحِدَةً، ونَوَى الإِذْنَ فى كُلِّ مَرَّةٍ، فهو على ما نَوَى. وقد نقلَ عبدُ اللَّه بن أحمد، عن أبِيه، إذا حَلَفَ أَنْ لا تَخْرُجَ امْرأَتُه إِلَّا بإذْنِه: إذا أَذِنَ لها مَرَّةً، فهو إذْنٌ لكُلِّ مَرَّةٍ، وتكونُ يَمِينُه على ما نَوَى. وإِنْ قال: كُلَّما خَرَجْتِ، فهو بإذْنِى. أَجْزَأَه مَرَّةً واحِدَةً. وإِنْ نَوَى بقولِه: إلى أَنْ آذَنَ لكِ، أو حتى آذَنَ لكِ، [أو إِلَّا أن آذَنَ لَكِ] (٤). الغايَةَ، وأنَّ الخروجَ المَحْلوفَ عليه ما قبلَ الغايَة، دونَ ما بَعْدَها، قُبِلَ قَوْلُه، وانْحَلَّتْ يَمِينُه بالإِذْنِ؛ لِنِيَّتِه، فإِنَّ مَبْنَى الأَيْمانِ على النِّيَّةِ.

فصل: وإِنْ قال: إِنْ خَرَجْتِ بغيرِ إذْنِى، فأنْتِ طالِقٌ. فأَذِنَ لها، ثم نَهاها، فخَرَجَت طَلُقَتْ؛ لأنَّها خَرَجَتْ بغيرِ إذْنِه. وكذلك إِنْ قال: إِلَّا بإذْنِى. وقال بعضُ أصحابِ الشافِعِىِّ: لا يَحْنَثُ؛ لأَنَّه قد أذِنَ. ولا يصِحُّ؛ لأَنَّ نَهْيَه (٥) أبْطَلَ إذْنَه، فصارَتْ خارِجَةً بغيرِ إذْنِه. وكذلك لو أَذِن لوكيلِه فى بَيْعٍ، ثم نَهاهُ عنه، فباعَه، كان باطِلًا. وإِنْ قال: إِنْ خَرَجْتِ بغيرِ إذْنِى، لغيرِ عيادَةِ مَرِيضٍ (٦)، فأَنْتِ طالِقٌ.

Anmerkungen

(٣) فى أ، ب، م: "اليمين".(٤) سقط من: م.(٥) فى م زيادة: "قد".(٦) فى م: "المريض".

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