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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 585

Übersetzung · DE

Wenn sie jedoch zum Besuch eines Kranken hinausging und sich dann mit etwas anderem beschäftigte, oder wenn er sagte: „Wenn du ohne meine Erlaubnis zu etwas anderem als zum Bad hinausgehst, dann bist du geschieden“, und sie zum Bad hinausging, sich dann aber zu etwas anderem wandte, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste: Er leistet keinen Meineid, da sie nicht für etwas anderes als für den Besuch eines Kranken oder zu etwas anderem als zum Bad hinausgegangen ist. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Die zweite: Er leistet einen Meineid, da seine Absicht im Regelfall war, dass sie weder zu etwas anderem als zum Bad noch zum Besuch eines Kranken gehen sollte, sie jedoch zu etwas anderem als diesen beiden gegangen ist. Zudem ist die rechtliche Bestimmung der Fortdauer gleich derjenigen des Beginns. Deshalb gilt: Wenn jemand schwört, ein Haus nicht zu betreten, in dem er sich bereits befindet, und er darin verweilt, so leistet er nach einer der beiden Ansichten einen Meineid. Wenn sie mit ihrem Hinausgehen sowohl das Bad als auch etwas anderes oder den Besuch eines Kranken und etwas anderes beabsichtigte, so leistet er einen Meineid, weil sie zu etwas anderem als diesen beiden hinausgegangen ist. Wenn er sagt: „Wenn du hinausgehst, außer zum Besuch eines Kranken, dann bist du geschieden“, und sie zum Besuch eines Kranken und zu etwas anderem hinausgeht, so wird sie nicht geschieden, denn das Hinausgehen dient dem Besuch des Kranken, auch wenn sie daneben etwas anderes beabsichtigte. Wenn er sagt: „Wenn du ohne meine Erlaubnis hinausgehst, dann bist du geschieden“, er ihr dann erlaubt, sie davon aber nichts weiß und sie hinausgeht, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste: Sie ist geschieden. Dies sagten Abu Hanifa, Malik und Muhammad ibn al-Hasan. Die zweite: Er leistet keinen Meineid. Dies ist die Aussage von al-Shafi'i und Abu Yusuf, da sie nach dem Vorhandensein der Erlaubnis von seiner Seite hinausgegangen ist, weshalb er keinen Meineid leistet, so als ob sie davon gewusst hätte. Und weil: Wenn er seinen Stellvertreter entlässt, dieser entlassen ist, auch wenn er von der Entlassung nichts weiß; so gilt sie gleichermaßen als jemand, dem die Erlaubnis erteilt wurde, auch wenn sie nichts davon weiß. Das Argument für die erste Ansicht ist, dass Erlaubnis (idhn) bedeutet, in Kenntnis zu setzen (i'lam). So heißt es in seiner Aussage: „Ich habe euch gleichermaßen in Kenntnis gesetzt“ (Koran 21:109), das heißt: Ich habe euch informiert, sodass wir im Wissen gleichgestellt sind. „Eine Ankündigung von Gott und Seinem Gesandten“ (Koran 9:3) bedeutet eine Information. „So seid ihr in Kenntnis gesetzt über einen Krieg von Gott und Seinem Gesandten“ (Koran 2:279) bedeutet: Wisst darum. Die sprachliche Herleitung stammt von dem Ohr (udhun), das heißt: Ich habe es in dein Ohr gebracht und dich darüber informiert. Ohne Wissen liegt kein Informieren vor, folglich keine Erlaubnis. Zudem wird die Erlaubnis des Gesetzgebers in seinen Geboten und Verboten erst durch das Wissen darüber wirksam; so verhält es sich auch mit der Erlaubnis eines Menschen. Aufgrund dessen wird das Vorliegen der Erlaubnis von seiner Seite verneint.

Anmerkungen

(7) In M: „yahnath“ (er leistet einen Meineid). (8) Sure al-Anbiya, 109. (9) In A, M: „fastaweya“ (sodass wir beide in Kenntnis gesetzt wurden). (10) Sure al-Tawba, 3. (11) Sure al-Baqara, 279. (12) Fehlt in: B.

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