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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 586Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er ihr gegenüber schwört, dass sie dieses Haus nicht ohne seine Erlaubnis verlassen darf, sie dann aber auf dessen Dach steigt oder in dessen Innenhof geht, so leistet er keinen Meineid, da sie das Haus nicht verlassen hat. Wenn er jedoch schwört, dass sie das Zimmer nicht verlassen darf, und sie dann in den Innenhof oder auf das Dach geht, so leistet er einen Meineid. Dies ist die Anforderung der Lehrmeinung von al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Wenn er gegen seine Ehefrau schwört, dass sie nicht hinausgehen soll, und er sie dann trägt und hinausbringt, so leistet er einen Meineid, sofern es ihr möglich gewesen wäre, sich dem zu widersetzen, sie dies aber nicht tat. Al-Shafi'i sagte: Er leistet keinen Meineid, da sie nicht hinausgegangen ist, sondern hinausgebracht wurde. Unser Argument dagegen ist, dass sie aus freiem Willen hinausgegangen ist, weshalb er einen Meineid leistet, so als ob sie jemanden angewiesen hätte, sie zu tragen. Der Beweis für ihr Hinausgehen ist, dass das Hinausgehen eine Trennung von einem Inneren zu einem Äußeren darstellt, was hier eingetreten ist. Was er (al-Shafi'i) erwähnte, wird dadurch entkräftet, dass es sich anders verhält, wenn sie jemanden anweist, sie zu tragen. Falls es ihr jedoch unmöglich war, sich zu widersetzen, so besteht die Möglichkeit, dass er keinen Meineid leistet. Dies ist die Aussage von al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y), weil das Hinausgehen ihr nicht zugeschrieben werden kann; es gleicht dem Fall, in dem jemand anderes als der Schwörende sie trägt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er einen Meineid leistet, da er vorsätzlich eine Handlung vollzieht, deren Unterlassung er geschworen hat. Wenn er schwört: „Du darfst nicht ohne die Erlaubnis von Zayd hinausgehen“, und Zayd stirbt, ohne die Erlaubnis erteilt zu haben, und sie dann hinausgeht, so leistet der Schwörende einen Meineid, da er es an eine Bedingung geknüpft hat, die nicht eingetreten ist, und die Vollziehung der Bedingung nicht zulässig ist.

1843 – Rechtsfrage: Er sagte: „Und wenn er schwört, diese Datteln (Rutab) nicht zu essen, und er sie dann als getrocknete Datteln (Tamr) isst, so leistet er einen Meineid. Ebenso gilt dies für alles, was aus diesen Datteln entstanden ist.“

Das Fazit dazu lautet: Wenn er bei einer Sache schwört, die er durch Zeigen bestimmt hat, wie etwa wenn er schwört, diese Datteln (Rutab) nicht zu essen, so gibt es zwei Möglichkeiten: Die erste ist, dass er sie als frische Datteln isst; hierbei leistet er zweifelsfrei einen Meineid, da er explizit das getan hat, dessen Unterlassung er geschworen hat.

Anmerkungen

(13) Fehlt in: M. (14) In B, M: „hamalaha“ (er trug sie). (15) Das „wa“ (und) fehlt in: B, M. (16) Im Original, A, B: „dhakaru-hu“ (sie erwähnten es). (17) In M ein Zusatz: „Ashab“ (Anhänger). (18) Im Original: „wa-htamala“ (und es besteht die Möglichkeit). (1) Fehlt in: M.

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