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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 58Abschnitt

Übersetzung · DE

von Rüm (Byzanz) bringt, erhält einen Dinar.“ Er beabsichtigt damit die Verpflegung der Gefangenen. Was hältst du vom Erhalt des Dinars? [Er sah darin] (23) kein Problem. Man fragte: Wenn der Imam eine Abteilung (Sariyya) entsendet und ihnen allen ein Nafal (Extra-Anteil) gewährt, und er am Tag des Überfalls ruft: „Wer zehn Köpfe bringt, erhält einen Kopf, und wer dies und das bringt, erhält das und das“, woraufhin die Leute losziehen und suchen, was hältst du von diesem Nafal? Er sagte: „Daran ist nichts auszusetzen, wenn es sie dazu anspornt, solange es nicht das Drittel ausschöpft.“ Ich sagte: Ist also nichts gegen zwei Nafal für eine einzige Sache einzuwenden? Er sagte: „Ja, solange es nicht das Drittel ausschöpft.“ Dies habe ich mehr als einmal von ihm sagen hören.

Abschnitt: Es ist dem Imam und seinem Stellvertreter gestattet, eine Belohnung (Ju'l) für denjenigen auszusetzen (24), der ihnen einen Hinweis gibt, der den Muslimen nützt, wie zum Beispiel ein einfacher Weg (25), Wasser in der Wüste, eine zu erobernde Festung, Vermögen, das er erbeuten kann, ein zu überfallender Feind oder eine Lücke, durch die man eindringen kann. Wir wissen hierüber keinen Dissens, denn es ist eine Belohnung für einen Nutzen, daher ist sie zulässig, wie der Lohn für einen Wegweiser. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) und Abu Bakr haben während der Hidschra jemanden angeheuert, der ihnen den Weg zeigte (26). Der Anspruch auf die Belohnung entsteht durch das Ausführen der Handlung, für die die Belohnung ausgesetzt wurde, egal ob es sich um einen Muslim oder einen Ungläubigen, jemanden aus dem Heer oder von außerhalb handelt. Wenn die Belohnung aus dem Vermögen in seiner Hand gewährt wird, so muss sie bekannt sein; denn es ist (27) eine Lohnvereinbarung (Ja'ala) gegen eine Entschädigung aus bekanntem Vermögen, daher muss sie bekannt sein, wie bei der Ja'ala für die Rückgabe eines entlaufenen Sklaven. Wenn die Belohnung aus dem Vermögen der Ungläubigen stammt, so darf sie unbekannt sein, in einem Maße, das die Übergabe nicht verhindert und nicht zu Streit führt, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) gewährte der Sariyya ein Drittel oder ein Viertel von dem, was sie erbeuteten, obwohl dies unbekannt war, da die gesamte Beute unbekannt ist. Zudem ist es etwas, bei dem ein Bedürfnis besteht, und eine Ja'ala ist nur im Rahmen des Bedürfnisses zulässig. Wenn er ihm eine bestimmte Sklavin als Belohnung verspricht, falls er ihm eine Festung zeigt, die er erobert – etwa indem er ihm die Tochter eines von ihm benannten Mannes aus den Bewohnern der Festung zuspricht –, so hat er keinen Anspruch auf etwas, bis die Festung erobert ist, denn die Ja'ala für einen Teil davon (28) bedingt (29) die Bedingung...

Anmerkungen

(23) In M: "fa-lam yara" (er sah darin nicht). (24) In A: "yabdhul" (er gewährt). (25) In A: "sahla" (einfacher [Weg]). (26) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits unter 8/5. (27) In A: "li-annahu" (denn er/es ist). (28) Im Original und in M: "minhu" (davon). (29) In M: "iqtadat" (sie bedingte).

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