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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 5981845 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn er schwört, kein Fleisch zu essen, und dann Fett, Mark oder Gehirn isst, so hat er seinen Eid nicht gebrochen, es sei denn, er beabsichtigte, fettige Substanzen zu vermeiden; in diesem Fall bricht er den Eid durch das Essen von Fett.“

Übersetzung · DE

Selbst wenn dies Allgemeingültigkeit implizieren würde, müsste dies spezifiziert werden, denn was unter dem Mindestbetrag (Nisab) liegt, ist zwar Besitz, aber es gibt keine Zakat darauf. Wenn er schwört, keinen Besitz zu haben, während er ein Guthaben (eine Forderung) hat, begeht er einen Meineid. Dies erwähnte Abu al-Khattab, und es ist die Meinung von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er begeht keinen Meineid, weil man daraus keinen Nutzen zieht. Unser Argument hingegen ist, dass das Zakat-Jahr für dieses Guthaben abläuft, die Entrichtung der Zakat dafür gültig ist, und die Verfügung darüber durch Erlass, Überweisung (Hawala), Kompensation zugunsten dessen, in dessen Haftung es liegt, und Bevollmächtigung zur Einziehung gültig ist; er begeht also einen Meineid, genau wie beim anvertrauten Gut. Wenn er Besitz hat, der widerrechtlich angeeignet wurde, begeht er einen Meineid, da es in seinem Eigentum verblieben ist. Wenn er Besitz hat, der verloren gegangen ist, gibt es zwei Meinungen dazu: Die erste besagt, dass er einen Meineid begeht, da das Grundprinzip dessen Verbleib in seinem Eigentum ist. Die zweite besagt, er begehe keinen Meineid, da dessen Verbleib nicht gewiss ist. Wenn es auf eine Weise verloren gegangen ist, bei der er die Hoffnung auf seine Rückkehr aufgegeben hat, wie etwas, das in das Meer gefallen ist, so begeht er keinen Meineid, da dessen Existenz wie seine Nichtexistenz ist. Es ist möglich, dass er in jedem Fall keinen Meineid begeht, in dem er nicht über seinen Besitz verfügen kann, wie etwa bei geleugnetem oder widerrechtlich angeeignetem Besitz oder bei Besitz, der bei jemandem liegt, der nicht zahlungsfähig ist, da darin kein Nutzen liegt und sein Urteil dem des Nichtvorhandenen gleicht hinsichtlich der Erlaubnis, Zakat davon zu nehmen, und des Entfallens der Pflicht zur Entrichtung der Zakat dafür. Wenn er heiratet, begeht er keinen Meineid, da das, was er (durch die Ehe) erworben hat, kein Besitz ist. Wenn ihm ein Vorkaufsrecht zusteht, begeht er keinen Meineid, da dadurch das Eigentumsrecht noch nicht für ihn feststeht. Wenn er eine Immobilie oder anderes mietet, begeht er keinen Meineid, da er nicht als Besitzer von Eigentum bezeichnet wird.

1845 - Rechtsfall; Er sagte: "Und wenn er schwört, kein Fleisch zu essen, und dann Fett, Mark oder Gehirn isst, begeht er keinen Meineid, es sei denn, er wollte das Fettige meiden, dann begeht er durch das Essen von Fett einen Meineid."

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass derjenige, der schwört, auf den Verzehr von Fleisch zu verzichten, keinen Meineid begeht, wenn er das isst, was kein Fleisch ist, wie etwa Fett, Mark – also das, was sich in den Knochen befindet – sowie Gehirn – also das, was sich im Schädel befindet –, oder Leber,

Anmerkungen

(78) In B: "bihi" (dadurch). (79) In M: "ya'isu" (verzweifelte). (80) In M: "yasqutu" (fällt). (81) In A und M mit der Ergänzung: "alayhi" (darauf). (82) In B und M: "yamlikuhu" (er besitzt es). (83) Fehlt in B. (1) B und M: "wa law" (und wenn).

Arabisch (Quelle)

العمومَ، لَوَجَبَ تخْصِيصُه، فإنَّ ما دونَ النِّصابِ مالٌ، ولا زكاةَ فيه. فإنْ حَلَفَ لا مالَ له، وله دَيْنٌ، حَنِثَ. ذَكرَه أبو الخَطَّاب. وهو قولُ الشافِعِىِّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَحْنَثُ؛ لأنَّه لا يُنْتَفَعُ به. ولَنا، أنَّه يَنْعَقِدُ عليه (٧٨) حَوْلُ الزَّكاةِ، ويصِحُّ إخْراجُها عنه، ويصِحُّ التَّصَرُّفُ فيه بالإِبْرَاءِ، والحَوالَةِ، والمُعاوَضَةِ عنه لمَنْ هو فى ذِمَّتِه، والتَّوْكيلِ فى اسْتِيفائِه، فيَحْنَثُ به، كالمُودَعِ. وإِنْ كانَ له مالٌ مَغْصوبٌ، حَنِثَ؛ لأنَّه باقٍ على مِلْكِه. وإن كان له مالٌ ضائِعٌ، ففيه وَجْهان؛ أحَدُهما: يَحْنَثُ؛ لأنَّ الأصْلَ بقاؤُه على مِلْكِه. والثانى، لا يَحْنَثُ؛ لأنَّه لا يُعْلَمُ بَقاؤُه. وإِنْ ضاعَ على وَجْهٍ قد أيِسَ (٧٩) من عَوْدِه، كالذى سقَط (٨٠) فى بحرٍ، لم يَحْنَثْ؛ لأنَّ وُجودَه كعَدَمِه. ويَحْتَمِلُ أَنْ لا يَحْنَثَ فى كُلِّ مَوْضِعٍ لا يقدِرُ على أخْذِ مالِه، كالمَجْحُودِ، والمَغْصُوبِ، والذى على غيرِ مَلِىءٍ؛ لأنَّه لا نَفْعَ فيه، وحُكْمُه حكُم المَعْدُومِ، فى جَوازِ الأخْذِ من الزَّكاةِ، وانْتفاءِ وجُوبِ أدائِها (٨١) عنه. وإِنْ تَزَوَّجَ لم يَحْنَثْ؛ لأنَّ ما مَلَكَه (٨٢) ليس بمالٍ. وإِنْ وَجَبَ له حقُّ شُفْعَةٍ، لم يَحْنَثْ؛ لأنَّه لم (٨٣) يثْبُتْ له المِلْكُ به. وإِنْ اسْتَأْجَرَ عَقارًا أو غيرَه، لم يَحْنَثْ؛ لأنَّه لا يُسَمَّى مالِكًا لمالٍ.

١٨٤٥ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ (١) حَلَفَ لَا يَأْكُلُ لَحْمًا، فَأَكَلَ الشَّحْمَ، أو الْمُخَّ، أو الدِّمَاغَ، لَمْ يَحْنَثْ، إِلَّا أَنْ يَكُونَ أرَادَ اجْتِنَابَ الدَّسَمِ، فَيَحْنَثُ بأَكْلِ الشَّحْمِ)

وجملتُه أَنَّ الحالِفَ على تَرْكِ أكْلِ اللَّحْمِ، لا يَحْنَثُ بأَكْلِ ما ليس بلَحْمٍ، من الشَّحْمِ والْمُخِّ، وهو الذى فى العِظامِ، والدِّماغِ، وهو الذى فى الرَّأسِ فى قِحْفِه، ولا الكَبِدِ،

Anmerkungen

(٧٨) فى ب: "به".(٧٩) فى م: "يئس".(٨٠) فى م: "يسقط".(٨١) فى أ، م زيادة: "عليه".(٨٢) فى ب، م: "يملكه".(٨٣) سقط من: ب.(١) ب، م: "ولو".

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