Die Dattel, auf die der Eid geleistet wurde, [entweder indem] (4) er sie genau identifiziert oder durch ihre Eigenschaften kennt, oder er isst alle Datteln oder die gesamte Seite, in der sie sich befand; in diesem Fall begeht er zweifellos einen Meineid, worüber unter den Gelehrten Einigkeit herrscht. Dies vertreten auch asch-Schafi'i, Abu Thaur, Ibn al-Mundhir und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y), da er die Dattel, auf die sich der Eid bezog, gegessen hat. Zweitens: Er weiß mit Sicherheit, dass er sie nicht gegessen hat, entweder indem er gar nichts von den Datteln isst oder etwas isst, von dem er weiß, dass es nicht jene ist; in diesem Fall begeht er ebenfalls keinen Meineid, und ein Meiden seiner Ehefrau ist nicht erforderlich. Drittens: Er isst etwas von den Datteln, sei es eine oder mehrere, bis keine außer einer einzigen übrig bleibt, und er weiß nicht, ob er sie gegessen hat oder (5) nicht. Dies ist die Fragestellung von al-Khiraqi, und sein Meineid gilt nicht als erwiesen, denn es ist möglich, dass die verbleibende Dattel jene ist, auf die der Eid geleistet wurde, und die Gewissheit der Ehe besteht fort und wird nicht durch Zweifel aufgehoben. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung. Demnach bleibt der Status der Ehe gewahrt, hinsichtlich der Verpflichtung zu ihrem Unterhalt, ihrer Kleidung, ihrer Behausung und allen übrigen rechtlichen Bestimmungen, außer dem Geschlechtsverkehr. Denn al-Khiraqi sagte: Der Geschlechtsverkehr mit ihr wird untersagt, weil er bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit zweifelt; folglich wurde sie ihm verboten, so als ob seine Ehefrau mit einer fremden Frau verwechselt (6) worden wäre. Abu al-Khattab erwähnte, dass sie weiterhin rechtmäßig bleibt. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i, da das ursprüngliche Prinzip die Rechtmäßigkeit ist, welche durch Zweifel nicht aufgehoben wird, wie bei allen übrigen Bestimmungen der Ehe. Auch weil die Ehe rechtlich fortbesteht, was die Rechtmäßigkeit bestätigt, so als ob er zweifeln würde, ob er sie geschieden hätte oder (5) nicht. Sollte sein Eid jedoch lauten: "Ich werde diese Dattel essen", so ist die Erfüllung seines Eides erst dann erwiesen, wenn er sicher weiß, dass er sie gegessen hat.
1850 - Problem: Er sagte: (Und wenn er schwört, ihn mit zehn Peitschenhieben zu schlagen, diese zusammenbindet und ihn damit mit einem einzigen Schlag schlägt, so hat er seinen Eid nicht erfüllt.)
Dies vertreten auch [Malik und] (2) die Anhänger der Lehrmeinung. Ibn Hamid sagte: Er hat [seinen Eid] erfüllt; denn Ahmad sagte im Fall eines Kranken, gegen den eine Hadd-Strafe (gesetzlich festgelegte Strafe) verhängt wurde: Er soll mit einem Dattelrispen-Bündel (4) geschlagen werden, und die Strafe fällt damit von ihm ab. Dies vertrat auch
(4) In M: "falls also". (5) In M: "oder". (6) In B, M: "davon". (1) In A, B, M: "Und wenn". (2) Fehlt in: Original. (3) Fehlt in: A, B, M. (4) Al-'ithkal (Dattelrispen-Bündel): Der Fruchtstand oder das Zweigbündel der Dattelpalme.
التَّمْرَةِ المحْلوفِ عليها، [إمَّا بأنْ] (٤) يَعْرِفَها بعَيْنِها أو بصِفَتِها، أو يأكُلَ التَّمْرَ كُلَّه، أو الجانِبَ الذى وَقَعَتْ فيه كُلَّه، فهذا يَحْنَثُ، بلا خِلافٍ بينَ أهلِ العلْمِ. وبه يقولُ الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ، وأصْحابُ الرَّأْىِ؛ لأَنَّه أكلَ التَّمْرَةَ المحْلوفَ عليها. الثانِى، أَنْ يَتَحَقَّقَ أنَّه لم يَأْكُلْها؛ إمَّا بأنْ لا يَأْكُلَ من التَّمْرِ شيئًا، أو أكَلَ شيئًا يعْلَمُ أنَّه غيرُها، فلا يَحْنَثُ أيضًا، بلا خِلافٍ، ولا يَلْزَمُه اجْتِنابُ زَوْجَتِه. الثالِثُ، أكلَ من التَّمْرِ شَيْئًا؛ إمَّا واحِدَةً، أو أكثرَ، إلى أَنْ لا يَبْقَى منه إِلَّا واحِدَةٌ، ولم يَدْرِ هل أَكَلَها أو (٥) لا؟ فهذه مَسْأَلَةُ الخِرَقِىِّ، ولا يَتَحَقَّقُ حِنْثُه؛ لأنَّ الباقِيَةَ يحْتَمِلُ أنَّها المحْلوفُ عليها، ويَقيِنُ النِّكاحِ ثابِتٌ، فلا يزُولُ بالشَّكِّ. وهذا قولُ الشافِعِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. فعلَى هذا، يكونُ حُكْمُ الزَّوْجِيَّةِ باقيًا، فى لُزومِ نَفَقَتِها وكِسْوَتِها ومَسْكنِها، وسائِرِ أحْكامِها، إِلَّا الوَطْءَ؛ فإنَّ الخِرَقِىَّ قال: يُمْنَعُ وطْأَها؛ لأَنَّه شاكٌّ فى حِلِّها، فحَرُمَتْ عليه، كما لو اشْتَبَهَتِ (٦) امْرَأَتُه بأجْنَبيَّةٍ. وذكرَ أبو الخَطَّاب، أنَّها باقِيَةٌ على الحِلِّ. وهو مذهبُ الشافِعِىِّ؛ لأنَّ الأصْلَ الحِلُّ، فلا يزُولُ بالشَّكِّ، كسائِرِ أحكامِ النِّكاحِ، ولأَنَّ النِّكاحَ باقٍ حُكْمًا، فأثْبَتَ الحِلَّ، كما لو شَكَّ هل طلّقَ أم (٥) لا؟ وإن كانت يَمِينُه لَيَأْكُلَنَّ هذه التَّمْرةَ، فلا يتَحَقَّقُ بِرُّه حتى يتحقَّقَ أنَّه أكَلَها.
١٨٥٠ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ (١) حَلَفَ أَنْ يَضْرِبَهُ عَشْرَةَ أسْوَاطٍ، فجَمَعَها، فَضَرَبَهُ بِهَا ضَرْبَةً وَاحِدةً، لَمْ يَبَرَّ فِى يَمينِهِ)
وبهذا قال [مالِكٌ، و] (٢) أصحابُ الرَّأْىِ. وقال ابنُ حامِدٍ: يَبَرُّ [فى يَمِينِه] (٣)؛ لأنَّ أحمدَ قال، فى المريضِ عليه الحَدُّ: يُضْرَبُ بعِثْكالِ (٤) النَّخْلِ، ويَسْقُطُ عنه الحدُّ. وبهذا قال
(٤) فى م: "فإما".(٥) فى م: "أم".(٦) فى ب، م: "عليه".(١) فى أ، ب، م: "ولو".(٢) سقط من: الأصل.(٣) سقط من: أ، ب، م.(٤) العثكال: العذق أو الشمراخ.