...die al-Hajjaj festlegte, bei denen man beim Treueschwur und in wichtigen Angelegenheiten für den Sultan schwört. Der Treueschwur fand zu Zeiten des Gesandten Allahs – Gottes Segen und Frieden auf ihm – und seiner rechtgeleiteten Nachfolger durch Handschlag statt. Als jedoch al-Hajjaj die Herrschaft übernahm, legte er diese Eide fest, die den Eid bei Allah, die Scheidung, die Freilassung und das Almosen des Vermögens umfassten. Wer sie nicht kennt, dessen Eid kommt durch nichts von dem, was darin enthalten ist, zustande; denn dies ist kein expliziter Ausdruck eines Eides, und eine Anspielung (Kinaya) ist nur mit Absicht (Niyya) gültig. Wer etwas nicht kennt, kann es nicht rechtens beabsichtigen. Wer sie hingegen kennt, aber nicht die Absicht hegt, den Eid mit dem zu vollziehen, was darin enthalten ist, [für den ist er] ebenfalls [nicht gültig], aufgrund dessen, was wir bereits darlegten. Wer sie kennt und die Absicht hegt, den Eid mit dem zu vollziehen, was darin enthalten ist, dessen Eid ist hinsichtlich der Scheidung und der Freilassung gültig; denn der Eid darauf kommt durch Anspielung zustande. Was darüber hinaus den Eid bei Allah dem Erhabenen sowie alles, was nicht Scheidung oder Freilassung betrifft, angeht, so sagte der Qadi hierzu: Sein Eid kommt ebenfalls zustande, denn es ist ein Eid, daher kommt er durch die beabsichtigte Anspielung zustande, wie der Eid zur Scheidung und Freilassung. Er sagte jedoch an einer anderen Stelle: Der Eid bei Allah kommt nicht durch Anspielung zustande. Dies ist die Lehrmeinung von Asch-Schafi'i, denn die Sühneleistung ist darin aufgrund dessen verpflichtend geworden, was darin an geheiligtem und geehrtem Namen Allahs erwähnt wurde, was bei einer Anspielung nicht gegeben ist. Allah, der Erhabene, weiß es am besten.
(49) D. h. Ibn Yusuf ath-Thaqafi, der Statthalter der Umayyaden im Irak und in Chorasan, bekannt für seine Strenge und Gewalt; gestorben im Jahr 95 n. H. Wafayat al-A'yan 2/29-54. (50) Aus B ausgelassen. (51) In M: „dem Großartigen“.