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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 6221852 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wer gelobt, Allah, dem Mächtigen und Erhabenen, zu gehorchen, ist verpflichtet, dies zu erfüllen. Und wer gelobt, Ihm zu missachten, darf Ihm nicht missachten und muss die Sühneleistung für einen Eid leisten.)

Übersetzung · DE

1852 - Problem: Er sagte: „Und wer gelobt, Allah, dem Erhabenen und Mächtigen, zu gehorchen, für den ist die Erfüllung dessen verpflichtend. Und wer gelobt, Ihm nicht zu gehorchen, der soll Ihm nicht ungehorsam sein und soll eine Sühneleistung für einen Eid (Kaffarat Yamin) leisten.“

Zum Gelübde des Gehorsams gehören das Gebet, das Fasten, die Pilgerfahrt (Hajj), die Umra, die Freilassung eines Sklaven, die Almosen (Sadaqa), die rituelle Zurückgezogenheit (Itikaf), der Einsatz für Allah (Dschihad) und was diesen Dingen in ihrer Bedeutung gleicht – egal, ob man es absolut gelobt, indem man sagt: „Ich habe mich Allah gegenüber verpflichtet, dies und das zu tun“, oder ob man es an eine Bedingung knüpft, wie etwa seine Aussage: „Wenn Allah mich von meinem Leiden heilt“, oder jemanden anderen heilt, oder mein abwesendes Vermögen heil zurückkehrt, oder was in dieser Bedeutung liegt, und man dann das erreicht, was man sich davon erhofft hat, so ist die Erfüllung dessen verpflichtend. Zum Gelübde des Ungehorsams gehört es, wenn jemand sagt: „Ich habe mich Allah gegenüber verpflichtet, Wein zu trinken“, oder „ein unschuldiges Leben zu töten“, oder was dem gleicht: So soll er dies nicht tun und muss eine Sühneleistung für einen Eid leisten, [weil das Gelübde wie ein Eid ist]. Wenn jemand sagt: „Ich habe mich Allah gegenüber verpflichtet, mein Reittier zu besteigen“, oder „in meinem Haus zu wohnen“, oder „meine beste Kleidung zu tragen“, und was dem gleicht, so ist dies kein Gelübde des Gehorsams und kein Gelübde des Ungehorsams; wenn er es nicht tut, so leistet er eine Sühneleistung für einen Eid, [weil das Gelübde wie ein Eid ist]. Und wenn jemand gelobt, seine Ehefrau zu verstoßen, so ist es für ihn wünschenswert, sie nicht zu verstoßen, und er leistet eine Sühneleistung für einen Eid. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gelübde sieben Kategorien umfasst: Die erste ist das Gelübde aus Zorn und Trotz, welches man wie einen Eid äußert, um zu etwas anzustacheln oder etwas zu unterlassen, ohne dabei die Absicht eines eigentlichen Gelübdes oder die Annäherung an Gott zu haben; dessen Urteil entspricht dem Urteil eines Eides, und wir haben dies bereits im Kapitel über die Eide (Iman) erwähnt. Die zweite Kategorie ist das Gelübde des Gehorsams und der gottesdienstlichen Annäherung, wie das, welches al-Khiraqi erwähnte. Für dieses ist die Erfüllung verpflichtend, aufgrund der zwei Verse und der zwei Überlieferungen. Dies umfasst drei Arten: Erstens die Verpflichtung zu Gehorsam als Gegenleistung für eine Gnade, die man erlangt hat, oder ein Übel, das man abzuwehren versucht, wie seine Aussage: „Wenn Allah mich heilt, so habe ich mich Allah gegenüber zu einem Monat Fasten verpflichtet.“ Der verpflichtete Gehorsam ist hier etwas, das bereits eine Grundlage für die Verpflichtung im Gesetz (Scharia) hat, wie Fasten, Gebet, Almosen und die Pilgerfahrt. Für dieses ist die Erfüllung gemäß dem Konsens der Gelehrten verpflichtend. Die zweite Art ist die Verpflichtung zu Gehorsam ohne eine Bedingung, wie seine Aussage zu Beginn: „Ich habe mich Allah gegenüber zu einem Monat Fasten verpflichtet.“ Die Erfüllung dessen ist laut der Aussage der Mehrheit der Gelehrten verpflichtend. Dies ist die Aussage der Gelehrten aus dem Irak und das Offensichtliche in der Schule von asch-Schafi'i. Einige seiner Anhänger sagten: Die Erfüllung dessen ist nicht verpflichtend; denn Abu Umar, der Diener von Tha'lab, sagte: Das Gelübde ist bei den Arabern ein Versprechen unter einer Bedingung. Zudem: Was ein Mensch sich mit einer Gegenleistung auferlegt, ist durch den Vertrag bindend, wie bei verkauften oder gemieteten Dingen, doch was er sich ohne Gegenleistung auferlegt, ist nicht allein durch das bloße Versprechen bindend, wie bei einer Schenkung. Die dritte Art ist ein Gelübde des Gehorsams, das keine Grundlage für die Verpflichtung im Gesetz hat, wie die rituelle Zurückgezogenheit (Itikaf) oder der Besuch eines Kranken; die Erfüllung dessen ist [bei den meisten Gelehrten] verpflichtend. [Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass die Erfüllung dessen nicht verpflichtend sei]; denn das Gelübde ist ein Ableger des Gesetzlich-Vorgeschriebenen, daher kann durch es nicht etwas verpflichtend werden, für das es kein Pendant im ursprünglichen Gesetz gibt. Unser Argument ist die Aussage des Propheten – Gottes Segen und Frieden auf ihm –: „Wer gelobt, Allah zu gehorchen, der soll Ihm gehorchen“, sowie seine Tadelung derjenigen, die Gelübde ablegen, sie aber nicht erfüllen, und die Aussage Allahs, des Erhabenen: {Und unter ihnen gibt es manche, die mit Allah einen Bund eingingen: „Wenn Er uns von Seiner Huld gibt, werden wir gewiss Almosen geben und gewiss zu den Rechtschaffenen gehören.“ Als Er ihnen dann von Seiner Huld gab, geizten sie damit und kehrten sich ab, während sie sich abwandten. Da ließ Er als Folge (davon) Heuchelei in ihre Herzen einkehren bis zu dem Tag, an dem sie Ihm begegnen werden, weil sie das gebrochen haben, was sie Allah gegenüber versprochen hatten, und weil sie logen} (Sure 9:75-77). Und es ist authentisch überliefert, dass Umar zum Propheten – Gottes Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Ich habe gelobt, eine Nacht in der Heiligen Moschee in ritueller Zurückgezogenheit zu verbringen“, worauf der Prophet – Gottes Segen und Frieden auf ihm – zu ihm sagte: „Erfülle dein Gelübde.“ Zudem: Er hat sich selbst zu einer gottesdienstlichen Annäherung verpflichtet im Sinne der Frömmigkeit, daher ist es bindend, genau wie in den Fällen des Konsens, und wie wenn er sich selbst ein Opfertier (Udhiyah) oder ein Schlachtopfer (Hady) auferlegt, oder wie bei der rituellen Zurückgezogenheit und der Umra, denn dies haben sie anerkannt, obwohl es bei ihnen nicht verpflichtend ist. Was sie erwähnt haben, wird durch diese beiden Grundlagen entkräftet. Was sie von Abu Umar überliefert haben, ist nicht korrekt; denn die Araber nennen das, was man sich auferlegt, ein „Gelübde“ (Nadhr), auch wenn es nicht an eine Bedingung geknüpft ist. Dschamil sagte: „O Buthaina, wünschten doch die Männer, die mein Blut gelobten und danach trachteten mich zu töten, sie hätten mich getroffen.“ Und die Entlohnung (Dschuala) ist ein Versprechen unter einer Bedingung und ist kein Gelübde. Die dritte Kategorie ist das unbestimmte Gelübde. Das bedeutet, er sagt: „Ich habe Allah gegenüber ein Gelübde.“ Hierfür ist gemäß der Aussage der Mehrheit der Gelehrten die Sühneleistung verpflichtend. Dies wurde auch von Ibn ... überliefert.

Anmerkungen

(1) In B: „zu sagen“. (2) Aus M ausgelassen. (3) In B: „dies“. (4) In B: „tut“. (5) Aus B ausgelassen. (6) In M: „für das Gelübde“.

Arabisch (Quelle)

١٨٥٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ نَذَرَ أَنْ يُطِيعَ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ، لَزِمَهُ الوَفَاءُ بِهِ، وَمَنْ نذَرَ أَنْ يَعْصِيَهُ، لَمْ يَعْصِهِ، وَكَفَّرَ كَفَّارَةَ يَمِينٍ)

وَنَذْرُ الطاعةِ، الصلاةُ، والصِّيامُ، والحَجُّ، وَالعُمرةُ، والعِتْقُ، والصَّدقةُ، والاعْتِكافُ، والجهادُ، وما فى هذه المعانِى، سواءٌ نَذَرَهُ مُطلَقًا بأن يقولَ: للَّهِ علىَّ أَنْ أفعلَ كَذا وَكَذا. أو علَّقَه بِصِفةٍ مثلَ قولِه (١): إِنْ شَفَانِى اللَّهُ من عِلَّتى، أو شَفَى فُلانًا، أو سَلِمَ مَالِى الغائبُ. أو ما كان فى هذا المَعْنَى، فأدْرَكَ مَا أمَّلَ بُلوغه من ذلك، فعليه الوَفاءُ به. ونَذْرُ المَعْصِيَةِ، أن يقولَ: للَّهِ علىَّ أن أشْرَبَ الخَمرَ، أو أقتلَ النَّفْسَ المُحرَّمةَ. وما أشْبَهَهُ، فَلا يفْعلُ ذَلِك، ويُكفِّرُ كَفَّارَةَ يَمِينٍ، [لأنَّ النَّذْرَ كاليَمِينِ] (٢). وإذا قال: للَّهِ علىَّ أَنْ أرْكَبَ دَابَّتِى، أو أسْكُنَ دَارِى، أو ألبَسَ أحْسنَ ثِيابِى. وما أشبَهَه، لم يكُنْ هذا (٣) نَذْرَ طَاعَةٍ ولا مَعْصِيَةٍ، فإنْ لم يفْعَلْهُ (٤) كفَّرَ كفَّارَةَ يَمِينٍ، [لأنَّ النَذْرَ كَاليَمينِ] (٥). وَإِذَا نَذَرَ أَنْ يُطَلِّقَ زَوْجَتَهُ، استُحِبَّ له أَنْ لَا يُطَلِّقَها، ويكفِّرَ كفَّارَةَ يَمينٍ. وجُمْلتُه أَنَّ النَّذْرَ سَبْعةُ أقسامٍ، أحَدُها، نَذرُ اللَّجَاجِ والغَضَبِ، وهو الَّذِى يُخرِجُه مَخْرَجَ اليَمِينِ، للحَثِّ على فِعلِ شَىْءٍ أو المَنْعِ منه، غيرَ قاصدٍ به النَّذْرَ (٦)، ولا القُرْبَةَ، فهذا حُكْمُه حُكْمُ اليَمِينِ، وَقَدْ ذَكرْنَاهُ فِى بابِ الإيْمَانِ. القِسمُ الثانِى، نَذْرُ طَاعةٍ وتبَرُّرٍ، مِثلُ الذى ذَكَرَ الْخِرَقِىُّ. فهذا يَلْزمُ الوَفاءُ بِه؛ لِلآيَتَيْنِ والخَبَريْنِ، وهو ثَلَاثةُ أنواع، أحدها، الْتِزَامُ طَاعَةٍ فِى مُقَابَلَةِ نِعْمةٍ استَجْلَبَها، أو نِقْمةٍ استَدْفعَها، كقولِه: إِنْ شَفانِى اللَّه، فللَّهِ عَلىَّ صومُ شَهرٍ. فتَكونُ الطَّاعةُ الملْتَزَمةُ مِمَّا له أصْلٌ فى الوُجوبِ بالشَّرعِ، كالصَّومِ والصَّلَاةِ والصَّدقةِ والحَجِّ، فهذا يَلْزَمُ الوَفاءُ بِهِ، بإِجْماعِ أهْلِ العلمِ. النَّوعُ الثانِى، الْتِزامُ طَاعةٍ منْ غَيرِ شَرطٍ، كقولِه ابتداءً: للَّهِ علىَّ صومُ شهرٍ. فَيَلْزَمُه الوَفْاءُ بِه، فى قَوْلِ أكْثرِ أهلِ

Anmerkungen

(١) فى ب: "أن يقول".(٢) سقط من: م.(٣) فى ب: "ذلك".(٤) فى ب: "يفعل".(٥) سقط من: ب.(٦) فى م: "للنذر".

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