wenn es ein Akt der Gottesnähe (Qurba) ist und er dazu imstande ist, ihn auszuführen. Der Beweis für dieses Prinzip sind die Worte des Propheten – Gottes Segen und Frieden auf ihm – an die Schwester von Uqba, als sie gelobte, zu Fuß zu gehen, es aber nicht vermochte: „Sie soll eine Sühneleistung für ihren Eid erbringen.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Sie soll drei Tage fasten.“ Ahmad sagte: „Dies ist die Ansicht, die ich vertrete.“ Von Uqba ist überliefert, dass der Prophet – Gottes Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Die Sühneleistung für ein Gelübde ist die Sühneleistung für einen Eid.“ Herausgegeben von Muslim. Ebenso die Worte von Ibn Abbas an diejenige (43), die gelobte, ihren Sohn zu schlachten (44): „Erfülle die Sühneleistung für deinen Eid.“ Dies, weil feststeht (45), dass sein Urteil in einem seiner Abschnitte dem Urteil eines Eides entspricht, nämlich beim Gelübde des eigensinnigen Beharrens (Lajjaj), und dies gilt ebenso für den Rest, abgesehen von dem, was die Scharia ausgenommen hat.
Abschnitt: Wenn jemand gelobt, einen Gehorsamsakt auszuführen, sowie etwas, das kein Gehorsamsakt ist, so ist er verpflichtet, den Gehorsamsakt zu erfüllen, wie (46) im Bericht über Abu Isra'il; denn der Prophet – Gottes Segen und Frieden auf ihm – befahl ihm, das Fasten zu vollenden und alles andere zu unterlassen, da es kein Gehorsamsakt ist. Bezüglich der Notwendigkeit einer Sühneleistung für das Unterlassene besteht der Unterschied, den wir erwähnt haben. Uqba bin Amir überlieferte, dass er sagte: „Meine Schwester gelobte, barfuß und ohne Kopfbedeckung zum heiligen Hause Allahs zu gehen.“ Uqba erwähnte dies gegenüber dem Gesandten Allahs – Gottes Segen und Frieden auf ihm –, worauf dieser sagte: „Befiehl deiner Schwester, dass sie reitet, sich bedeckt und drei Tage fastet.“ Herausgegeben von al-Juzjani und at-Tirmidhi. Wenn das Unterlassene aus vielen Einzelteilen besteht, genügt eine einzige Sühneleistung; denn es ist ein einziges Gelübde, daher ist auch die Sühneleistung eine einzige, wie ein einzelner Eid für mehrere Handlungen. Deshalb befahl der Prophet – Gottes Segen und Frieden auf ihm – der Schwester von Uqba bin Amir bezüglich des Unterlassens des Barfußgehens und des Fehlens der Kopfbedeckung keine mehrfache Sühneleistung.
1853 – Rechtsfall: Er sagte: „Und wer gelobt, sein gesamtes Vermögen Vermögen zu spenden, für den ist es ausreichend, ein Drittel davon zu spenden, wie von dem Propheten – Gottes Segen und Frieden auf ihm – überliefert wurde, dass er zu Abu Lubaba sagte, als dieser sprach: ‚Es gehört zu meiner Reue, o Gesandter Allahs, dass ich mich von meinem Vermögen entäußere.‘ Da sagte der Gesandte Allahs – Gottes Segen und Frieden auf ihm –: ‚Ein Drittel genügt dir.‘“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für denjenigen, der gelobt, sein gesamtes Vermögen zu spenden, ein Drittel davon ausreicht. Dies ist die Ansicht von az-Zuhri und Malik. al-Husain bin Ishaq al-Khiraqi (1) überlieferte von Ahmad, dass er sagte: Ich fragte ihn nach einem Mann, der sagte: „Alles, was ich besitze, ist ein Almosen für die Bedürftigen.“ Er sagte: „Die Sühneleistung dafür ist die Sühneleistung für einen Eid.“ Er sagte: Und er wurde befragt nach einem Mann
(43) In B: „bezüglich derjenigen“. (44) In B: „ihres Sohnes“. (45) Fehlt in B. (46) In B: „wie das, was“. (1) Fehlt in B. Ibn Abi Ya’la erwähnte ihn in (dem Werk) über diejenigen, die Imam Ahmad nach Dingen befragten. Tabaqat al-Hanabila 1/142.
إذا كان قُرْبةً وَأمْكنَهُ فِعْلُه، ودليلُ هذا الأصلِ قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لأُختِ عُقبةَ، لمّا نذَرتِ المَشْىَ فلم تُطِقْهُ: "وَلْتُكَفِّرْ يَمِينَهَا". وفى رِوايةٍ: "فَلْتَصُمْ ثَلَاثَةَ أيَّامٍ". قال أحمدُ: إليه أذْهبُ. وعن عُقْبةَ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "كَفَّارَةُ النَّذْر كَفَّارَةُ اليَمِينِ". أخرجَه مسلمٌ. وقولُ ابنِ عبَّاسٍ لِلَّتِى (٤٣) نذرَتْ ذَبْحَ وَلَدِها (٤٤): كفِّرِى يَمِينَكِ. ولأنَّه قد (٤٥) ثَبَتَ أَنَّ حُكمَه حكمُ اليَمِينِ فى أحَدِ أقسْامِه وهو نَذْرُ اللَّجاجِ، فكذلك سائرُه، فى سِوَى ما اسْتثناهُ الشَّرعُ.
فصل: وإِنْ نذرَ فعلَ طاعةٍ، وما ليس بطاعةٍ، لَزِمَه فِعلُ الطَاعةِ، كما (٤٦) فى خبرِ أبى إسْرائيلَ؛ فإِنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمرَهُ بإتْمامِ الصَّومِ، وترْكِ ما سِواهُ، لِكَوْنِه ليس بطاعةٍ. وفى وُجوبِ الكفَّارةِ لِمَا تَرَكه الاخْتلافُ الذى ذكَرْناه. وقد رَوى عُقْبةُ بنُ عامرٍ. قال: نَذَرتْ أخْتى أن تَمْشِىَ إلى بيتِ اللَّهِ الحرام حافِيَةً غيرَ مُخْتَمِرةٍ، فذَكَرَ ذلك عُقْبَةُ لرسولِ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "مُرْ أُخْتَكَ فَلْتَرْكَبْ، وَلْتَخْتَمِرْ، وَلْتَصُم ثَلَاثَةَ أيَّامٍ". رواه الجُوزجَانِىُّ، والتِّرْمذِىُّ. فإن كان المتْروكُ خِصالًا كثيرةً، أجْزأَتْه كفَّارةٌ واحدةٌ؛ لأنَّه نذْرٌ واحدٌ، فتكونُ كفَّارتُه واحدةً، كاليمينِ الواحدةِ على أفْعالٍ، ولهذا لم يأْمُرِ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أُختَ عُقْبةَ بنِ عامرٍ فى تَرْكِ التَّحَفِّى والاخْتِمارِ، بأكثرَ من كفَّارةٍ.
١٨٥٣ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ نَذَرَ أَنْ يَتَصَدَّقَ بِمَالِهِ كُلِّهِ، أَجْزَأَهُ أَنْ يَتَصَدَّقَ بِثلُثِهِ، كَمَا رُوِىَ عَنِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أَنَّهُ قَالَ لِأَبِى لُبابَةَ، حِينَ قَالَ: إِنَّ مِنْ توبتِى يَا رَسُولَ اللَّه أَنْ أنْخلِعَ مِنْ مَالِى. فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "يُجْزِئُك الثُّلُثُ")
وجملةُ ذلك أَنَّ مَن نَذَرَ أن يتصدَّقَ بمالِه كلِّه، أجْزأه ثُلثُه. وبهذا قال الزُّهْرِىُّ، ومالك. ورَوَى الحسينُ بنُ إسحاقَ الْخِرَقِىُّ (١)، عن أحمدَ، قال: سألتُه عن رجلٍ قال: جميعُ ما أملِك فى المساكينِ صَدَقةٌ. قال: كفَّارتُه (١) كفَّارةُ اليَمِين. قال: وسُئل عن رجلٍ
(٤٣) فى ب: "فى التى".(٤٤) فى ب: "ابنها".(٤٥) سقط من: ب.(٤٦) فى ب: "كالذى".(١) سقط من: ب. وذكره ابن أبى يعلى فى من سأل الإمام أحمد عن أشياء. طبقات الحنابلة ١/ ١٤٢.