Dies ist die erste [Meinung]; denn die Zuwendung an Salama ibn al-Akwa' eines Anteils als Reiter zusätzlich zu seinem Anteil erfolgte nur (45) aus den vier Fünfteln. Und Allah weiß es am besten.
1638 - Frage: Er sagte: „Und wer eine Sonderbelohnung erhält, muss sie mit denjenigen teilen, die mit ihm in der Abteilung sind, da er durch deren Stärke dazu gelangte.“
Dies bezieht sich auf den Fall, den al-Khiraqi erwähnte, und dies ist die erste Art der Einteilungen der Sonderbelohnung. Sie besteht darin, dass er eine Abteilung aussendet und ihr ein Drittel oder ein Viertel als Sonderbelohnung gewährt. Wenn er nun die Sonderbelohnung einigen von ihnen gibt und sie ihnen zuteilt, oder einer von ihnen etwas bringt und er ihn dafür belohnt, während ein anderer nichts bringt und er ihn nicht belohnt, so beteiligen sich diejenigen, die keine Sonderbelohnung erhalten haben, an derjenigen, die eine erhalten haben. Ahmad hat dies ausdrücklich festgelegt; denn diese haben nur durch die Stärke jener [die Belohnung] erlangt, und weil sie aufgrund der vorherigen Bedingung ein Anrecht auf die Sonderbelohnung durch Teilhabe untereinander hatten, weshalb keiner von ihnen allein exklusiv darauf Anspruch hat, genau wie bei der [allgemeinen] Beute. Was die beiden anderen Arten betrifft, die al-Khiraqi nicht erwähnt hat, wie etwa, dass er einen Teil des Heeres aufgrund von dessen Verdiensten oder für ein für sie festgelegtes Entgelt mit einer Sonderbelohnung auszeichnet – wie etwa seine Aussage: „Wer zehn Köpfe bringt, erhält einen Kopf“ – und daraufhin einer allein zehn Köpfe bringt und nicht das restliche Heer, so gebührt demjenigen, der die Sonderbelohnung erhalten hat, diese exklusiv, ohne die anderen; und zwar deshalb, weil der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – denjenigen, der [einen Feind] tötete, mit der persönlichen Beute (Salab) des Getöteten auszeichnete und dieser diese exklusiv erhielt (3), und weil er Salama ibn al-Akwa' mit dem Anteil des Reiters und des Fußsoldaten auszeichnete und dieser diesen exklusiv erhielt (4). Ebenso verhielt es sich mit der Frau, der Abu Bakr [die Beute] als Sonderbelohnung zuwies, exklusiv vor den Leuten (5). Zudem wurde dies als Anreiz zum Kampf festgelegt, um zum Handeln dessen anzuspornen, was die Muslime benötigen, damit der Ausführende die Last seiner Tat trägt, aus Begierde nach dem, was für ihn festgesetzt wurde. Wäre es nicht dem Ausführenden vorbehalten, würde niemand sein Leben bei der Ausführung aufs Spiel setzen, und der Nutzen der Sonderbelohnung würde nicht eintreten. Daher ist es zwingend, dass der Ausführende diese Sonderbelohnung exklusiv erhält (6), vergleichbar mit der Belohnung im Jenseits.
(45) In M: „kānat“. (1) In M: „yaj‘aluhu“. (2) In A, M: „li-anna“. (3) Die Ausarbeitung dazu folgt auf Seite 63, 64. (4) Dies kam bereits auf Seite 34 vor. (5) Dies kam bereits auf Seite 48 vor. (6) In A: „bi-fi‘lihi“.